Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1846
- Issue
- 49 (3.12.1846)
- Date
- 1846-12-03
- Page
- Spalte 773-774 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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773 Kritiken. Frankel über den gerichtlichen Beweis. 774 zeitig nehme der Lehrer die im Anhänge gegebenen Fundamentalregeln vor, und mache den Schüler mit den nützlichen Anmerkungen in der kursorischen und den Zeichen in beiden Abtheilungen des Wörterbuchs genau bekannt. Ist der Schüler auf diese Weise mit dem Wörterbuche vertraut gemacht, so kann der Lehrer die Grammatik mit ihm fortsetzen, und mit geringer Mühe zum Erlernen des Pentateuchs schreiten; was nach sechs Monaten geschehen kann. Der Verfasser verweist auf die Vorrede, die alles näher erläutert. — Lehrer, die sich an den Vers, wenden, erhalten das Werk zu einem sehr annehmlichen Preise. 58) Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte, ein Beitrag zur Kenntniß des mosaisch-talmudischen Criminal- und Civilrechts, nebst einer Untersuchung über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden, von Dr. Z. Frankel, Oberrabbiner. Berlin, 1846. Verlag von Veit u. Comp. gr. 8. Vlll. u. 544 S. (Nebst einem kurzen Sachregister.) (Fortsetzung.) Es wird nun das mosaische Civilrecht besprochen, und erklärt, wie der mosaische Staat, auf Agrikultur gegründet, natürlich nicht für einen kommerziellen Verkehr berechnet - war, und daher auf denselben bezügliche Gesetze entbehrte, und nur im Allgemeinen ausspricht, daß man kein Unrecht thue in Maaß und Gewicht rc., während die Rechtsbestimmungen meist agrarisch sind» Wenn der Herr Verf. das Erbgesetz, nach welchem bei Vorhandensein von Söhnen die Töchter leer ausgehen, mit Michaelis dadurch erklärt, daß man die allzugroße Parcellirung der Felder vermeiden wollte, so finden wir darin keinen genügenden Grund, warum gerade die Tochter zurückstehen sollte, und warum für sie keine anderweite Bestimmung getroffen wurde? Es scheint wohl mehr aus dem Grunde, damit das Gut bei ihrer Verheirathung nicht aus der Familie in eine andere übergehe, und weil deren Versorgung später ohnehin ihrem Manne obliege. Bis dahin aber wurde sie wohl, wie es später gesetzlich wurde, von den Brüdern unterhalten. Treffend hebt der Hr. Vers, hervor, wie Gerechtigkeit und Milde im mosaischen Civilgesetze Hand in Hand gehen ohne sich zu beeinträchtigen, und wie es neben den liebevollen Vorschriften der Mildthätigkeit und Billigkeit gegen die Armen heißt: „Du sollst den Armen nicht verschonen in seinem Streite" (Exod. 23, 3). Nachdem nun der Hr. Verf. die Resultate rekapitulirt, gibt er in der Anm. S. 32 eine Distinktion zwischen dem Meineide nach mosaischem Prinzip, nach welchem er nicht von menschlichen Richtern bestraft wurde, und dem Meineide nach der heutigen Gesetzgebung, eine Distinktion, die wohl der Aufmerksamkeit 'werth ist. Bevor nun der Vers, auf das talmudische Recht übergeht, entwickelt er noch in kurzem Umriß die Geschichte des mosaischen Rechts während der Zeit der israelitischen Könige, und wir gestehen, je weiter man ihm darin folgt, desto mehr zeigt sich der scharfe Denker, der mit Einer Grundlage die ganze Kette der Geschichte zum Verständnis' bringt. Er hat früher gezeigt, wie das mosaische Rechtsprinzip nur unter einer republikanischen Verfassung gedeihen konnte. „Die Umwandlung der mosaischen Republik in eine Monarchie (S. e. 10)" fährt der Verf. fort, „mußte sich auch hinsichtlich des mosaischen Rechts fühlbar machen. Es trat jetzt ein Unterthanenverhältniß ein, und mit demselben manche neue Klasse Staatsverbrechen, wie Majestätsverletzung, Verweigerung des Gehorsams, Aufruhr rc., und der Despotismus der Könige drückte das Gesetz oft nieder, doch erstarb es nicht ganz. So muß Achab, die Gewalt scheuend, gegen Rabot zur falschen Anklage seine Zuflucht nehmen; so verschont Amazia bei Hinrichtung der Mörder seines Vaters deren 'Kinder, „wie im Gesetze Mosis geschrieben steht" (Kön. 14, 6). Auch das Civilrecht erweiterte sich (Ruth 4, 9. Ies. 32, 9 ff.). Doch bat sich das mosaische Recht unter dem Kampfe mit dem Polytheismus, der Despotenlaune der Könige rc., obwohl es nicht erstorben war, nicht zur Kraft emporringen können. Erst nach der Rückkehr aus dem Exil, wo die persischen Herrscher, nach Art der alten Eroberer, nur um ihren Tribut bekümmert, dem jüd. Staate im Innern seine Freiheit ließen, erneuerte sich die republikanische Verfassung und mit ihr erstarkte das mosaische Gesetz, von dem reumüthigen und fester als je an dem Mosaismns Hangenden Volke mit Eifer restaurirt. Gott war wieder ihr Gesetzgeber und kein Königsdespotismus machte das Gesetz streitig. Ja, das Volk zum Mosaismus getrieben, da es zu seiner Rekonstituirung der Gesetze bedurfte, und im Streite mit den Nachbarvölkern der Ruhe entbehrend, neue Gesetze zu schaffen, sich natürlich an die alten lehnen mußte. Doch war Manches im mosaischen Gesetze durch die lange Unterbrechung unverständlich geworden, Verhältnisse und Begriffe hatten sich geändert; so über die Blutrache, das Sklavenwesen, die patriarchalische Herrschaft der Eltern über ihre Kinder rc. Die agrarischen Bestimmungen des Mosaismns konnten ferner einem tributbaren Volke, das eine gleichmäßige Verkeilung nicht bewerkstelligen konnte, und außerdem bei einer solchen die hohen Summen des Tributes und sonstiger Forderungen, welche eine Classe reicher Bürger erheischen, nicht hätte aufbringen können, nicht als Grundlage dienen. Man konnte also nicht überall zum Buchstaben der Schrift zurückkehren. Eine Fortentwickelung des Mosaismus sowohl im Kriminalals im Civilrechte war ferner in den Verhältnissen der Civilisation aus dem früher» Naturzustände, welchem der Mosaismus angepaßt war, bedingt. Die Berechtigung dazu gab Deut. 17, 8. 9. An die Stelle der dort erwähnten Richter trat später der höchste Gerichtshof, dessen Entscheidungen oft bindende Normen wurden. Diese Decisionen würden sich wahrscheinlich bei weiterer Ausbildung neben dem geoffenbarten (kanonischen) Rechte zu einem positiven Rechte gestaltet haben; aber es traten zwei gewichtige Elemente dieser Ausbildung und naturgemäßen Entwickelung des Criminalrechtes entgegen. Erstens die 49 *