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Der Orient · 1846-12-03 · Heft 49 (3.12.1846) · p. Seite 385

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 49 (3.12.1846)
Date
1846-12-03
Page
Seite 385 (sequence 9)
Language
German
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385 erhielte, schon jetzt zu einer subsidiarischen Wahl zu veranlassen, jedoch zu der dazu nochwendigen Versammlung die Stadtverordneten jüdischen Glaubens auf Grund der htz. 5 und 12 des Gesetzes vom 27. März 1824 nicht, sondern deren christliche Stellvertreter einzubernfen, was denn auf den gestrigen Tag geschehen war. Schon vor Eröffnung der Sitzung äußerte sich Lebhaft die Meinung, daß das Verfahren des Oberpräsidenten ein unerwarteter Eingriff Ln die Rechte der Stadt sei und die Versammlung in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung als eine ungesetzliche betrachtet werden müsse. Besonders kräftig und überzeugend sprach schon jetzt der Stadtverordnete und Sekretär, Kommcrzienrath Bielefeld. Bei Eröffnung der Sitzung überreichte der Stadtverordnete Behr einen schriftlichen Protest des nicht einberufenen Kaufmannes Mamroth gegen feine Ausschließung und die Gesetzmäßigkeit der Sitzung, mit dem Anträge, denselben der hohen Staatsbehörde einzureichen und bis zum Eingänge einer Entscheidung die Wahl eines Landtags-Deputirten auszusetzen. Er stützte sich besonders darauf, daß er nicht Vertreter einer bestimmten Klasse von Burgern, sondern der ganzen Stadtgemeinde sei, als solcher den Oberbürgermeister mitznwählen habe und folglich eben nach §. 12 des Gesetzes vom 27. März 1824 zur Theilnahme an der Depntirtenwahl berechtigt sei; daß er überhaupt von keiner gesetzlich einberufenen Sitzung ausgeschlossen werden könne, weil er sich der in §. 40 der Jnstrukton vom 17. März 1831 aufgeführten, die Ausschließung allein bedingenden Handlungen nicht schuldig gemacht. Nach Vorlesung des Protestes ergriff der Kommerzienrath Bielefeld das Wort und erklärte: ,,Er vermisse hier überhaupt drei seiner Kollegen (drei Juden sitzen nämlich in der Versammlung), die nicht eingeladen worden seien und die durch ihre Stellvertreter ersetzt würden. Deßhalb und auf Grund des Gesetzes vom Juli 1842 protestire er gegen die Gesetzmäßigkeit der Sitzung und jeden Beschluß, der etwa in derselben gefaßt werden könne. Die Versammlung sei auf ungesetzliche Weise gebildet und nicht beschluß- oder gar wahlfähig." Dieser Protest hatte zur Folge, daß sich die Verstunmlung sofort mit der Erklärung auflöste, daß sie dem Redner beistimme und weder die verlangte subsidiarische Wahl eines Landtags-Deputirten vornehmen, noch überhaupt einen gesetzlichen Beschluß fassen könne, so lauge nicht alle ordentlichen Mitglieder einbemfen seien. Wie man hört, geht die Absicht dahin, die Wahl nunmehr — wenn sie überhaupt noch nöthig werden sollte, woran man jedoch zweifelt — in der in 14 Tagen stattfindeuden gewöhnlichen Sitzung, in der alle Stadtverordneten erscheinen, vorzunehmen. Es scheint keines großen juridischen Beweises zu bedürfen, daß hier die Stadtverordneten in ihrem vollkommenen Rechte sind. Der §. 12 des erwähnten Gesetzes sagt ausdrücklich: „Bei dm Städten steht das Wahlrecht denjenigen zu, die den Magistrat wählen", und dies sind die Stadtverordneten o h n e Unterschied des Glaubens, denn die Städte-Ordnung schließt keinen gesetzlich gewählten Stadtverordneten von der Wahl der Magistratspersonen aus, weil er sich zu keiner christlichen Kirche hält. Jetzt fragt es sich, welchen Weg die Regierung einschlagen werde, um den allerdings in den Gesetzen liegenden Widerspruch zu lösen. Noch ein Wort über Meziza. Von Jonas Bondr. (Schluß.) Schon Frankel macht in seiner Zeitschrift (s. Märzheft 1845) darauf aufmerksam, daß der hierosolymitanische Talmud nichts von diesem pnsyD weiß; ich glaube aber sogar, daß vielleicht der hierosol. Talmud pLMv der Mischna für ganz etwas anders gehalten, es ganz anders aufgefaßt, als der babylonischeTalmud *). Denn der hierosol. Talmud sagt hier zur Mischna nnN nfr'D 'di nrwi rbtä nriN nnw Es ist auffallend und sehr schwierig, was will der Talmud noch damit sagen nriNI nW? nnx, es wären ja somit drei Handlungen, während er selbst nur von w spricht? Oder er könnte beide zusammenfassen und sagen nnw nntf Wahrscheinlich ist es aber dem Talmud darum zu thun, die Mischna zu erklären, alle drei Verrichtungen pLLMl pjniD ju erörtern und zu begründen, und als zur Handlung der Beschneidung selbst gehörig, auf Beseitigung der Ditjnf der übrig gebliebenen Fäden, Fasern oder Anm. Durch die unverzeihliche Nachlässigkeit des Korrektors sind folgende Auslassungen in dem in voriger Nummer abgedruckten Theile dieses Aussatzes vorgekommen: S. 379, Z. 35 nach „bemerkt werden" muß es heißen: „Die Beschneider, welche in der Mundhöhle Geschwüre gehabt, angesteckt werden, dennrc." — S.380, Z. 29 wir wissen nicht, welche Bedeutung rc., muß heißen, wir wissen jetzt, welche Bedeutung rc. S. 378, Z. 6 „das heilige Werk" soll heißen „Wort". Z. 34 „ohne Scham" soll heißen „ohne Scheu". S. 379, Sp. 1, Z. 37 „Mit der Kunstfertigkeit" soll heißen „mit Kunstfertigkeit". Sp. 1, Z. 39 „zugezogenes" soll heißen „zugezogenen". Sp. 2, Z. 29 „daß man eine", man fällt weg. S. 380, Z. 6 „mit welcher" soll heißen „welches". R. 9) Wie bekannt soll schon der jerusalemischen Talmud im zweiten Zeitalter der Amoraim geschloffen worden sein, während R. Papa erst im fünften Zeitalter der Amoraim lebte. 10) Diese Stelle des jerusal. Talmuds, welche sich sonderbarerweise nicht im babylonischen Talmud findet, ist sogar im Widerspruche mit demselben, worauf ich künftig zurückkomme. —

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