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Der Orient · 1846-11-26 · Heft 48 (26.11.1846) · p. Seite 375

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 48 (26.11.1846)
Date
1846-11-26
Page
Seite 375 (sequence 5)
Language
German
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Berichte schließen, wünschend aber nicht vermnthend am Schlüße des nächsten Monats wichtigere und erfreulichere Nachrichten aus unserm lieben Vaterlande geben zu können. X. Berlin, 16. Novbr. Die Berl. Zeit, schreibt: „Wenn in dm evangelischen Gemeinden neue Kirchen gebaut werden sollen, so fallen die Kollekten meist sehr spärlich aus. Zum Bau der drei neuen Georgen-Kircheri sollen etwa 5000 Thlr. eingegangen sein, während die Altgläubigen der jüdischen Gemeinde in einigen Tagen 60,000 Thlr. aufgebracht haben sollen, um einen neuen Tempel zu bauen. — Aus dem Meklenburgischen, im Novbr. An den Vorstand der israelitischen G c nt einde zu Schwerin ist unterm 9. Novbr. folgendes großherzogl. Reskript erlassen worden: ,,Wir geben dem Vorstande der israelitischen Gemeinde Hierselbst, auf dessen Vorstellung und Bitte vom 25. März d. I., hiermit zum Bescheide, daß wir auf die zur Verbesserung der Verhältnisse jüdischer Glaubensgenossen dienenden Maßregeln, wie bisher, so auch ferner gnädigst gern bedacht sind, und dazu allerdings auch die Mirwirkung unserer Landstände in Anspruch nehmen werden. Wie sehr uns die Wohlfahrt auch unserer jüdischen Unterthanen am Herzen liegt, wird dem Vorstand auch die in Abschrift hier beigeschlossene Verfügung darthun, wonach wir die jährliche Schutzgeldzahlung von Johannis 1847 an aufzuheben geruht haben. Gegeben re." Aus Meiserrheim, 11. Nvbr. (F. I.) Unser jüngstes Regierungsblatt enthält wieder ein schönes Zeichen legislativen Fortschrittes, das sowohl den.Gesetzgeber als diejenigen ehrt, die es zunächst aygchW Was die Abgeordneten.des Großherzogthnms HesserWird deS Königsreichs Baiern auf den jüngsten Landtagen bis jetzt erfolglos beantragten, das hat unsere landgrästiche Regierung ihrem israelitisch er: U n t e r t h a n e n des linken Rheinufers, aber auch nur diesen auf eine einfache Petition hin gewährt, nachdem von den betreffenden Gerichten die günstigsten Zeugnisse cingelausen waren. Das Napolecuische Dekret vom Jahre 1808 , die Schuldfordcrungen der Juden betreffend, ist vom 9. Oktbr. dieses Jahres an für Inländer außer Wirksamkeit gesetzt. Aus Norddeutschland, 13. Nvbr. Die preußische Gesetzgebung hinsichtlich der Z e n g e n h a b i l ität der Juden ist schon mehrfach Gegenstand der Erörterung geworden, da sie von dem sonst auf Vernunft und Unparteilichkeit beruhenden preußischen Recht eine um so auffallendere Ausnahme macht, als Preußen übrigens in der Humanität seiner Gesetzgebung musterhaft ist. Da aber die Unbilligkeit des Gesetzes, wie in dem neuesten Werke: ,,Dcr gerichtliche Beweis nach nlosaischtalmudischem Rechte", von Dr. Z. Frankel nachgcwicsen wird, nicht von Parteilichkeit, sondern von: Misverständuiß der jüdischen Rechtstehre ansging, so steht zu erwarten, daß des genannten Werkes gründliche Erörterung in dessen erstem Anhänge nicht unbeachtet bleiben wird. In demselben nämlich liefert der Verfasser die Geschichte der Zeugerrhabilität der Inden und zeigt, wie erst mit der Herrschaft des Christenthums die Beschränkung der Juden als Zeugen auftauchte, und auch dann erst nach vielen Jahrhunderten, unter Kaiser Maximilian, in Deutschland sich zu einer Norm gestaltete, die den Juden. als minder glaubhaft als den christlichen Zeugen darstettt. Er geht hierauf auf das preußische Gesetz über Zengenhabilität der Inden ein, und beweist kräftig und bündig, daß die betreffenden Gesetze der preußischen Kriminalordnung und der Allgemeinen Gerichtsordnung^ an einem dreifachen Mangel leiden: Berücksichtigung eines nicht c.ristirenden Reiigionsgesetzes, Beibehaltung, mittelalterlicher Elemente, Normirung nach .deMüdischen Rechtölehre und Widerspruch in dieserNormirnng selbst". Das genannte Werk, über welches sich in der juristischen Welt sehr kompetente Gelehrte sehr günstig ausgesprochen haben, dürfte überhaupt von großem Interesse sein, da es zum ersten Mal einen gewichtigen Theil der talnmdischen Rechtslehre, ja den Nerv derselben, mit Gelehrsamkeit und wissenschaftlichem Geist in ein System gebracht und gründlich bearbeitet darstellt, und außerdem viel Interessantes über Entwickelung und Geist des talmudischen Rechts und dessen Verhättniß zum mosaischen enthält. Es wäre zu wünschen, daß dieser glückliche Beginn eitler wissenschaftlichen Bearbeitung des Talmuds recht viele Nachahmer auch in andern talmudischen Materien fände. Dadurch würde unbezweiselt dem Publikum ein größerer Dienst erwiesen, als durch eine, wenn auch gelungene Uebersetzung desselben. Lissa, (GH. P.), im Novbr. In der ersten Beilage zur Vcssischen Zeitnllg Nr. 245 c. a. kommen ,,Vicr Fragen" aus Krotoschin vor, die ich mir erlaube, hier mitzutheilen und zu beantworten. Es lautet die erste Frage: ,,Welche jüdische Gemeinde holte sich ihr geistliches mld geistiges Licht aus dem europäischen China?" Antwort: Das Gute und Taugbare, namentlich in geistlicher Beziehung, so wie das Nichtnutzige im Allgemeinen, ist gar nicht örtlich, sondern entquillt lediglich der Herzensbildung des Menschen, die aller andern Bildung verangehen muß, so wie Letzteres dem Mangel an dieser, nicht aber dem Gebintslande desselben entspringt. Den Beweis hierfür führen Fragesteller selbst dem Herrn Pollach gegenüber, mit diesen vierFragen; und kommt es aus geistiges Licht an, so mögen sie nur immer ruhig die Zeit abwartcn, wo etwa eine jüdische Gemeinde dieses bei ihnen zu holen versucht sein dürfte. Zweite Frage: Ist es zu entschuldigen, daß, wenn gleich zu einem wohlthätigen Zwecke, eine sinnlose Predigt gedruckt wird? Antwort. Hier zeigt Fragesteller weniger Logik, als er mit seiner folgenden dritten Frage *ö*

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