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Der Orient · 1846-11-19 · 47 (19.11.1846) · p. Spalte 739-740

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Journal
Der Orient
Volume
1846
Issue
47 (19.11.1846)
Date
1846-11-19
Page
Spalte 739-740 (sequence 2)
Language
German
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739 Kritiken. Frankel, über den gerichtlichen Beweis. 740 daß die Tugendvorschriften dem Rechte nicht übergeordnet, sondern koordinirt und von demselben fern gehalten seien; erklärt, daß nimmermehr, wie Manche wollen, der Staat auf Christenthum basiren kann; da dieses Unrecht ertragen, jener Unrecht abwenden sich zum Ziel setzt; dieses, auf das Jenseit hinweisend das Irdische verachten lehrt, jener es zu schätzen und zu wahren empfiehlt; daß daher ein „christlicher Staat" eine Begriffsverwirrung sei. — Das Recht stehe vielmehr auf eigenen Füßen und die Kirche, die Tugend sei eine von ihm getrennte Potenz, um mildernd einzutreten und Uebergriffe zu verhüten. Im Mosaismus seien Tugend und Recht zwei koordinirte Faktoren. Die Tugend zwingt nicht das. Recht zur Aufgebung seiner selbst. — Der Vers, fährt nun fort, den Geist des mosaischen Criminal- und Civilreches darzustellen, und weist namentlich nach, daß" das mosaische peinliche Recht nicht den Kreis einer natürlichen Staats- und Rechtsverfaffung überschreite, und daß obwohl jede Uebertretung eines rein religiösen Gesetzes als Sünde gegen Gott, als den Gesetzgeber, namhaft gemacht wird, doch den Richtern nur die Bestrafung solcher Verbrechen übertragen wurde, die jede natürliche Staat.sversaffung als die Grundlage des Staates erkennt und bestraft, wobei er sich in Bezug auf die Entweihung des Sabbat der Ansicht Mendelssohns in „Jerusalem" anschließt und in einer Anmerkung die Grundlosigkeit der Annahme nachweist, als sei unter n*D eine von den Gerichten zu verhängende Strafe zu verstehen. Hieran knüpft sich eine interessante Betrachtung, wie nämlich aus dem Gesichtspunkte, aus welchem das mosaische Gesetz den Mord betrachtet und bestraft, erhellt, daß unter den alten. Gesetzgebungen das mosaische Recht allein auf der Höhe der Rechlserkenntniß steht, die vom Individuellen zum allgemeinen aufsteigend, beim Verbrechen das dem Staate, der Gesellschaft zugesügte Unrecht im Auge behält. — Bei den Griechen wurde der Mord als Privatverbrechen gegen den Ermordeten betrachtet und gegen die Familie desselben, der man in ihm ein Glied entzog. Daher verfolgen die Erinnyen des Erschlagenen den Mörder, übernahm der nächste Anverwandte die Blutrache, mußte sie jedoch unterlassen, wenn der Erschlagene vor seinem Sterben dem Mörder verzieh; daher konnte der Blutreicher ein Lösegeld nehmen (gleichsam als Schadenersatz der Familie), lag die Bestrafung nicht den Gerichten ob, bis die Familie des Erschlagenen darauf antrug; daher konnte ferner der Mörder sich durch freiwillige Verbannung den Gerichten entziehen. — Eben so bei den Germanen, daher das Werigeld; und ähnlich im Koran. -- Im Mosaismus aber gilt der Mord als Verbrechen gegen den Staat; daher kein Lösegeld (Rum. 35, 31); der Mord ist eine Versündigung an dem Staate, der durch ihn entwürdigt und aufgelöst wird (Num. 35, 33); daher kann auch keine Verzeihung des Ermordeten oder des Bluträchers entbinden, obwohl dem Herkommen nach diesem die Vollziehung der Strafe zunächst oblag, und zwar nach vorangegangener, gerichtlicher Untersuchung (Deut. 19, 11). Dem Herkommen wurden durch die Zufluchtsstätte für den unfreiwilligen Mörder Schranken gezogen. Das strenge Rechtsprinzip zeigt sich auch darin, daß dei der Bestrafung des Mörders keine Exemtion gilt, sei er auch Priester (Exod. 21, 14)'und daß selbst der Altar ihn nicht schützen konnte, weil das menschliche Recht auch Gottes Recht ist, und am Altäre um so strenger gesühnt werden muß. Daher auch kein Unterschied des Standes des Ermordeten; denn nicht nur die Person/ sondern die Gerechtigkeit will gesühnt werden. Dahin gehört auch, daß die Strafe nur bei den Schuldigen stehen bleibt, sich nicht auf dessen Kinder erstreckt (Deut. 24, 16). Eben so schön stellt der Vers, das erhabene Prinzip der Strafe im Mosaismus dar. Durch das Verbrechen wird die Gerechtigkeit verletzt und kann nur durch Hinwegräumung der Ursache, des Verbrechers, wieder hergestellt werden, daher „das Böse sollst du aus deiner Mitte hinwegschaffen"; gewissermaaßen durch Negation der Negation die Positivität des Rechts wieder Herstellen. Die Ehrfurcht vor dem Gesetze, die geschwächt wurde, soll wieder gehoben werden. „Das Volk hören, und sich fürchten und nicht ferner freventlich handeln". (Deut 17, 13 und an andern Orten.) Der Ausdruck': „Leben um Leben" heiße daher nicht: Wiedervergeltung, sondern : Sühne der Gerechtigkeit und Heilighaltung derselben vor dem Volke. Der Verf. begründet dies ausführlich und weist manchen Einwand zurück. Gewandt und rationell bespricht hierauf der Verf. das mosaische Strafprinzip bei nicht kapitalen Verbrechen, indem er den Zustand der damaligen (Zivilisation des Volkes in Erwägung zieht, nach welchem das Eigenthumsrecht ihm noch nicht klar zum Bewußtsein gekommen und daher die Verletzung desselben nicht schwer gestraft werden durste, so wie verursachte Leibesschäden, sofern sie in der Hitze des Streites und nicht aus Vorsatz geschahen, nicht streng geahndet wurden; dagegen heimliche Dieberei und absichtlich zugefügte Schäden stark geahndet werden mußten, da diese den Naturmenschen als Verbrechen und Verworfenheit gelten, und die Strafe von dem Bewußtsein der Schuld abhängig sein muß. Bei Besprechung des „Auge um Auge rc." wird dieses nur als eine Formel erklärt akkomodationsweise an das „Leben um Leben"' beim Morde, (welches buchstäblich zu nehmen) und ihm die milde rabbimsche Deutung untecgelegt. Aus demselben rationellen Grunde, nämlich aus dem damaligen Naturzustände des Volkes wird aucherklärt, warum im Mosaismus die Verbal-Injurien zwar durch das allgemeine Sittengesesetz? „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst" als Unrecht bezeichnet, jedoch nicht richterlich geahndet werden, und werden scheinbare Widersprüche beseitigt. (Fortsetzung folgt). 59) DME /p. Ueber die Eigcnthümlichkeit" und die Kraft des Äampfes, wie auch über Zubereitung der Dampfmaschine (rpDpnn nJDD), von Abr. (b. Simcha) Katzenelnbogen aus Wilna. Danzig, 1846. 6

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