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Der Orient · 1846-11-19 · 47 (19.11.1846) · p. Spalte 737-738

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Journal
Der Orient
Volume
1846
Issue
47 (19.11.1846)
Date
1846-11-19
Page
Spalte 737-738 (sequence 1)
Language
German
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-es Orients. Berichte, Studien und Kritiken für Mische Geschichte und Literatur. J\ß 4*1. Leipzig, den 19. November 1846« Inhalt. Kritiken. Kurze Anzeigen. Der gerichtliche Beweis von Frankel. Angezeigt v. Dr. Landau in Dresden. Ueber die Dampfkraft. Von A. Katzenelnbogen. Schriften über die Breslauer Wirren und die RV. Debarim ^Attikim. Zweites Heft. Angezeigt von Dr. I. Fürst. Salomon's Kanzelvortrage. Anaez. v. Ad. Jellinek. — Studien. Biographische Skizzen. V. Mosche Chagas. Von Rabb. Frankel —- Notizen und Miscellen. Avicebron. Von Dr. Fürst. — Der Mefstasglaube und dessen Begründung im Judenthume. Von Dr. Rothschild. (Forts.) — Ankündigungen. Kurze Anzeige«. 58) Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte, ein Beitrag zur Kenntniß des mosaisch-ralmudischen Criminal- und Civilrechts, 'nebst einer.Untersuchung über die preußische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden, von Dr. Z. Frankel, Oöerrabbiner. Berlin, 1846. Verlag von Veit u. Comp. gr. 8. VIII. u. 544 S. (Nebst einem kurzen Sachregister.) (Fortsetzung.) In der eigentlichen Untersuchung hebt nun der Verfasser vorerst mit Schärfe hervor, daß obwohl die mosaische Verfassung als eine göttliche sich ankündigt, doch keineswegs, wie Gans in seinem „Erbrechte" meint, im Mosaismus das Recht der Selbstständigkeit ermangele, indem es erst durch ein Aeußeres, die Religion, gesetzt, und nicht das Produkt der zum Bewußtsein ihrer selbst und des Rechts gekommenen Vernunft sei. So wie nämlich die im Mosesthum verkündeten Wahrheiten über Gott geoffenbart und doch nicht ein Aeußeres, vielmehr die im Menschen zur Klarheit gebrachten dunkeln Ahnungen sind: so ist auch im Mosaismus das Recht nicht ein absoluter Wille, der das Ausgeben unsers eignen Rechtsbewußtseins vor einem höhern Machtspruche heischt, wie bei andern sich als göttlich ankündigenden Gesetzgebungen, sondern das Recht ist immanent, Gott selbst geht nicht über dasselbe hinaus, weckt vielmehr die im Menschen schlummernden Ideen von Wahrheit und Recht, und bringt sie zum Bewußtsein. Gott und Mensch, Regent und Volk stehen nicht in ihren Rechten gegenüber, daß eines vor dem andern schwinden müßte: sondern das Recht'fließt von Gott als dem Urquell aus und durchdringt alle Sphären. Während andere Gesetzgebungen die Selbstsucht der Götter zum Ausgangspunkte haben, deren absoluter Wille Unterwerfung des menschlichen Rechts und daher auch Menschenopfer verlangt, ist im Mosaismus Gott die personisicirte Gerechtigkeit, die in dem Menschen zum Bewußtsein kommen soll. Die Rechtsgesetze sind daher in der freien Achtung vor dem Wahren und Guten begründet und leiten ihre Legitimität von der Idee des Rechts ab. — Vortrefflich erläutert der Herr Verf., wie dieser Unterschied zwischen dem Rechte im Mosaismus und dem anderer Gesetzgebungen mit den verschiedenen Slaatsformen in inniger Verbindung steht. Die mosaische Verfassung mußte eine republikanische sein, da das mosaische Recht ein organisches Ganzes, eine in sich verschlungene Kette bildet, die von der Hütte des Bettlers bis zum Throne sich ziehet, und das Recht des Einzelnen zu seiner Anerkennung kommen und von keinem andern verdrängt werden sollte. Es giebt nicht Sphären des Rechts, sondern Eine Sphäre des Rechts z die andern alten auf Offenbarung sich stützenden Gesetzgebungen hingegen kennen nur monarchische Formen und bilden daher nur einen losen Zusammenhang von verschiedenen sich abstufenden Rechten, dessen Gipfel der Fürst einnimmt, dessen Recht nur dem der Götter untergeordnet ist. Aus dieser im Mosaismus immanenten Rechtsidee erklärt der Hr. Verf. den Umstand, daß Gott, obgleich oberster Gesetzgeber, doch dem Menschen das Recht zur freien Ueberwachung und Ausübung unbeschränkt übergeben, und in der Ermittelung und Bestrafung des Verbrechens durchaus keine Ordalie hat. Selbst bei der Probe des bittern Wassers (Num. 6) veranlaßt der schlimme Erfolg keine richterliche Ahndung , die in Todesstrafe bestehen müßte, sondern beschrankt sich auf sich selbst. Der Verf. weist daher, da die Gottheit im Mosaismus die Handhabung des Rechts menschlichen Richtern und menschlichen Mitteln allein überläßt, die Ansicht zurück, daß die mosaische Gesetzgebung eine theokratische sei. Der Herr Verf. nimmt hierbei Gelegenheit auseinander zu setzen, welcher Vorzug im Mosaismus liege, 47

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