Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 47 (19.11.1846)
- Date
- 1846-11-19
- Page
- Seite 367 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Verhalle anzutegen; d. sich jeder unehrerbietigen Stellung und Bewegung im Gotteshause zu enthalten; e. durchaus kein Gespräch anzuknüpfen oder zu unterhalten; i. während der mim nxnp sich möglichst n i ch t zu entfernen; g. den Aufsichtsbeamten pünktliche Felge zu leisten; h. das Gebet nur leise zn verrichten; 1. mit dem PN nicht zu singen; den Cher kann Jeder, der dazu befähigt' ist, im Gesänge unterstützen. II. Der Vorbeter PN so wie Jeder, der als ^DX vor dem 7iDy sungiren tvill, hat: a. dic p^ON zu legen, bevor er vor den tritt; ll. einen schwarzen Mantel umzubinden; c. das ganze Gebet vom Anfänge bis zum Ende deutlich und vernämlich vorzutragen; d. sich des Singens zu enthalten, so wie der unangemessenen Schnelligkeit. III. Für die Wochentage bm W a. imw ppD wird nach dem mn&y gesagt, woran sich t^np auschlicßt. I>. nan roan tp. noo vor iDXttf mit dein Gtfnp tvird n i ch t mehr gesagt. 6. Nach TDnn nanD spricht der pn laut die npnn i'lber den n'hü ruid legt ihn an. d. Ben den Dax pnx ^>x wird nur das erste gesagt, e. Die pan '»T während der rW.l recitirt nur der PN. I. ninai D^jX wird nicht mehr gesagt, und der imp darailf natürlich auch nicht, g. Die an wnm und nnyn werden inunernach der nn^ gesagt. Ir. Der jjmn amp wird von dem Rabbiner oder einem pmx “Q intonirt, und die D^3N sprechen ihn leise nach. IV. Für den Sabbat (nsaO: a. pp^no HDD wird vor nnJD mit p:m a”np gesagt, beim Dnyb fällt er weg. b. nn^pn Daa wird vor noxty PMDgesagt, c. Bei tddd nxnp schweigt die Gemeinde wie bei »Vfinn nxnp. d. jpniD unp*» wird nicht mehr recitirt, sondern gleich mit begonnen, e. Das Gebet für König und Vaterland (n>'wn jnun) wird deutsch vergetrageu , wobei alle Anwesenden a n fst c h e n. I. Q'vnnn DX wird nicht gesagt. g. a^x wird nach der Predigt gesagt, vom Chore intenirt und vorn sln laut recitirt. li. Zu wird mrrn "W und p:m a>np nicht gesagt. Die D'DvO für die und für bnJ)n npiy werden später angezeigt werden; an den gewöhnlichen Sabbaten werden keine mehr gesagt. Der Rabbiner und die Kultuskommission. Bekanntmachung. Von den löblichen Mitgliedern unserer Gemeinde und sämmtlichen Besuchern der Synagoge hegen wir die Hoffnung, daß sie vorstehende auf Veranlassung der Generalversammlung sämmtlicher Gemeiudemitglieder vom 21. Mai d. I. entworfene und geprüfte Kultusorduung gewissenhaft beobachten und zur Verherrlichung des Gottesdienstes in unserer Synagoge Mitwirken werden. Stettin, den 19. Oktober (nn pan riS) 1846. Das Repräsentantn- Ko llegiu m d er israelitischen Geme ind e. Vorstehende Kultusordnung für die Wochentage und gewöhnlichen Sabbate tritt vom heutigen Tage an in Kraft, und werden Uebertretnngen derselben mit den in den Ergänzungen des Statuts (§. 27 seq.) angedrohten Strafen geahndet werden. Stettin, den 23. Oktober 1846. Der Vorstand der iSraelitisch en Genr c i n b e. L e w y. I. M e y er. R o se n h e i m, I acob y. Lisser." Würternberg, im Oktbr. In dem schwäb. Merkur wurden in neuester Zeit einige Aufsätze über ,,Selbstmord" gegeben, heute gicbt er nachstehenden von Dr. Samuel Dealer, Rabbiner in Hechingen: ,,B eg rä b n i ß der Selb st m ö rd er. Die in Nr. 294 d. Bl. ausgesprochenen Wünsche in rnbrieirtem Betreff verdienen um so mehr eine aufmerksame Berücksichtigung, als nachgewiesen werden kann, daß die von dem Staate und der Kirche gegen den Selbstmörder ausgesprochene Strafe eines ehrlosen Begräbnisses keine althistorische Grundlage hat. Das römische und das kanonische Recht sowohl, als die Carolina erklären den Selbstmord nicht für ein strafwürdiges Verbrechen (Feuerbach, peinliches Recht, §. 241). Nach dem kanonischen Rechte verfällt aber der Selbstmörder in den Todtenbann, welcher theils aus den Volksvorurtheilen hervorgegangen und theils als Abschreckungsmittel in Anwendung gebracht worden zu sein scheint. Im Judenthum, der Quelle der christkirchlichen Institutionen, fand sich keine derartige Verordnung vor. Das mosaische Gesetz erwählet den Selbstmord nicht, und die talmndische Gesetzgebung, abgeschlossen im Jahre 500 nach der christlichen Zeitrechnung, enthält gleichfalls keine Strafverfügung gegen den Selbstmord. Ja, nach dem Talmud wurden sogar die Israeliten bestraft, weil König Saul von ihnen nicht gehörig betrauert worden sei. Erst nach den spätern jüdischen Religionsschriften sollen dem Selbstmörder die vorgcschriebenen Trauerceremonien verweigert, aber die Ehre der Hinterbliebenen darf nicht verletzt werden, und der Thatbestand des Selbstmordes muß auf einer zur Gewißheit gesteigerten Vermuthung der Zurechnungsfähigkeit beruhen. Es muß nämlich erwiesen sein, daß der Selbstmörder das zur Zurechnungsfähigkeit erforderliche Alter besaß, bei gesundem Verstände war, die Thal mit Vorsatz ausgeübt, den Witten zur That ausgesprochen, die Anstalten zum Selstmorde sogleich getroffen und die That nicht zu einem allgemein edlen Zwecke ausgcübt hat. Nur gleichzeitige Anzeigungen, aber nicht vorhergehende und nachfolgende Jndieieu werden angenommen. In allen andern Fällen wird aus beispielloser Humanität vmnulhet, daß sich der Selbstmörder im Zustande der Bewußtlosigkeit befand, und er wird mit der jedem Todten gebührenden Ehre begraben. Demnach kann die christliche Kirche den Ursprung des Todtenbannes gewiß nicht aus ihrer Urgeschichte ableiten, und die vom Staate gegen den Leichnam verhängte Strafe kann'alsAbschrckknngsmittel nicht immer die gewünschte Wirkung hervor- 47* '