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Der Orient · 1846-10-29 · Heft 44 (29.10.1846) · p. Seite 347

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 44 (29.10.1846)
Date
1846-10-29
Page
Seite 347 (sequence 13)
Language
German
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347 ein besonderes Gewicht legen zu wollen. Daß auch der Talmud dieser Auffaffung^beistimmt, geht aus der aufgeworfenen Frage hervor \vp ^^2. Im Talmud wird auch für E'&nj) deshalb die Regel ausgestellt, daß für sie keine der sogenannten Interruptionen.('pj w f02 Geltung habe (Chullin '99). Am wenigsten ist aus dem natürlichsten Wortsinn von rnwü (9fa. 6) ein Verbot für den Geschmack abzuleiten, da der natürliche Wortsinn ist, was. im Wein eingemacht ist. , Sind nun auch Raschi und Maimuni mit Recht der Ansicht, daß der Geschmack einer verboten Speise mosaisch nicht verpönt ist , so stimmen hingegen diese und alle anderen Autoritäten überein, daß bei einer Mischung von Fleisch und Milchspeisen der Geschmack dieser Mischuug mosaisch verboten ist, und in einem Topf, in dem Fleisch gekocht wurde, sagt eine Barajta, darf keine Milchspeise gekocht werden, und wenn solche darin gekocht wurde, so ist der Inhalt zu essen verboten, wenn die Mischung geschmeckt wird, was durch das Versuchen zu ermitteln ist. Raschi (Chulin 98) ist nun zwar der Ansicht, daß selbst wenn die eingesogenen Bestandtheile im Topfe nicht in der Speise geschmeckt werden, dennoch bei verschiedener Gattung UWKQ pD) der Inhalt des Topfes 60mal so viel als die eingesogenen Bestandtheile sein müsse, worin ihm aber die anderen Kasuisten nicht betstimmen, und Maimuni sagt ausdrücklich, daß der nicht vorhandene Geschmack allein genüge. Nach der Mehrheit der Kasuisten ist daher die Fleischspeise, die man in einem Milch-, topf kocht nur dann verboten , wenn man in dem Fleisch die Milch, oder umgekehrt, schmeckt;-ist solches aber nicht der Fall, so ist die Speise zu essen erlaubt, selbst wenn solche nicht das sechzigsache Volumen des Topfes hat. Da nun die Erfahrung durch genau angestellte-Versuche lehrt, daß mit Ausnahme scharfer Ingredienzen, unter denen es aber nichts Verbotenes giebt, die eingesogenen Bestandtheile des Topfes oder der sonstigen Gefäße durchaus ün. Geschmack der Speise nicht wahr genommen werden und nur scharfriechendes Gänsefett in einem eisernen Topfe hiervon eine Ausnahme macht — was aber ohnehin nach §♦ 21 unter Milchspeise nur rabbinisch verboten ist, so ist gar kein Grund vorhanden, besondere Gefäße für Fleisch und Milchspeise in unsren Haushaltungen anzuschaffen. §.5. Ebenso kann man sich am Pesachfeste der Tafel- und Kuchem-Gefäße, die man im gewöhnlichen Gebrauch hat, bedienen; nur darf man nach dem streng talmudischen Recht die erste Pesachnacht sich solcher Gefäße nicht bedienen, welche man denselben Lag im Gebrauch hatte. Begründung. Wir haben hier besonders gegen den vorigen §. hervorzuheben, daß wenn auch der Geschmack des Chamez nicht mosaisch verpönt ist, dagegen hier der erschwerende Umstand Eintritt, daß pDn — was aber allerdings wieder nicht mosaisch ist —- und daher die eingesogenen Bestandtheile der Gesäße, selbst wenn sie nicht wahrgenommen werden (pE3 □yb,) dennoch einem gleich kommen; allein da nach den meisten Kasuisten selbst an Pesach m^b d;)D )nu nicht verpönt ist, so hat man nach dem Grundsatz ITPip bo NDP rD sich nur am ersten Abend der Gefäße zu enthalten, die man denselben Lag im Gebrauch hatte und ist hier um so weniger die talmudische iün ndp nu UW »TPU NDP r\2 S" berücksichtigen, da diese ppPU doch nur für den ersten Abend anzuwenden wäre. Der Ausspruch Rabs riDD3 nrrnp hat wie Raschi z. St. bemerkt für uns keine Gültigkeit, und ebensowenig dürfen wir hier auf-die talmudische Abhandlung (Pes. 30) Gewicht legen, da es sich nur von kep vft handelt und der Talmud die Gesera '„p ndp U3 UW mit Unrecht zum System erhebt. 8. 6. Man darf am Pesach zudenMazot das gewöhnliche, ohne besondere Beaufsichtigung gemahlenes Mehl gebrauchen, und nur zu den bw mHD rroo will es der Talmud, daß man das Getreide hierzu schon von der Ernte an besonders beaufsichtige. Begründung- Im talmudischen Zeitalter wußte man von einem besondern Mehl zu den Mazot. noch nichts, und ohne irgend eine Kontrowerse gilt der Satz: abüü DPN bw nip'SQ runruo ,tod mn bw ub] ]hd lons; wollen es die meisten Kasuisten, daß das Mehl zu TOD »TOD einer besondern Berücksichtigung bedürfe, aber auch dafür erlaubte die Gemeinde im Roth fall das gewöhnliche Mehl. Es ist demnach durchaus kein Grund vorhanden, wenigstens für die gewöhnlichen Mazot, die bisher in allen Gemeinden übliche kostspielige Einrichtung, das Mehl hierzu unter besonderer Aufsicht malen zu lassen, beizubehalten. 8. 9. Zu allen Sorten Gebacknesrc. darf man am Pesach das g e w ö h n l L ch e Mehl gebrauchen, n u r darf der Leig nicht mit Wasser, sondern nur mit Eier, Milch, Ho ni g, B utter, Fett, rc. angestellt werden. Begründung. Es ist allgemein anerkannter Grundsatz, daß nmD n3, wozu auch die erwähnten gerechnet werden, keine Sa'urung im Leig hervorbringen; nach Alfasi darf man sogar zu allen den Säuerung bewirkenden Stoffen auch Wasser beifügen, (dem beigemischten Salze wollen die Kasuisten eine gahrende Kraft beilegen, was wir aber noch nicht ermittelt haben). 8. 13. Der Genuß des Blutes ist mosaisch nur ungekocht verboten, daher ist nach allen Kasuisten (mit Ausnahme Raschi zu Chulin 109) das dem Fleische ausgekochte Blut nur rabbinisch verpönt (Keritot 22). §. 16. Daß das Fleisch vor dem Salzen eine halbe Stunde

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