Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1846-10-15 · Heft 42 (15.10.1846) · p. Seite 327

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 42 (15.10.1846)
Date
1846-10-15
Page
Seite 327 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2360092-2360418-2360461--5636-3532626
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

327 Desgleichen Ln Hesstabronn, Landgericht Leutershausen: Trau keinem Wolf auf grüner Haid' Trau keinem Juden auf seinen Eid, Trau keiner Jungfer auf ihr Gewissen, Du bist sonst von allen dreien bes....m. S. 18 m der „Chronik der StadtJphosen" heißt es: Im Jahr 1291 soll die bekannte Begebenheit mit der in der Judengemeinde durchstochenen und aus der Wunde blutenden Hostie, welche die große Wallfahrt zum heiligen Blute veranlagte, sich zngetragen haben. Aus dem Jahresbericht v. I. 1842. — In den geschichtlich statistischen Notizen über den Miarktflecken Withelmsdorf (wo jetzt noch viele Juden wohnen und wo, wie der Berichterstatter Hr. Herrschaftsnchter Wunder daselbst an einer andern Stelle des Berichts sagt, der Schnittwaarenhandel der Juden einen Ruf erlangt hat und mehre 100 Weber beständig beschäftigt) heißt es S. 27; „Juden fanden sich nach einer alten Grabschrist schon'um , das Jahr 1454 hier vor. Nach einem alten Saal- und Lagerbuche von 1575 mußten die Juden geben: „von jedem alten Hanbt, so allhier gesessen, zum begraben 1 gülden Daler, Item von einem Kindt, so unter.7 Jaren Ein halben gülden Daler. Von einem fremden (Sin ganzen gülden Daler". S. 43 in den Nachrichten über Leutershausen : „Es wohnten in der Stadt mit ticUfotitm.cn Bürg er recht und als Hausbesitzer eine Anzahl Juden, darunter besonders der .bescheiden Jud Jaeob und sein Eidam Lazarus fast an allen Gerichtstagen als Darleiher, zuweilen auch als Kläger austritt; er muß ein geldreicher Mann gewesen sein, groß und klein zappelte in seinen Netzen; neben ihm kommt namentlich noch vor der Jud Aron , die Jüdin Freydlein, der bescheidne Nichol Jud zu Sachsen." Diese Notiz wird einem i. I. 1440 von Cunz Peken Son, Statschreiber zu Leutershausen verfaßtem Buche entnommen, in welchem sich auch „das Muster eines Juden Eides , sehr recht und anständig" befindet. S. 79. Die Bürger in Leutershausen haben sich in eine höchststräfliche Verbindung gegen die Juden dergestalt eingelassen, daß nicht allein ein höchst vermessentlicher Aufstand, sondern auch der Juden und der Ihren höchste Leib und Lebensgefahr zu besorgen. Gegen solche Ungebühr ertheilt Markgraf Johann Friedrich am 8. Juni 1682 den Juden einen Schuhbrief. — Die Jahrgänge 1843 und 44 enthalten nichts in Beziehung auf Juden. Mehr enthält der Jahresbericht von 1845. - ' - ' - S. XXXVII. „Das Privilegium, welches Herzog Stephan ck. cl. Ingolstadt Sonntag am St. Urbanstag 1392 der Stadt H ilch'oltstein gab, lautet eigenthümlich genug also: „Wir wollen auch, wenn wir oder vnßer Pfleger zum Stain einen Juden einnemen vnd ihm Freyung gaben, derselb soll sich dann zu erkennen geben dem Rat daselbst, also daz er vnser Jud sey, und derselb Jud soll denn beleyben bei der Stadt Recht, auch soll er vnsern Bürgern lcyhen einen Gulden vmb zwei Pfennig, vnd ein Pfund Pfennig vmb vier Pfennig die Wochen, vnd einen auzmann mag er leycn so er höchst mag, vnd ob man ihm pfannt setzt für gettschutd der auf Gesuch get, die soll er weder tragen noch nutzen, vnd soll sie trewlich behalten angewenden, und soll auch die nicht, verkaufen re. S. 75 in der Beschreibung der Bergfeste Rotenberg v. Professor O. Fuchs heißt es: „Da schon zur Zeit der mit Herzog Otto getroffnen Kaufes Juden zu Schnaittach gewohnt haben sollen, so wünschte der Churfürst, daß denselben kein Eintrag geschehe; doch erhielten die Gau-Erben (Besitzer von Rothenberg) den Auftrag , genau darüber zu wachen, daß jeder Wucher- Handel fern gehalten werde. Die Aufnahme, Ausschaffung, Verlängerung des Schutzes und Freiheit der Juden stand in der Gau-Erben Witlkühr. Im Jahre 1630 befanden sich in dem Bezirke 11 Judenfamitien, die unter dem Schlitze und Haus sä ssig waren; sie.bezahlten .jährlich in zwei Terminen 440 fl. Schntzgeld und erhielten den Schutz aus 3 Jahre. In Hüttenbach zahlten vier Juden damals 32 ft. Schntzgeld. Das Juden- Nachtgeld wurde auf 40 fl. jährlich festgesetzt. In Schnaittach hatten die Juden ihr Begräbnis). Ferner mußten sie zahlen: Voraus, Freiheit-Losung, Anfzuggeld, Reinfallgeld, gemästete Ganse zu Martini, Opfergulden, Begräbnißgcld. Wurde ein »euer Burggraf gewählt, so mußten ihm die Juden von Schnaittach, Otteusoos und Hüttenbach zum Aufzug 60 ff. geben. Fremde Juden dursten in der Herrschaft nicht handeln. Was die Inden Faßweiß (an Bier) ans der Herrschaft verkaufen, das sollen sie sowohl verumgelden, als was sie fpnflcn auSschenken. Von jedem Eimer laut Umschlags gaben die Jllden 6 Maaß llmgetd. Der Richter auf der Burg bezog unter alldem: von jedem Judell in Schnaittach eine gentästete Gans, eben so von dem Rabbi ulld dem Schulklopfer. S ch w e i z. Bern, im Sptbr. Die neuere Geschichte der Juden in der Schweiz hat bekanntlich ein weißes Blatt; nur an einigen Plätzen sind sie ansässig, an manchen Punkten im Geiste des Mittelalters nur geduldet, und die Maaßrcgetn über Inden bilden imlner einen Schaildfleck des kleinen durch Jesuiten übelberüchtigten Freistaats. Aber auch jene schmählichen Vorschriften in Betreff der Inden müssen einregistrirt werden, bevor sie der Vergessenheit anheimfallen, wie die Todtm, nach dem Glauben des Alterthums, erst dann Ruhe finden , wenn sie bestattet werden, und zu diesem Zwecke theile ich hier folgende Aendenmg in der Gesetzgebung über die Judell 42 *

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.