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Der Orient · 1846-09-17 · Heft 38 (17.9.1846) · p. Seite 297

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 38 (17.9.1846)
Date
1846-09-17
Page
Seite 297 (sequence 9)
Language
German
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297 böhmischen Rabbinen, an deren Spitze der berühmte fromme : Ezechiel Landau stand. Auch der hiesige greise Rabbiner j Trier, welcher das hochherzige Beispiel gab, wie man Stellung und Existenz seiner religiösen Ueberzeugung opfern müsse, forderte schon im Jahr 1813 in seinen Predigten seine Glaubensgenossen auf, -dem Vaterland Leben und Gut zu weihen und lehrte, daß nicht allein der Sabbat, sondern überhaupt alle religiösen Vorschriften dem Staatsdienste weichen müssen, und um seine Worte durch die That zu besiegeln, ließ derselbe seine beiden Söhne als Freiwillige in das deutsche Befreiungsheer eintrcten. Einer derselben wurde wegen körperlicher Untauglichkeit zurückgewiesen, der andere dagegen machte die Feldzüge in Frankreich mit. Die fernere Behauptung also , daß jener Rabbinerbeschluß mit dem Ausspruch der Rabbinerversammlung über die Messiasfrage zusammen hänge, fällt demnach, als völlig grundlos, in sich selbst zu- > sammen, wie denn auch kein Mitglied der Rabbinerversammlung die Thatsache in Abrede zu stellen vermag, daß die jüdischen Vectheidiger der Citadelle von Antwerpen (1831) zum großen Theil aus Altgläubigen bestanden, welche dem Messiasglauben im vollen Sinne '.des Wortes anhingen, ohne auf die Rabbinerversammlung zu warten, bekanntlich am Sabbat und selbst am jüdischen Versöhnungstage für Vaterland und König fochten und mit Autorisation der strenggläubigen holländischen Rabbiner, wie '.alle übrigen dortigen israelitischen Staatsdiener, am Sabbat und Feiertag am Festungsbau arbeiteten. Ein orthodoxer israelitischer Bürger dahier. 2. K u r z e B e r i ch t i g u n g. In Nro. 229 der Didaskalia macht ein „ onhodorer israelitischer Bürger dahier" der Rabbinerversammlung das Recht (?) streitig, daß sie zuerst den Ausspruch gethan, der Sabbat müsse vor dem Staatsdienste weichen. Er behauptet, diesen Grundsatz lehre das talmudische Judenthum von jeher, und alle alten Rabbiner hätten damit übereingestimmt. Wir erlauben uns, den „orthodoxen israelitischen Bürger dahier" aus den rabbinischen Quellen zu belehren, daß er sich im großen Jrrthum befinde. Der Talmud gestattet selbst im jüdischen Staate nichts weiter am Sabbate, als sich besprechen über allgemeine Angelegenheiten, mit Ausschluß j e g l i che r T h ä t i g k e i t. Ja, sogar im Kriege, wenn dieser nicht der Eroberung oder Vertheidigung des gelobten Landes gilt, erlaubt der Talmud dem jüd. Heere nicht, daß die Belagerung einer feindlichen Stadt später als drei Tage vor dem Sabbate beginne. (S. Talm. Tr. Sabbat 19, 1. 150, 1. Maim. Sabbat 2, 25. 24, 5. Magen Abraham zu Orach Chajim 106, 12; auch vergesse man nicht Bet Josef zu Tur, Sabbat 149 zu lesen). Wenn n,un die Orthodoxie von der Zeit sich gedrängt fühlt, den beschränkten talmudischen Standpunkt auszugeben, so sind wir gewiß die Ersten, welche, ohne über Primogenitur der Reformen lange zu streiten, sich herzlich darüber freuen; sie muß aber dabei ja nicht ruhmredig die Welt wollen glauben machen, das es noch das talmud i s ch e Judenthum sei, auf welchem sie sich befände. Ein Mitglied der Rabbinerversammlung. 3. Frankfurt, 4. Sept. In Nr. 229 der Didaskalia habe ich die notorische Wahrheit ausgesprochen, daß von uralten Zeiten her die Rabbiner dem Grundsatz gehuldigt haben, „daß der Sabbat den Pflichten gegen den Staat weichen müsse", und es mithin eine eitle Ruhmredigkeit und Prahlerei von Seiten der Rabbinerversammlung ist, zu behaupten, als wäre dieser Grundsatz ihr Erzeugniß, wie es nicht minder eine Unwahrheit ist, daß derselbe Grundsatz nur eine Konsequenz der Beschlüsse der Rabbinerversammlung von 1845 über den Missiasglauben sei, indem jenes tausendjährige Prinzip unmöglich das Produkt eines kaum ins Leben getretenen Instituts sein kann. — Ein Mitglied der Rabbinerversammlung sucht mich nun in Nr. 230 der Didaskalia zu wiederlegen. Erstens (in Nachahmung jenes bekannten Pamphlets eines ihrer Mitglieder) durch einen unwürdigen Angriff auf die alten Rabbiner und zweitens durch Citirung einer darauf bezüglichen Talmudstelle. Was nun die erste Art von Einwendung betrifft, so kann darüber ohne weitere Rücksicht hinweggeschritten werden. Jene ehrenhaften Männer handelten wie sie lehrten, lehrten wie sie glaubten, und ihr Glaube war auf Bibel und Talmud basirt. In Betreff des zweite n Arguments jedoch habe ich blos die kurze und einfache Bemerkung zu machen, daß, wie jeder gründliche Kenner des Talmuds an den angeführten Orten klar ersehen kann, „aus den cirirten Stellen das strikte Gegentheil dessen hervorgeht", was das Mitglied der Rabbinerversammlung behauptei hat, und die scharfe Distinktion zwischen Vertheidigung des Vaterlandes und des Angriffes auf fremde Länder, durchaus keinen Beweis des beschränkten talmudijchen Standpunktes abgiebt. Ein orthodoxer israelitischer Bürger dahier. Hirschbevg, 28. August, rNeulich habe ich Ihnen mitgetheilt, daß ein hiesiger Würger jüdischen Bekenntniffes, den in einer von ihm eingeleiteten Klage zugeschobenen Eid wegen einiger seiner religiösen Ueberzeugung widersprechenden Ausdrücke in der Eidesformel nicht zu leisten sich verstehen konnte. Die Angelegenheit nahm das allgemeine Interesse in Anspruch. Wie wird der Richter sich gegenüber der abgegebenen Erklärung verhalten, fragte man sich. Der Kläger konnte, was den Gegenstand betrifft, den Eid leisten; er wollte ihn auch leisten, nur in dieser Form gestattet cs seine Ueberzeugung nicht. Was sollte er in diesem Klemmfall thun? Er berücksichtigte vor dem äußern Interesse seine Ueberzeugung; gewiß ein schöner Zug seines Charakters. In einem ähnlichen Dilemma mußte sich der Richter befinden, der jedoch auf die religiöse Ueberzeugung des Klägers nicht, sondern blos darauf gesehen hat, daß derselbe den ihm zugeschobenen Eid nicht geleistet hat. In den Gründen, welche das unter dem 15. Aug. vom Bunzlauer Stadtgericht ausgefertigte, den Kläger abweisende und in die Kosten verurtheilende Erkenntniß unter-

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