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Der Orient · 1846-08-20 · Heft 34 (20.8.1846) · p. Seite 266

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 34 (20.8.1846)
Date
1846-08-20
Page
Seite 266 (sequence 11)
Language
German
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266 nerlei religiösen Pflicht streite, in Fällen, wo die ganze zeitliche Wohlfahrt, wo Hab und Gut, wo die Mittel für die künftige Existenz bedroht, auch am Sabbate Anocdnüngen zur Rettung zu treffen und selbst zu retten; 6) daß wo Lebensgefahr droht oder zu befürchten ist, daß solche herbeigeführt werde, sei es für die eigene Person oder für Andere, für Israeliten oder nicht Irraeliten, Alles zur Abweh r derselben, zu thun erlaubt, ja geboten sei; 7) daß die übergroße Strenge bestehender Vorschriften für die Feier des Sabbats derselben na chth eilig und daher möglichst zu mildern sei. Sie erklärt daher namentlich jene wei tgetMebenen Umzäunungen, welche eine völlig müßige Ruhe erzielen sollen, für nicht verbindend; 8) daß die Bestimmungen, welche von den früheren Lehrern zur Erleichterung, aber in Form getroffen worden sind, welche einer Umgebung ähnlich sehen, wie "Erube .Chazeroc und ^Erube Thechu min für uns unzulässig, aber auch — und zwar Letzteres für kleinere Reisen, welche nichttzu gewerblichen Zwecken bestimmt sind i— überfüssig seien; 9) daß der jüdische Soldat auch am Sabbate seiner Militärpflicht vollständig zu genügen verpflichtet sei; 10) daß der jüdische Beamte, insoweit er sich am Sabbate den Geschäften nicht entziehen kann , seinen Amtspflichten genügen, daß' er aber nichts desto weniger bemüht sein muffe, in anderer Weise, namentlich im Hause, die Weihe des Sabbats herzustellen. 11) Die Versammlung hält dafür, daß Vereine zur Herstellung einer würdigen Sabbatfeier untsr Umständen heilsam wirken können. —- Der zweite wichtige Gegenstand der Berathung waren die Festtage; die Versammlung vereinigte sich in Betreff derselben zu folgenden Beschlüssen: Die Versammlung erklärt, 1) daß diezweiten Feiertage, nämlich der zweite und achte Tag des Passahfestes, der zweite Tag des Wochenfestes, des Neujahrs, des Hütten - und Schulfestes nach unfern religiösen Urkunden keine Begründung mehr für unsere Zeit haben, der zweite Tischre (zweiter Neujährstag) jedoch besondere Berücksichtigung verdiene; 2) daß daher, wenn von einzelnen Gemeinden die gänzliche oder teilweise Abschaffung der zweiten Feiertage verlangt und beschlossen wird, dieselben gegen keine religiöse Vorschrift verstoßen, vielmehr in ihrem guten Rechte sind; 3) daß ln den Gemeinden, in welchen die völlige Abschaffung gegen die Ueberzeugung eines, wenn auch nur kleineren, Theiles ihrer Mitglieder verstoßen würde, der festtägliche Charakter in dem Gottesdienste b eizub eh alte n, das Werkv erbot aber nicht verbindlich ist; 4) daß demnach auch das Verbo t des G esäuerten am 22. Niß a n (achten Tag des Passahfestes) n i ch t v e r b i n d l i ch i st! 5) daß das Schofarblasen am ersten Neujahrstage und der Gebrauch des Feststraußes am ersten Tage des Hü'ttensestes, auch iwenn diese Tage auf den Sabbat fallen, zu gestatten, in den Gemeinden aber, wo etwa bloß ein Tag gefeiert werde, einzuführen sei; 6) daß der Gebrauch, sich im Paffahfests des Genusses der Hülsen fruchte mit Einschluß von Reis und Hirse zu enthalten ganz un begründet, daher auch nicht zu beachten sei. — Ueber den dritten Gegenstand, die Vorsichtsmaßregeln bei der Be sch nei^ung betreffend, faßte die Versammlung folgende Beschlüsse : Die Versamlung erklärte: 1) es sei nothwendig, daß jeder Mo Hel einen gründlichen Unterricht bei einem Arzte über alles die Operation Betreffende nehme, hierüber eine Prüfung bestehe und eine Legitimation Nachweise; 2) daß ein Mohel, der durch ein körperliches Gebrechen, wie Zittern der Hände, Kursichtigkeit ru. dgl. zum Operiren unfähig ist, zur Vollziehung des Aktes nicht mehr zuzuLassen sei; 3) daß die Vollziehung der Peri' ah mit einem schneidenden Instrumente religionsgesetzlich nicht verboten sei, es daher dem Ermessen des operirenden oder assistirenden Arztes überlassen bleibe, welche Methode, die hergebrachte mit dem Nagel oder die mit einem schneidenden Instrumente, er im einzelnen Falle vorziehen wolle; 4) daß die M.ezizah zu unterlassen sei, da dieselbe im Talmud ausdrücklich nur aus medizinischen, nicht aus religiösen Gründen empfohlen worden, die heutige Medizin aber mit allem Nachdrucke diesen Akt für schädlich an sich, und unter Umständen für gefährlich in seinen Folgen erklärt: 5) daß viele vorgekommene Fälle es dringend wünschens werth machen, die Nachbehandlung, sobald die Periah vollzogen ist, einem Arzte oder Chirurgen zu überlassen, da die Nachbehandlung durchaus keine religiöse Handlung mehr ist; 6) die Versammlung erklärt für nothwendig, daß vor der Beschneidung eine ärztliche Besichtigung Statt finde, ob nicht irgend ein körperliches Leiden oder ein körperlicher Fehler einen Aufschub - der Beschneidung nothwendig oder ralhsam mache; 7) daß in dem Falle, wo ein Kind nach ärztlichem Ausspruche in Folge der Beschnei düng gestorben oder dauernd siech geworden ist und darauf die Vermuthung begründet wird, dem folgenden zu beschneidenden Kinde derselben Eltern könne Gefahr für Leben oder Gesundheit drohen, die Beschneidung so lange zu s-istiren sein, bis ein ärztliches Gutachten darüber abgegeben' worden, daß durchaus keine Gefahr mehr von der Beschneidung zu befürchten. — Die Beschlüsse über die Trauergebräuche lauten: 1) Die Versammlung erklärt, daß folgende Trauergebräuche, welche aus der früheren jüdischen Volkssitte sich herausgebildet, nämlich das Zerreißen derKleider, das Wachsenlassen des Bartes, das Sitzen auf der Erde, das Entbehren lederner Fußbekleidu ng, um so mehr noch die schon ziemlich geschwundenen Verbote des Waschens, Badens und Begrüßens für unsere Zeit Bedeutung und religiöse Geltung verloren haben, vielmehr unserm religiösen Gefühle widerstreben und daher abzustellen sind. 2) Die Versammlung hält für rathsam, daß-der Leidtragende in den ftrsten drei (nicht wie bisher sieben) Tagen vom Begräbnißtage an sich/ soweit höhere Pflichten und Gesundheitsrücksichten es gestatten, zu Hause halte; 3) Die Versammlung

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