Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 34 (20.8.1846)
- Date
- 1846-08-20
- Page
- Seite 263 (sequence 5)
- Language
- German
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263 schlechts, von denen ein Theil fremd ist, über die gesetzliche Zahl von jährlich zwei in daS israelitische Bürgerrecht dispensando gestattet 'umfccn könne — wenn bei den übrigen allgemeinen Erfordernissen zum Gelangen ins israelitische Bürgerrecht durch Gestattung der Ehe entweder ein bedeutendes Vermögen dahier eingebracht oder dahier erhalten wird, welches Vermögen jedoch unter Znsammcnrechnung der Vermögen beider Brautleute Ln keinem Falle, unter 50,000 Ft. betragen darf— oder wenn sonst besondere Umstände vorwalten, welche den Abschluß der Ehe sowohl für den Staat als für die Gemeinde nützlich darstellen; 2) daß für diese -Fälle vom Senat jedesmal ein angemessenes Dispensationsquantum bestimmt werde, — welches jedoch, wem: nur Vermögensverhättnisse den Grund zur Dispensation abgeben, nicht unter 1500 Fl. gegriffen werden soll; 3) daß den Ehen der noch im israelitischen Bürgerverband stehenden Personen, welche ohne die nach dem Gesetze vorn 1. S ept. 1824 erforderliche obrigkeitliche Erlanbniß, mithin gesetzwidrig und der hiesigen Stadt gegenüber ungiltiger Weise bereits abgeschlossen, daher auch vom Senat niemals anerkannt worden sind, durch nachträgliche Genehmigung Giltigkeit ertheilt werde, insofern einer solchen Ehe nicht im Allgemeinen ein Hinderniß im Wege steht, daß jedoch in einem solchen Falle neben Entrichtung der Auszugsgelder und Bezahlung eines dem Vermögen beider Theile entsprechenden DiSpensationsquantnrns — welches, da es zugleich als Strafe wegen Hintansetzung der bestehenden Gesetze anzusehen ist, höher zu greifen ist, als in sonstigen Dispensationsfällen — die rückständigen Staats- und Gemeindeabgaben nachgezahlt werden müssen; 4) daß für die Zukunft es bei den bestehenden Gesetzen dahin sein Bewenden behalte, daß eine sich ins Ausland verheirathende Israelitin, ohne dazu vorher obrigkeitliche Erlanbniß erwirkt zu haben, dadurch sofort ihres israelitischen Bürgerrechts verlustig werde, Israeliten aber, welche sich eines gleichen Vergehens schuldig machen sollten, mit angemessener Strafe zn belegen seien. — Indem sich der Senat der Hoffnung überläßt, daß auf diese Weise alle bisher entstandenen Uuzntraglichkeiten beseitigt, den Anträgen deS israelitischen Gemcindevorftandes, insoweit sie mit Bittigkeitsgründen unterstützt zu werden vermögen, entsprochen und zugleich der Eingehung gesetzwidriger Ehen, wie sie in den letzten Jahren zahlreich entstanden sind, vorgebeugt werden könne, trägt er bei der gesetzgebenden Versammlung darauf an, daß sich dieselbe in der Weise, wie sie cs bei ähnlichem Anlaß mittelst ihres Beschlusses vom 12. Mai 1831 hinsichtlich der Ehen hiesiger israelitischer Witwer gethan hat, damit einverstanden erkläre, daß der Senat in Uebercinstimmung mit den oben dargclegten Ansichten die geeigneten Verfügungen. erlasse". Zur Erledigung dieses Senatsvortrags wurde eine Kommission von sieben Mitgliedern erwählt, bestehend' in den Herren Schöff Dr. Müller, Dr. Reinganum, Dr. Mappes, Schöff Dr. Harnier, Reuhl, Schöff Dr. Souchay und H.'Hofflnann." * * * Darüber spricht sich nun die Mannheimer Abendzeitung vom 21. Juli in einer Weise aus, daß man die Schmählichkeit des Gesetzcsvorschtages erst begreift: Sie sagt nämlich: „Der Senatsvorschlag in Beziehung auf die Ehen hiesiger Juden, bei welchen der Mann oder die Frau fremd ist, hat hier allgemeines Erstaunen, und bei den Israeliten schmerzliche Sensation erregt. Es dürfen nämlich seit 182.4 alljährlich nur zwei Ehen dieser Art geschlossen werden. Solche Paare müssen, da der Verlöbnisse Lunner viel mehr sind, 7 bis 8 Jahre, d. i. mehr als den zehnten Theil des gewöhnlichen Menschenlebens, warten, bis die obrigkeitliche Erlanbniß zur Vollziehung ihrer Ehe ertheilt wird. Mittlerweile hat die Braut gealtert, die Eltern sind oft nicht mehr am Leben. Sittlichkeit, Humanität, Glück der Ehen, Kindersegen, sind gleich bedroht. Natürlich haben Männer von Talent oder Vermögen, Männer von Ehre und Gefühl sich in der Regel lieber nach dem Auslande hin verheirathet, als solche 7 magere Pharaonisjahre im Zwitterzustande zwischen der Ehe und dem Cölibat hier zngebracht. Der Druck dieses Gesetzes fällt hauptsächlich auf den Mittelstand, d. i. auf den achtbarsten Theil der Bevölkerung, der durch fein Gewerbe, wie viele in seiner Mitte durch Pflichten gegen alternde Eltern, welche die Kinder durch den Betrieb ihres Nahrnngszweiges erhalten helfen müssen, an den Boden gefesselt ist. Das Aerar hingegen fühlt am meisten die Entfernung der Reichen, welche durch ihr Geld überall willkommen, sich dem Zwange zu fügen selten veranlaßt sind, und größtenteils in'S Ausland, das ist über die Wartthürme hinaus, oder auch ohne städtische Erlaubniß im Auslände heirathen. Die gesetzgebende Versammlung unserer Stadt hat vielfach die Abstellung dieses MiSstandes beantragt. Achtbare Glieder des höheren Handelsstandes, wie Herr Miuoprio, Herr Passava n t, ehreuwerthe Gelehrte, wie Herr Dr. Ma p p c s und Andere haben zu verschiedenen Zeiten im Namen der Humanität und Nächstenliebe die Aushebung dieses Pharaonischen Gesetzes verlangt, und wenn die Mehrzahl auch nicht unbedingt zustimmte, so hat sie doch seit zwölf Jahren bei jeder Veranlafsimg bedeutende Erweiterung und Verbesserung dieser Bestimmungen empfohlen, wobei die berichterstattende Kommission schon im Jahre 1834 ausdrücklich erklärte, daß Glücksgüter auf die Bcfngniß zur Ehe keinen Einfluß haben sollten. Der jetzt vorgeschtagene Gesetzentwurf aber will die gewünschten Erleichterungen hauptsächlich dem Geldsack' d. i. Denen zukommen lassen, weiche wenigstens fünf-, zigtausend Gulden gleich in die Ehe bringen und auch diese nur dann gewähren, wenn sie solche durch einen