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Der Orient · 1846-07-30 · Heft 31 (30.7.1846) · p. Seite 243

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 31 (30.7.1846)
Date
1846-07-30
Page
Seite 243 (sequence 13)
Language
German
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243 deren Ausspruch der gesetzlichen Reform ein allgemeiner Boden gesichert ist. Daher hatten wir es auch für überflüssig, unsere besondern Wünsche hier niederzulegen, und fassen sie in dem Einen zusammen, daß die Generalversammlung hinsichtlich des Kultus, die Beschlüsse der Badischen Rabbiner- Bersammlung sich aneignen 'möge, und sich mit derselben, da sie bald wieder in Mannheim zusammentreten wird, in Verbindung setze. Wenn auch hierdurch weniger reformirt werden sollte, als Manche wünschen mögen, so ist es doch gewiß, daß durch einige Schritte, welche die Gesammtheit mit Zutrauen und Zufriedenheit vorwärts geht, für wahre Gesittung und Religiosität mehr gewinnen wird, als wenn ohne Zustimmung einer Synode der vaterländischen Rabbiner weitgehende Vorschläge gemacht werden, die nur bei Wenigen Anfang finden, bei der großen Mehrheit aber Mißtrauen, Unbehaglichkeit und Erschütterung des innern religiösen Friedens . erzeugen würden. Werden die beiden vaterländischen Institute, Landcsvereine und Rabbiner-Versammlung, in Übereinstimmung handeln, dann wird es heißen: „Wie gut ist es, wie schön und lieblich, wenn Brüder auch brüderlich zusammen wohnen! Dorthin entbietet Gott den Segen, Leben bis in Ewigkeit! Ms. 133, 1 und 3.)" Diese brüderlichen und wohlmeinenden Worte haben nun bei der Generalversammlung die verdiente Anerkennung gefunden, in einer sehr schätzbaren Antwort heißt es: „Es freut uns. Ihnen einstweilen mittheilen zu können, daß die gefaßten Beschlüsse im Wesentlichen mit Ihren Anträgen übereinstimmen, und wir hoffen, daß Sie uns Ihre Theilnahme und Mitwirkung auch bei der Ausführung werden zu Theil werden lassen". Wenn dieser Verein fortfahren wird, so viel an ihm liegt, das Judenthum zu heben, zu veredeln und zu befestigen, dann möge er, unbekümmert um zelotische Verketzerungen, die Worte des Psalmisten auf sich beziehen: :□* **)-) rb% ■pu1 nuou -p?m piL nujn nax nm Hy. Bedenken über Colonisation der .Juden in der Provinz Posen. (Fortsetzung.) Aber was, wie soll begonnen werden? Der angestellte Oekonom, den wir den Theoretiker nennen wollen, kann nicht überall zugegen sein, und die Knechte, die sich ihres Wissens bewußt sind, in ihrem Bewußtsein sich blähend und hoffärtig benehmen und die Ignoranz ihrer Vrodherrschast kennen, werden sich, da sie, beiläufig gesagt, noch obendrein zur Heft, der ganz untersten Volksklaffe gehören — nicht dem Willen ihres Wirlhes, ihrer Wirthin fügen, weil sie noch gar keinen Willen in einer Sache, die sie nicht verstehen, haben können. Aber, wird man uns antworten, mit der Zeit lernt sich Alles, beim Beginn sind derlei Unannehmlichkeiten einmal nicht zu vermeiden! Diese Bemerkung wäre wohl eine richtige, wenn alle acht Tage — selbst wenn der Wirth und die Wirthin im Wissen der Landwirtschaft schon vorgerückt sind es nicht zu Reibungen zwischen Herrschaft und Gesinde, wegen der zu verrichtenden Arbeit am Sabbath und Feiertagen, oder an Sonn- und Festtagen, kommen mußte. Dem Juden ist der Feiertag und besonders der Sabbath heilig, er weiß, daß an diesem Tage sein Vieh, sein Knecht und seine Magd ruhen müssen; und solcher Tage giebt es des Jahres über, mit Einschluß der Feiertage, sünsund se chzig, und an diesen Tagen muß von jeder Arbeit geruht werden z man kann doch aber, um gerecht und billig zu sein, dem christlichen Gesinde nicht zumuthen, an Sonn- und Festtagen zu arbeiten. Es ginge also ein Sechstel des Jahres für die jüdischen Colonijftn, durch unumgängliche Untätigkeit rein verloren, ohne daß hierbei der Müssiggang zum Vorwurf gemacht werden dürfte. — Man wird uns hierauf zwar den Einwand machen, daß „christliches Gesinde nur so lange gehalten werden dürfe, als dies die Unterweisung in den verschiedenen landwirtschaftlichen Zweigen erforderlich macht", nachher aber werden die schon angelernten Colomsten ihre Arbeiten selbst verrichten und sich des Sonntages u. ft w. hierzu zu Nutze machen. Abgesehen davon, daß die schwächliche Leibesconstitution der Colonisten es immer erheischen werde, christliche Gesinde zu halten, wie überhaupt die Gesinde für eine Wirthschaft von Belang gar nicht entbehrlich sind, ferner, daß die Colonisation nur jüdische Landwirt h e, a b e r keine jüdische Knechte und Mägde, da jeder Wirth seiner Söhne und Töchter für seine Wirthschaft wird benötigt sein — heranzubilden beabsichtigt, so gestatten es die bestehenden Landesgesetze durchaus nicht, daß Unterthanen derselben, an Sonn - und Festtagen ihre Aecker bestellen Es resultirt also aus dem angeführten bestehenden Gesetz, besonders aber daraus, daß, wenn die Beschränkung „christliche Gesinde nur so lange halten zu dürfen, .als dies die Unterweisung in den verschiedenen landwirthschaftlichen Zweigen erforderlich macht", sobald aber dem Erforderniß abgcholftn und genügt 'sein wird, solche nicht mehr gehalten werden dürfen — vorweg nicht aufgehoben werde*'), *) Siehe Gesetzsammlung!84l Nr. 28!, auch Amtsblatt fürs H. Pos. desselben Jahres Nr. 22. §. „An Sonn - u. Festtagen ist, unter den im §. 5 dieser Verordnung erwähnten Beschränkung, jede Feld- oder andere öffentliche Arbeit u. s. w. und überhaupt jede den Gottesdienst störende Hand-, lung verboten. **) Die a tigern eine Gewerbeorn u n g vom 17ten Januar 3Ö45 hebt den Vordersatz des Passus e, im §. 25 der V e ro r d n u n g w e g e n des I u d e n w esens t m H e rz o g t h u m P o s e n vom 1. Juni 1833 nur insofern auf, daß selbst nicht naturalisirten jüdischen Meistern und Gewerbtreibenden gestattet sei, Lehrlinge und Gehülsen anzuneh-

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