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Der Orient · 1846-07-02 · 27 (2.7.1846) · p. Spalte 427-428

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Journal
Der Orient
Volume
1846
Issue
27 (2.7.1846)
Date
1846-07-02
Page
Spalte 427-428 (sequence 6)
Language
German
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427 todsfall ergab *), dennoch/auch hier die Sitte, wenige Stunden nach erfolgtem Ableben zu beerdigen; man hat gezahlt für Tod re »scheine, um Schein tod Le beerdigen zu können. Ich habe dem Unfuge ein Ende gemacht, Habe den Todtenbeschauer zwei Mal gerichtlich angezeigr, und jetzt muß die gesetzliche Frist eingehalten werden. Besonders, seit dem der würdige , als Literat und Arzt zugleich bekannte Hr. Brecher, Vorsteher der Brüderschaft ist, wird auch von dortiger Seite dem frühen Beerdigen Schranken gesetzt. Und wie mir dieser Hr. Brecher mitFetheilt, hat sich seit dieser Zeit schon hierorts ein Scheintodesall ergeben. Ein Greis von 90 Jahren ^stcrrb Donnerstag nach Mitternacht, und des Sabbats wegen, wollten die Verwandten ihn Freitag Abends beerdigen. Sie ersuchten darum Hrn. Brecher, und dieser versprach die .Leiche zu besichtigen, ob schon Lodksflecken zu sthen wären; und als er diese Freitag Mittags in Augenschein nahm, entdeckte er, die Leiche habe sich unter dem Babrentuche bewegt, ihre Lage war eine andere, als die man ihr gegeben, besonders war der rechte Arm, anstatt in der gestreckten Lage, die beiden Armen ursprünglich gegeben wurde, im Ellbogen gebogen , und einen rechten Winkel bildend, auf der Brust liegend gefunden. Zu dieser Lagegebung, mußte, so versichert Hr. Brecher, nach dem scheinbaren Ableben, der Arm, nicht nur gebogen, --sondern auch gehoben worden sein. Ganz natürlich daß er dann die Leiche nicht eher beerdigen ließ, als bis wirkliche Fäulniß eingetreren war. Und nun meine geehrten Herrn Amtsbrüder anderer Gemeinden l leset doch das vorliegende Werk, und'wachet auf uns eurer Lethargie! Die Schuldigkeit liegt an euch, ihr könntet das frühe Beerdigen-verhindern. M ir werdet ihr nicht weiß machen, ihr fürchtet das Verbot über £jin£n'n&iT zu übertreten, denn an.derselben Stelle heißt es.- cNl yby “Dip und ihr wißt wie weit der Sinn in ausgedehnt wird; so darf man die Leiche, auchLagelang liegen lassen, um ihr später ein schöneres Leichendegängniß machen zu können, oder um einen Verwandten beim Leichenbegängnisse zu erwarten; und ihr werdet doch eingestehen, ") Beim Herannahen der 1. Cholera im Jahre 1831, mußte überall in ganz Oestreich ein eigener Begräbnißplatz für die Cholera-Leichen angewiesen werden. Der hiesige christliche Kirchhof ist verhältnißmäßig sehr klein , nud es mußten daher, an einer Seite, die für obigen Zweck bestimmt wurde, Gräber geleert werden, und auch solche-die noch nicht lange verschüttet waren. Da fand man eine Leiche, noch wenig verwest, auf dem Rücken liegend, gekrümmt, und die Zahne tief in den Oberarm eingebissen. Bei der Nachforschung ergab es sich, daß es die Leiche, der, wenige Jahr früher begrabenen gestorben war sie ja nicht sehr jungen hiesigen Postmeisterin sei. Hr. Dr. Besniker, hiesiger Stadtphysikus, der seines Amts wegen bei der Ausgrabung der Leiche anwesend sein mußte, war eben der behandelnde Arzt dieser lebendig begrabenen Frau, sing noch auf dem Gottesacker jämmerlich zu klagen an, ging betrübt nach Hause, und krankte sich dermaßen, daß ernoch in derselben Nacht die Cholera bekam, und als erstes Opfer dieser Seuche siel. 428 daß die Besorgniß eine Scheinleiche zu begraben, eben so viel Gewicht har , als die Eitelkeit eines pompöser» Leichenbegängnisses. Auch und kann nicht hinderlich sein, denn die Lramrzeit beginnt, sobald die Leiche nur aus dem Hause geschafft ist. Der Hr. Verfasser führt S. 111. meine Worte hierüber an, ober blos den Anfang meiner talmudischen Diskussion, ich habe in dieser weiter bewiesen , daß selbst nach R. Jos. die Trauerzeit sogleich beginnt, als man die Leiche den Lodtengrabern übergiebt, selbst wenn sie in demselben Orte bleibt, so ftatuiren die Halachot Gedolot (Siehe Bet Josef in Iore Deah Absch. 375). Ich habe ferner bewiesen, daß selbst Nachmanides, der es nur dann gültig sein läßt, wenn die Leiche nach einem andern Orte geführt wird, dennoch eingestehet,' wenn der Leidtragende volle 48 Stunden, d. h. nach dem Grundsätze Pos cvn risjpo drei Tage, weder noch pivs» sein sollte, die Trauerzeit sogleich beginnt; und habe endlich den Widerspruch, man soll die Leiche 'als noch lebend betrachten, und doch die'Trauerzeit beginnen lassen, vollständigst gerechtfertigt. Bei rrfPDN gilt die Regel: rinn nnx p^D, während bei auch auf Rücksicht genommen werden muß, und habe mehrere praktische Beispiele dafür angeführt. Es ist auch hierorts riwyüb worden. Es wird nämlich bas Leichenbegängniß wenige Stunden nach erfolgtem Lode gemacht, die Leiche aber blos in das, dem Gottesacker nahe liegende Leichenhaüs, hingetragen, dort wird sie-bis zur gesetzlichen Begräbnißzeit bewacht, und die Leidtragenden beginnen sogleich nach der Hinwegschaffung der Leiche die Trauerzeit. Ich spreche nun zum Schluffe dem geehrten Hr. Verfasser den innigsten Dank für dieses gehaltvolle Werk aus, er hat einem wahren Zeitbedürfnisse dadurch crbgeholfen. Möge dieses Werk die weiteste Verbreitung finden, möge eine jede N&pnp »TOn es sich anschaffm, und es von ihren Mitgliedern lesen und beherzigen lassen. Aber auch Alle, die nicht zu diesen frommen Gesellschaften gehören, werden es nicht ohne Befriedigung aus der Hand legen. Proßnitz, den 14. Juni 1846. Fasse!. Notizen und Miseellen. In 1. II. des Joseph geg. Apion, wo er von den Strafen, welche die Athenienser der Religion wegen verha'ng- -ten, spricht und Sokrates, Anaxagoras und Dlagoras? als Beispiele anführt: haben die gewöhnlichen Ucbersetzer: Anaxagoras aber war ein Clazomenier. Weil er nun die Sonne für ein glühendes Feuer hielt, welche nach Ansicht der Athenienser ein Gott war, so machte man nicht viel Wesen, sondern es bedurfte nur weniger Stimmen, und er war zum Tode verdammt. Nach dieser Übersetzung zuurtheilen, würde Iosephus das System eines Anaxagoras nicht richtig verstau Kritiken. Sendschreiben von Dr. Altschuhl.

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