Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1846)
- Date
- 1846-06-25
- Page
- Seite 201 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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— 201 - hinsichtlich der fraglichen Forderung für liberirt erkannt n\ Beschlossen Nienburg, den 13. Oktober 1845. Konigl. Hannoversches Amt. (UnLerz. Hnbenerk.) Folgendes ist ein Erkenntniß des Oberappellationsgerichts, wobei wir.bemerken, daß die Justizkanztei zu Hannover in derselben Sache ein gleichlautendes Erkenntniß abgegeben hatte, gegen welches die Appellation an das höchste Tribunal zur Hand genommen ward, das dann folgenden Bescheid enthält: „Auf die von dem Mühleumeistcr Poohmann zu Hannover, Imploranten, wider ein, in Sachen desselben gegen den Landsyndikus Dr. j ur. Coberg zu Nienburg, Imploranten, wegerr Forderung, von Unserer Justizkanzlei zu Hannovemnterm 20. December 1839 abgegebenes Dekret, zur Hand genommene Appellation und deshalb nach vorgängiger Einführung erbetener und stillschweigend .crtheilter Befristung, am 13. Marz 1840 übergebene Rechtfertigung wird von Uns Ernst August, von Gottes Gnaden, König re. inspectis aclis priori- 1ms hiernlit zniu Bescheid ertheilt: Demnach die erste Beschwerde, anfangend den zwischen der Gertrude Jüdell und dem Jmploraten am 5. Juni 1837 abgeschlossenen Kontrakt, für den Imploranten ein giftiges Klagfundament nicht abgeben.kann, weil es darin an einem, dem Jmploraten, gegenüber dem Imploranten, verpflichtenden Grnnde crrnnngctt, und ein Nichtkontrahent aus fccm zwischen Andern geschlossenen Vertrage in der Regel klagen kann, einer der in den Gesetzen erwähnten Ausnahmsfällc aber hier überall nicht vorliegt, und demnach eben so wenig, bei der noch jetzt geltenden klaren Vorschrift der Reichsgesetze, daß Inden ihre Forderungen an Christen nicht an Christen abtreten dürfen, die nntcrm 21. August 1833 von der Gertrude Jüdell ausgestellte Erklärung ein Klagfnndament für den Imploranten bildet, hiernächst die zweite Beschwerde angehenden Umstand allein, daß Jmplorat dem Imploranten freiwillig die Zinsen von beut streitigen Kapitale gezahlt habe, einen genügenden Schluß auf eine vertragsmäßige Uebernahme der - quästionirten Schuld durch den Jmploraten nicht zulaßt, vielmehr solche erst dann anzunehmen ist, wenn die Zinsenzahlnng von dem Jmploraten als Schuldner dem Imploranten als seinen Gläubiger geschehen; übrigens auch nur dieses vom judex a quo hat zum Beweise vorgestellt, nicht aber ein Beweis des hieraus zn ziehenden Schlusses hat auserlegt werden wollen: Als steht dem^Suchen nicht ju deferiren und sollen acta priora remitiirt werden. Celle, den 14. Oktbr. 1843» At Mandatum Sacrae Regiae Majcstatis proprium. (Unterz.) v. d. Osten". Ein paar andere Prozesse, in welchen auf das allegirte Reichsgcsetz Bezug genommen wird, sind noch 'in diesem Augenblicke anhängig. Der Negociant Hammerschlag zu Liebenatt hat dem Vollmeier Vogell in Esters eine Forderung von 500 Thlr. gegen den Vollmeier Kirchhof zu Oyle, so wie eine andere Forderung von 500 Thlr gegen den Halbröther Windhorn zu Binnen ccdirt (beide Forderungen aus Darlehen herrührend). Da der Gläubiger Vogell, die beiden Kapitale kündigt, und klagbar wird, verweigern beide Schuldner, alle beide unter Assistenz des Dr. Coberg zu Nienburg, unter Berufung auf den Reichsabschicd von 1551, die Zahlung, und stellen eine Widerklage gegen den Gläubiger auf Herausgabe der Obligationen an, damit die Schuld im Hypothckeubuche gelöscht werde. Wie bereits erwähnt worden, führt der Landsyndikus Dr. Coberg diese Prozesse für die beiden redlichen Schuldner, wie dieser ehrenwerthe Herr auch in den beiden oben erwähnten Prozessen die Schuldner durch den Reichsabschied von 1551 von der Zahlung gerettet hat. Statt weiterer Betrachtungen wollen wir noch eine Frage an nufere Erzählung knüpfen. Das, Schatzkollegium hat die letzte Anleihe vom 5 oder 6 Millionen THaler mit Bankiers kontrahirt, die, soviel wir wissen, Juden sind, so, daß jeder Käufer dieser neuen Obligationen ein Ccfsionar der ursprünglichen Gläubiger, jener jüdischen Bankiers ist» Läuft da nicht der Inhaber solcher Obligationen am Ende Gefahr, daß sich das Schatzkollegium einmal auf den Reichsabschied von 1551, der ja ein bestehendes LandeSgcfetz ist, beruft und die Zurückzahlung verweigert? Und hat nicht vielleicht sogar das Schatzkollegnuu die Verpflichtung der Landcskasse, soweit cS dieses innerhalb, der bestehenden Landesgesetze vermag, Verluste d. h. Zurückzahlung.jener Obligationen zu ersparen? — So könnte inan fragen, da, wie oben ausgeführt, gesetzlich gegen einen solchen Schritt nichts cinzmvendcn wäre; wenn natürlich auch nicht angenommen werden kann, daß der Staat sich auf das alte Gesetz berufe. Mein gerade darum muß es abgeschasft werden. (Bremer Zeit.) Oesterrei ch. 213teH, im Mai. Wer einen Begriff von einer Völkerwanderung haben will, der komme nach Wien bei herannahendcr Sommcrsaison. Zu dieser Zeit verläßt jeder nur bemittelte Wiener seine Vaterstadt, um in der freien, freundlichen Natur sich jene gutmüthige Natürlichkeit anzueignen, die ihn vor andern Städtern auSzeichnct. Hier nennt inan das ,,Aufs Land ziehen", und es ist eine VolkSsitte geworden, die Jeder gern mitmacht» Der Jude der nie gerne zmückbteibt, und me gerne den Kürzern zieht, thutS hierin allen Andern zuvor, und kann kaum den ersten wannen Sonnnenstrahl erwarten, um sein Winterbett zu verlassen, und seine Hütte in der lieben freien Natur aufzuschlagen.