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Der Orient · 1846-06-25 · Heft 26 (25.6.1846) · p. Seite 200

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 26 (25.6.1846)
Date
1846-06-25
Page
Seite 200 (sequence 7)
Language
German
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200 waS bei einer ans so heterogenen Individuen znsammengesetzten Gemeinde, wie die unsere es ist, viel sagen will — genügend, abstrahiren, daß Herr Poltach fähig und würdig, sei, ein Rabbinat wie das hiesige einzunehmen, fehlte es dennoch nicht an einer Partei, die, wiewohl aus wenigen - Individuen bestehend und nur vielleicht von Rücksichten verleitet, keine Grenze kannte,, um.- Herrn Pollach . zu verkleinern und zu verhöhnen. So z. B. bürdete man demselben ans, daß einer seiner hier gehaltenen Vorträge bereits früher von einem aiibcrn Rabbiner gehalten wurde und im Drucke erschienen sei, ohne jedoch nur . im, mindesten , einen Beweis. für diesch Behauptung zu liefern. War nun auch der Vorstand so wie die bei weitem größere Mehrzahl der Gemeinde von bcr Grundlosigkeit dieses Gerüchts überzeugt, hielt, es dennoch Ersterer^sür gerathcu, um. diese Partei der nur schwachen Waffe zu'berauben, Herrn Pollach um noch einen sabbatlichcn Vortrag anzugehen und ihm das Thema dazu selbst zu bestimmen» So wurden ahm denn zwei Tage vor Sabbat-Naso die Worte aus der Haftara „Und Manoach sprach zum Enget Gottes: wie ist Dein Name? daß wenn dein Wort ein trifft wir Dich ehren mögen. Und der Engel Gottes sprach zu ihm, warum doch fragst Du nach meinem Namen? der ist wunderbar. Richter 13, 17» .18 zum Texte gegeben. Hier erstmrahm Herr Pollach Veranlassung seine Fähigkeit als Kanzelredncr an den Tag zu legen, indem er nicht nur dieser Aufgabe Genüge leistete, sondern sich sogar als gewandter Homiletiker zeigte, so daß seine nur wenigen Gegner mit ihren eignen Waffen geschlagen wurden. Wie ich höre, beabsichtigt Herr Pollach diesen Vortrag dem Drucke zu übergeben und es möge dann die Oeffentlichkeit selbst richten. Zum Ruhme des Herrn Pollach sei nur noch gesagt, daß er nicht zu jenen Kandidaten gehört, die nur durch äußern Flitter und mit schönen Floskeln zu imponircn suchen und so um den Beifall und die Gunst des Publikums buhlen, daß er vielmehr von einem Ernste und heiligem Eifer durchdrungen, nur dahin zielt, durch Gedaukenfrische das Gemüth seiner Zuhörer zu veredeln und ihren Geist zu beleben. Aus dem Hannöverschen, Ende Mai. Da die gegenwärtig versammelten Stände mit so manchen legislatorischen Besserungen , Hinwegräumnng so manchen veralteten Unraths aus Gesetzgebung und Verwaltung beschäftiget sind, so möchten wir ihnen wohl noch einen besondern Punkt dieser Art zur Abhilfe empfehlen. ' Das ist die im hiesigen Königreiche noch fortwährend bestehende Giltigkeit des §. 79 des Reichöabschicdcs von 1551. „Soll kein Christ hinsürter einem Juden seine Aktion oder Forderung gegen einen andern Christen abkaufen, oder ein Jnd als Schuldgläubiger einem andern Christen solche Aktionen und Forderungen 'in einigem Weg eediren, oder einige kontraktsweis zustellen, beiVerlierung derselben Forderung". Die Forderung eines Juden an einen Christen darf nicht an einen andern Christen cedirt werden; geschieht es'dennoch, so wird sie nugitLig. Diese Bestimmung ist noch bis auf den heutigen Tag im Königreiche Hannover bestehendes Recht; das mag unglaublich klingen, eö ist aber, dennoch wahr, freilich wird sie Tag für Tag übertreten, Forderungen von Juden gegen Christen werden fortwährend an andere Christen cedirt und Niemand nimmt Anstoß daran, die Gerichte nehmen dergleichen Cesstonödokumente auf, Klagen, aus dergleichen Cesstonen an re. Aber die Bestimmung ist dennoch bestehendes Recht, und wenn man sich nicht darauf beruft, so unterbleibt das , weit mau sie nicht kennt, oder weil man zu honett ist, sich darauf zu berufen. Letzteres gilt namentlich von den Advokaten, wenigstens von dem bei weitem größer» Thcile. Daß aber, wenn eine Partei, sich auf diese Bestimmung des gemeinen Rechts beruft, die Gerichte darauf erkennen, ließe sich durch Erkenntnisse unserer Gerichte erweisen. Wir theilen hier folgende mit, und glauben für unsere Mitthciluug um so .mehr Dauk zu verdienen, als vielleicht dadurch der Eine oder Andere gewarnt und vor Schaden bewahrt lvird. Den Anfang möge ein Bescheid eines kouiglichen Amtes machen: „In Sachen der Juliane Hosfmanu in Hannover, Klägerin, gegen den Vollmeier Kirchhoff in Oyle, Beklagten, wegen Forderung re. re. ergeht den Akten noch zum. Bescheide: Demnach der Klägerin aus dem von ihr Produkten und vom Beklagten anerkannten Ccsstonsdokumente vom 5. April 1843 ein Klagerecht gegen den letzteren nicht zusteht, weil die rechtsgcfttztiche Vorschrift, daß Forderungen eines Juden an einen Christen einem andern Christen bei Vertust derselben nicht abgetreten werden dürfen, in dem hiesigen Königreiche durch ein Gesetz bis jetzi nicht aufgehoben ist-, da ferner jene reichsgesetzliche Bestimmung den Charakter eines verbietenden Gesetzes an sich trägt, gegen ein solches aber Gewohnheiten nicht aufkommen sollen, demnach die Ansicht, daß die angezogcne reichsgesetzlichc Vorschrift auf Schutzjudcn nicht anzuwenden sei, nicht begründet erscheint, demnach hinsichtlich der erhobenen Widerklage in dem gestellten Anträge auf Löschung der eingetragenen Forderung implieite zugleich der Antrag, daß der Beklagte als Schuldner in Betreff jener Forderung für liberirt erkannt wurde, enthalten ist, und da im Falle einer solchen Cesston, wie sie hier vorliegt, der richtigen Ansicht zufolge, der Schuldner liberirt wird: so wird die Klägerin unter Vcrurtheitung in die sämmttichen Prozeßkostcn mit ihrer unbegründeter: Klage zurückgcwiesen und der Beklagte

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