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Der Orient · 1846-05-21 · Heft 21 (21.5.1846) · p. Seite 160

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 21 (21.5.1846)
Date
1846-05-21
Page
Seite 160 (sequence 7)
Language
German
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160 — Len — und erlaube-mir nur', den geehrten Herrn Verfasser zu bitten-, daß er es uns' nicht übelnehme, wenn wir 'auch anderer Orten such en und finden, was uns nothig ist.. Zu dem merkwürdigsten Flitter aber, mit welchem der geehrte Herr G. seit der Zeit der Aufregung bewimpelte, gehört das Programm zur . öffentlichen Prüfung seiner jüdischen Religiosunterrichts - Anstalt. Gleich die ersten Zeilen sollen uns beweisen, daß diese Anstalt einem wesentlichell Bedürsniß auf zw.eck.mäßrg e (?) Weise abhitft. Etwas. weiter unten Ccfcn wir die der oben erwähnten Stelle in der Adresse kongruenten Sätze: ,Man hat. es oft gesagt und darin einen besonderen Vorzug gefunden, daß das Judenthum - keine Glaubenssätze, , keine Dogmen \ habe. Wenn dies die geschichtliche Thaisache (?) ansdrücken soll , daß man niemals gemeinschaftlich über gewisse Sätze ükereingekommcn sei, um von dem Bekenntnisse zu ihnen abhängig zu machen, ob man berechtigt sei , den Namen eines Juden tragen zu dürfen, oder gar um nur dem das Hcil zuzuerkenuen, welcher gegen diese Sätze nicht das nrindeste hat, so ist dies eine Wahrheit, die nicht in Abrede gestellt werden kann (?!). Für's erste wollen wir Hrn. Dr. G. nur bemerken, daß es auf das Namentragen am allerwenigsten aukouune, dann verweisen wir ihn auf Deuteronomium 6. 4 v. 2 und. andere ähnliche Stellen. Hatte Maimuni auch einen solchen'Versuch gemacht, fährt Herr G. fort, so traten ihm Chasdai Kr e skas und I osef Al b o entschieden entgegen. O glückliches neunzehntes Jahrhundert, das du nun auch deine Maimouides, Kreskas uild Albo's hast! Zur Erhärtung des oben Gesagten setzte ich die erwähnte Stelle aus der Adresse 'S.-- 6 hierher: Die Aufstellung von Glaubensbekenntnissen ist überhaupt dem Judenthum fremd und zuwider re» Doch entschließt sich der Herr G., uns die drei Glaubenssätze, von denen er beim Religionsunterrichte ansgegangen, mitzutheilen: 1) voll dem Glauben an den einzigen Gott, 2) von dem Glauben, daß der Mensch tu dem Ebenbilde Gottes geschaffen ist, 3) daß cm jeder einzelne Mensch zur Verkommunng der Gesammtmenschheit mitzuwirken habe. Dies beabsichtigt Herr G. bei Beantwortung.der Frage über die Ceremomalgesetze. Der Lehrer, so lautet sie etwa, wird, meiner Neberzeugung nach, am Geeignetesten thun, wenn er bei seinem Unterrichte auf die Ceremonien im Einzelnen nicht eingeht." Schon darum entspricht die Anstalt dem was zu Anfang des Programms von ihr gesagt wird, und am allerwenigsten ist die sich immer steigernde Anzahl ein triftiger Beweis dafür, da es uns durchaus noch an einem bessern Institute dieser Art fehlt, und viele Ettern ihre Kinder nur nothgedrungen dorthin geben. Wer übrigens Gelegenheit hatte der öffentlichen Prüfung am vergangenen Samstag beizuwohnen, konnte sich, bei einem unparteiischen Urtheile, von der Richtigkeit dieser meiner Behauptungen überzeugen. Es thut mir nur leid, daß Zeit und Raum es mir für diesmal nicht mehr vergönnenausführlich über das Ergebniß dieses Emmens zu berichten. Herr G. erschien diesmal mit entblößtem Haupte; seine Fragen wurden fast regelmäßig beantwortet, doch ist es nicht zu verkennen, daß die Anstalt dem Fleiße des an ihr wirkenden Dr. Lewy sehr viel zu verdanken , hat, ohne dessen eifrige Thatigkeit sie gewiß schon einem gleichen Schicksale wie die früheren Werke des Hrn. ,Dr. G. anheimgefallen wäre. — Mit dem Hebrälschlesen gings. selbst noch in der obersten Klasse herzlich schlecht! g. Randegg, im März. (Schluß.) „Im guten Glauben, daß sowohl der Antragsteller, als auch, die mit dem Berichte über einen so hochwichtigen Gegenstand beauftragte Kommission, die genaueste Kenntniß der vom französischen Sanhedrin gegebenen Antworten haben werde, vernahm die R.-V., daß jenes hochwürdige Kollegium erklärt habe: „Die Verheiratung mit Christen ist nicht verboten,^ und auf diese Basis gründete sich die Debatte. So hatte ich u. And. den Unterschied zwischen nicht verboten und gestattet hervorgehoben, was jedoch vom Präsidenten der R. -V. zurückgewiesen wurde, weil die Juristen sagen: „Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt." Allein ich dächte jetzt noch, daß eine R.-V. nicht gerade ein Iuristen- Kollegium sei, und daß sie, als eine Synode von Relkgionslehrern, gar Manches nicht gestattet könne,-was vom Standpunkte des strengen Rechtes zwar, als nicht verboten angesehen wird. Doch selbst Juristen geben zu, daß jede auch nicht verbotene Handlung, sobald ihre Ausübung anderweitig an der Erfüllung irgend einer Pflicht verhindert, nicht als eine erlaubte bezeichnet werden könne. So ist z. B. in Frankreich das Duell durch keine spezielle Bestimmung verboten; darum aber dennoch nicht ertaubt, da es unter den allgemeinen Begriff der Lödtung eines Menschen subsumirt wird, und so die Cour Royale einen Duellanten frei spricht, so oft wird dieses Urtheil vom Kaffationshofe kassier. \) Wie nun aber in einer gemischten Ehe die erste Pflicht der Eltern, die religiö se Erziehung ihrer Kinder, behindert sei, davon werde ich weiter unten ausführlicher sprechen." „Die wirkliche.Antwort des französischen Sanhedrms lautete indessen, wie dies durch dankenswerthe Vermittelung des Herrn Oberrath Epstein zu Karlsruhe, im Orient veröffentlicht wurde, also: Le grand Sanhedrin declare en outre, que les mariages entre israelites et chretiens, contractes conformement aux lois du Code civile sunt obligatöirs et valables civi lernen t .et q ü e, bien qu’iis ne •'s die nt pas susceptibles d'etre r evetus de form es religieuses, ils n’entraineront aucuii ana- 1) Diese mir schon früher durch einen befreundeten deutschen Juristen gewordene Auskunft, wurde mir unlängst, bei einem Aufenthalte in Straßburg, auch durch einen rechtskundigen Franzosen bestätigt. D. E. JL

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