Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 18 (30.4.1846)
- Date
- 1846-04-30
- Page
- Seite 138 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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138 schreibung verschriebenen Quoten, eine Sicherstellung in Partial-Schuldverschreibungen, und zwar jede Jurisd.-Gemeinde solidarisch für die sie betreffende Quote, mit der Verpflichtung übergeben, daß wir diese Quote in den dort bestimmten Raten und unter sonstigerAnwendung aller dort benannten Rechts¬ und Exekutions-Mittel pünktlich zu bezahlen gehalten sind.— 4. Die erste in den gedachten Partial-Schuldverschceibungen enthaltene Rateneinzahlung von 10 Prozent unserer betreffenden Quoten soll bis zur Abtragung unserer ganzen Schuld als Reservfond dienen, und hat das Verwaltungs-Kornite die Verpflichtung, die Gesammt-Quote der erstenRateneinzahlung und somit die Summe von 120,000 fl. C. M. in einen Collectiv-Reservfond zu vereinen, und dieses Kapital in einer öffentlichen Kassa (wo möglich bei der Pesther ung. Commercialbank nutzbringend) anzulegen, damit dasselbe schnell flüssig gemacht werden, und blos zur einstweiligen Deckung bei nicht pünktlich einfließenden Ratenzahlungen verwendet werden könne. — 5. Jnsobald von irgend einer Jurisdictions-Gemeinde unter uns, bei welch' immer der obbestimmten Ratenzahlung, auch nur das gerinnste Vcrsaumniß eintreten sollte, ist das Verwaltungs-Komitö sogleich ermächtiget, um dem hohen Aerar gegenüber sür uns durchaus kein Präjudiz erwachsen zu lassen, den fehlenden Betrag von dem baaren Reserv-Fond zu erheben, um dem hohen Aerar zukommend zu machen, — zugleich aber ermächtigen wir das Verwaltungs-Konnte, um diesen Abgang des baaren Reserv-Fonds zu ersetzen, denselben auf jede Jurisdictions - Gemcindekraft der eingelegten Partial-Schuldverschreibungen nach Proportion ihrer einzelnen Quoten pro Rata zu adrepartiren, und ist jede Jurisdictions- Gemeinde in bester Rechtsform gehalten, diese Procentationen an das Verwaltungs-Konnte oder dessen Ordre, allsogleich baar zu entrichten. * 6. Damit jedoch die Jurisdictions-Gemeinden wieder schleunigst zum Rückerfatz ihrer diesfalls gehabten Auslagen gelangen mögen, ist es die Pflicht des Verwaltungs-Komite, gleich bei erlangter Überzeugung von der Saumseligkeit irgend einer Jurisdictions-Gemeinde Ln der Einbezahlung der auf sich genommenen Vepflichtungen, alfogleich gegen dieselbe, kraft der in Händen habenden Partial - Schuldverschreibungen, auf das Schleunigste und Strengste im Verbal-Proceßwege die Erecution einzuleiten, nnd diese zuvörderst gegen die berechnete widerspenstige, der Zahlung sich weigernde einzelne Individuen daselbst, sodann gegen das in der Schuldverschreibung verbürgte Comunal-Vermögen oder ^Einkommen, wo dieses aber nicht hinreicht oder nicht schleunigst flüssig gemacht werden, kann, gegen die übrigen einzelnen Mitgliederder betreffenden Jurisdictions-Gemeinde ohne Unterschied, vermag von ihr unverweigert innerhalb 3 Lage vorzulegenden von ihr selbst verfertigten individuellen Adrepartition, Ln welcher die Summe der ganzen für das betreffende Jahr ■ verpflichtetermaßen zu bezahlenden Quote enthalten sein muß, bis zur Deckung der ganzen Forderung für Capital, Auslagen und Spesen, zu führen, und aus diese Weise einer jeden Jurisd.- Gemeinde die geleisteten Procentuationen zu ersetzen. 7. Für den nicht wahrscheinlichen Fall, daß ungeachtet aller dieser Vorsichtsmaßregeln , dennoch ein Ausfall entstehen sollte, hat denselben nie eine Jurisd.-Gemeinde allein, sondern Alle in Communi, nach Verhaltmß ihrer Quoten, procenualiter zu tragen. 8. Die eingelegten Partialschuldverschreibungen jeder Jurisd.-Gemeinde, sind in einem eisernen Behältniß, welches mit Gegensperre versehen, und in einem unter öffentlicher Controlle und Obhut stehenden Lokale, hingestellt werden muß, gehörig aufzubewahren, und in einem besonderen Buche einzutragen. 9. Da der im 3. Punkte erwähnte Reserv-Fond bis zur gänzlichen Abtragung der Gesammtschuld von 1,200,000 fl» C. M. nicht geschmälert werden darf, so können die geleisteten Beiträge der einzelnen Jurisd.-Gemeinden zu demselben, auch nur erst in der letzten Rateneinzahlung eingerechnet werden.— Die hievon inzwischen allenfalls erwachsenen Zinsen, dienen dazu, um zuvörderst — insofern sie hinreichm — den hie und da entstandenen Ausfall zu decken, um nicht benöthiget zu sein, denselben, durch die im 5. Punkte bestimmte procentuale Adreparcirung auf alle Jurisd.-Gemeinden berbeizuschaffen; ferner auch um allenfallsige Spesen und Auslagen hievon zu bestreiten; und hat das Verwaltungs -Comitö hierüber der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. 10. Möge es einer jeden Jurisd.-Gemeinde Vorbehalten bleiben, für den Fall, sie ihre Gesammtschuld-Quote innerhalb eines Jahres a Dato gänzlich ausbezahlt, daß sie sodann von aller fernern Obligo und Verbindlichkeit, ein für allemal gänzich behoben und verschont bleibt, wofür ihr alle übrigen Jurisd.-Gemeinden solidarisch haften. Nach Verlaus dieses Jahres aber, bleibt es dem Ermessen des Verwaltungs -Komitv anheimgcstellt, in Berücksichtigung der obwaltenden Umstände darüber zu entscheiden, ob eine solche gänzliche Dispensirung irgend einer Jurisd.-Gemeinde zu gestatten wäre. — In jedem Falle hat eine solche später sich loskausen wollende Jurisd.-Gemeinde außer ihrer noch rückständigen Gesammr-Quore, auch noch die Zinsen vom 1. März 1847 bis zur Zeit ihrer Dispensation zu vergüten. 11. Jede geleistete Ratenzahlung ist der betreffenden Jurisd.-Gemeinde von ihrer eingelegten Partialschuldverschreibung ec tergo abzuschreiben, und in Gleichförmigkeit dessen vom Konnte schriftlich zu bestätigen. Nach gänzlicher Ausbezahlung aber, die Originalschuldverschreibung zurückzustellen. 12. Die Generalversammlung findet mindestens alle 3 Jahre einmal statt, um vom Verwaltungs-Konnte Rechnung und Bericht abzunehmen, und eine neue Wahl desselben vorzunehmen, welche-derart geschieht, daß aus jedem Distrikte, so wie von jenen in Pest gewählten, ein Konnte - Mitglied durch das Loos bestimmt, auszutreten hat', und mittelst neuer Wahl ersetzt wird. Es kann jedoch das durch das Loos gezogene Mitglied, wieder gewählt werden.