Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1846)
- Date
- 1846-01-22
- Page
- Seite 24 (sequence 7)
- Language
- German
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24 sänger irgend eine religiöse Ceremonie verrichten. Besonders ist darauf zu sehen, daß nicht unter demVorwcmde der Entscheidung auswärtige Rabbiner Veränderungen im Kultus vorgenommen werden. 9. Er hat die religiösen Anfragen zu entscheiden, kann aber dabei nur nach den bestehenden Ritnalgcsetzen. verfahren und Hai über die Entscheidung ein besonderes Buch zu führen. 10. Er hat chie EideSverwarnnngen, Aufgebote, Trauungen und Konfirmationen vorzunehmen so wie die religiösen Gebräuche bei Ehescheidungen zu verrichten und bei allen diesen Amtshandlungen streng die Landesgesetze zu befolgen. Die Konfirmation soll irr der Regel öffentlich in der Synagoge geschehen und eine kurze Prüfung der Katechmnmen, so wie eine passende Anrede an sie und wo die Gemeinde damit verbunden worden. Die Einsegnung der Konfirmanden hat der Rabbiner ebenfalls vorzunehmen und auch den Konfirmationsunterricht zu erth eiten. . 11. Ohne fein Vorwiffeu darf auch keine Befchmidung vorgeuommeu werden, wiewohl seine Gegenwart dabei nur dann erforderlich ist, wenn er ausdrücklich dazu eingeladen wird. Die Beschneidung ist übrigens vom Rabbiner nur derjenigen Person zu gestatten, welche zu diesem theits religiöse!:, theils chirurgischen Geschäfte von der Staatsbehörde autorisirt ist. 12. Als Seelsorger liegt es ihm ob, Kranke und Leidende zu trösten und zu ermuthigen, Trauernde zu besuchen und durch Zuspruch aufzurichtcn. Verstorbene hat er mit zur Grabstätte zu geleiten. 13. Bei ehelichen Zwistigkeiten steht es ihm zu, Sühneversuche zu veranstalten. 14. Die Synagogen-, Armen- und andere Kassen wohltätiger Stiftungen in der Gemeinde hat er mit zu kontroliren. 15. lieber das Duellbad hat er insoweit die Aufsicht mitzufnhren, als es auf die Befolgung der darauf bezüglichen religiösen Anordnungen ankommt. 16. ^ln deu Verhandlungen des Vorstandes über religiöse Gegenstände hat"'er Theil zu nehmen, und ist m dieser Beziehung stimmberechtigtes Mitglied derselben. 17. Jeder Kantor oder Vorsänger muß von ihm geprüft, und Jeder, der als Schächterangestellt oder gebraucht werden soll, muß ein Zeugniß von ihm über die erforderlichen Eigenschaften vorweisen. Ohne höhere Genehmigung darf kein Kantor und kein Schächter angestellt werden. 18. Die Vorsänger und Synagogendiener mit ihren Gehilfen und Vertretern , so wie alle ein religiöses Geschäft besorgende Personen, wie der Beschneider, der Schächter sind ihm untergeordnet. 10. Der Rechnungsführer des Kirchenvermögens ist schuldig, ihm, die Rechnungen zur Einsicht vorzulegen, und. die Kassen und Rechnungsführer der Armen- und andern Wohlthätigkeitsaustalten stehen mit miter seiner Aufsicht. 20. Als ein Haupttheil seines Berufes ist die Aufsicht über den Religionsunterricht und die Ertheilung desselben zu betrachten. Es soll dieser nicht blos im Unterricht in der hebräischen Sprache und Uebersetzung des Pentateuchs bestehen, sondern ein gründlicher lind wahrhafter Neligionsunterricht nach einem guten Lehrbuche ertheilt, biblische Geschichte gelehrt, in der deutschen Bibel gelesen, die Gebote erklärt und der Unterricht nüt Gesang begonnen werden. Die rabbimsch-theologischen Gegenstände sind von den: Lehrplane auszusch ließen. 21. Er selbst hat in 8— 9 Stunden wöchentlich die altern Schul-Knaben und Mädchen in der Religion und in der hebräischen Sprache zu unterrichten und soweit er nicht selbst unterrichtet, die Religionsschüle zu leiten und zu beaufsichtigen, die anzustellenden Lehrer, die ihm untergeben sind, zu prüfen, und über ihre Wirksamkeit zu wachen. 22. Auch auf die Privatlehrer, welche jüdische Hausväter für sich halten wollen, hat er sein besonderes Augenmerk zu richten, sich zu überzeugen, ob sie als Lehrer geprüft und zur UnterrichtScrtheilung von der Staatsbehörde ermächtigt worden sind, auch über die Zweckmäßigkeit ihrer Lehrart sich von Zeit zu Zeit Auskunft zu verschaffe!: und den Befund der treffenden Vorgesetzten Behörde berichtigt auznzeigeu. 23. Von allen ihm untergeordneten Individuen kann er Berichte, Zeugnisse, Gutachten und Folgeteistung in seiner amtlichen Wirksamkeit fordern und ist berechtigt ein Amtsflegel zu führen, daß auf Gemeindekosten anzuschaffen, ist. 24. Nebeugeschäste außer seinem Amte zu übernehmen, ist ihm nicht, oder wenigstens nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Vorgesetzten Behörde, gestattet. 25. Die gegenwärtige Instruktion soll auch die hiesige Judenschast zur Nachachtung zugeftrticft und auf deren gellaue Befolgung von den Vorstehern derselben, soweit dies ihres Amtes ist, geachtet werden. Wir versehen uns von dem Rabbiner Heidenheim, daß er alle ihm hiernach obliegende Pflichten mit Treue und Eifer erfüllen, sich als rechtlicher und gewissenhafter Beamter bewähren, der ihm anvertrauteu Gemeinde ein Vorbild in altem Guten sein und so dem ln ihn gesetzten Vertrauen vollkommen entsprechen werde, und sichern ihm in dieser Voraussetzung kraft höchster Ermächtigung nicht nur kräftiger: o b rigke i tl i ch e n S ch n tz b ei Aus üb u ng fein er amtlichen Funktionen, sondern auch den Genuß der mit seinem Amte verbundenen Einkünfte und Emolumente und der herkömmlich von demselben abhängige Prärogativ ■ an Ehre und Rang zu.