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Der Orient · 1846-01-22 · Heft 4 (22.1.1846) · p. Seite 23

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 4 (22.1.1846)
Date
1846-01-22
Page
Seite 23 (sequence 5)
Language
German
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23 herzige Fürst auch in dieser Beziehung ein Zeichen seines Wohlwollens geben und ernannte ihn zum ersten Kollaborator an der Realschule mit dem vollen Rechte auf weiteres Avancement. Das deßfallstge-Dekret ist irr so trefflichen Ausdrucken abgefaßt, daß wir es ebenfalls abschriftlich beilegcm Der edle Fürst erwies sich in einer ihm bei dieser Gelegenheit bewilligten Audienz überaus gnädig gegen ihn und sind, wir überhaupt unter seinem weisen Seepter zu den schönsten Hoffnungen berechtigt. — Auch der hiesige Stadtrath wollte so zu sageil nicht zuruck'blciben und hat uuserm Rabbiner unter belobender Allerkennung mit seiner Wirksamkeit bereitwillig einen Gchattsbeitrag zugesichert. — Ist unser Rabbiner auch nur verpflichtet, vierwöchentlich und an bett Festtagen zu predigen, so hat er doch freiwillig die Einrichtung getroffen, an jedem Sabbat beim Morgcngottesdienste einen eviemporirten Vortrag über die Sidra oder Hastara zu halten, was sich als recht fruchtbringend erwiesen hat. — Abschrift. V creidiguugöforme l. Ich, Philipp Hcidmhcim, schwöre hiermit zu dem großen mm, dem Gott Israels, dem Schöpfer des Himmels und der Erde, daß ich allen Demjenigen, was mir als. dem voll Sr. Durchlaucht dem regierenden Fürsten Nlld Herrn für die Stadt Sonderkäufen gnädigst ernannten Rabbiner, in der so eben vorgelesenen und von mir wohlverstandenen Dienst-Instruktion zur Pflicht gemacht 'worden iff, treu und gewissenhaft ngchkommen und in keinem Stücke dagegen handeln will. Solches schwöre ich, mld so ich diesen Schwur llicht halten sollte, strafe mich dcr große mm an Leib und Seele, immer und ewig. Amen. Dienst-Instruktion für den Rabbiner der Stadt Sondershausen. Nachdem Sc. Durchlaucht, dcr regierende Fürst und Herr, auf Antrag des Vorstandes'der Judenschast hier gnädigst beschlossen haben, den jüdischen Prediger und ReligioilStehrer Philipp Heidmhcim, als Rabbiner für die hiesige Stadt anzuerkennen und bestellen zu (affen, so ertheiten wir demselben unter höchster Genehmigung folgende Dienstinstmktion: 1. Vor Allem hat er sich in seinem Lebenswandel vorwurfsfrei zu erhalten und soll dem Durchlauchtigstell Landeshcrrn gehorsam und uulcrthänig sein. 2. Er ist als der ordentliche Geistliche und Seelsorger der hiesigen jüd. Gemeinde zu betrachten, all welchen sich die Angehörigen derselben in allen kirchlichen und religiösen Angelegenheiten, wenn sie des RatheS oder des Diensteseines Rabbiners bedürfen, zu werrdxu haben. 3. In dieser Eigenschaft ist er beu vrdentl. kirchl. Schrrlbehörden, also den Lalldesfuperintcndmten, so wie dem Direktor der hiesigen h. Bürgerschule, und in höherer Instanz der Fnrstl. Negierung unddem Fnrstl. Konsistorium, so wie dem Fnrstl. Schulkollegium untergeordnet und hat diesen Behörden, welchen er für sein ganzes amtliches Wirken Veralltwertlich ist, nicht nur die gebührende Achtung zu erzeigen, sondern auch den Anweisungen, die ihm eine derselben, Kraft ihrer Pefugnisse crtheitt werden, pünktlich Folge zu leisten. 4. Er hat die nächste Aufsicht über die gesammte jüdische Religionsübung in der hiesigen Stadt zu führen , wozu die öffentlichen religiösen Verrichtungen, die gottesdienstlichen Gebräuche und Anordllungerl, die Einrichtung und Diseipliu der Synagoge, der Volks- und Jugendunterricht in der Religion gehöre, und soll sich angelegen sein lassen, Religiosität und Sittlichkeit unter den Juden zu befördern, die religiösen und kirchlichen Einrichtungen und Gebräuche nach dem Wesen der mosaischen Religion und den: Bcdürfniß der Zeit zu läutern und zu heben, Misbränche, die etwa in dieser Beziehung noch statt flnden, so wie Alles die wahre Andacht und Erbauung Störende möglichst zu entfernen; jedoch darf er wesentliche Anordnungen und wichtige Veränderungen in Bezug auf die Liturgie nicht ohne zuvor eingeholte Genehmigung der - treffenden Staatsbehörde vornehmen und soll auch stets über dergleichen Punkte vorerst mit dem Vorstande Berathung halten. 5. Es liegt ihm ob, das Wort Gottes, im Geiste und in der Wahrheit an (gefaßt, in der Synagoge vorzutrag en. D ie Spra ch e sein er religiösen öffeni lich en Vorträge ist überall die deutsche Muttersprache und der Ausdruck' soll geilleinfaßlich sein, der Inhalt der Predigten aber immer dahin gehen, Glaube, Religiosität, sittliche Veredlung, Mnth und Trost in Leiden und Widerwärtigkeiten, allgemeine Menschenliebe, Vaterlandsliebe, Unterwürfigkeit nilter die Obrigkeit und das Gesetz und andere Bürgertugenden, so wie Einigkeit und Frieden in der Gemeinde zu beförderll. 6. Eine solche Predigt hat er wenigstens alle vier Wochen und an jedem großen Feste zu halten und sich jedesmal auf dieselbe alles Fleißes vorzubereiten, um sie möglichst wirksam ju machen. Auch soll er von Zeit zu Zeit mit der erwachsenen Jugend Katechisatiou in der Synagoge halten und dabei die Hanpttehrcu dcr Religion sowohl, als die wichtigsten moralischen und bürgerlichen Pflicht, auf eindringliche Weise abhandeln. 7. Auch wenn er nicht zu predigen hat, soll er regelmäßig dem Gottesdienst beiwohnen und es liegt ihm ob, die Gebete und biblischen Abschnitte , zu dem Gebrauche bei dem Gottesdienst an den Sabbaten, Feiertagen und in den Wochenbetstunden mit Berücksichtigung der bisher üblichen Liturgie zu bezeichnen und dm Vorbeter demgemäß zu iustruiren. 8. Ohne seine Zustimmung darf kein ausländischer RabbinatSkandidat oder sonst eine Person in der Synagoge predigen und kein auswärtiger Rabbiner oder Vor- 4 *

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