Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1846)
- Date
- 1846-01-15
- Page
- Seite 19 (sequence 13)
- Language
- German
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19 der Rekrutenpflichtigkeit, ist Sache der Gouvernements-Regierung. §. 42. Die Form solcher Zeugnisse muß folgende [fein: a) Besichtigung bir zum Dienst Unfähigen, geschehen in Gegenwart eines Polizeibeamten, des Anwaldes, zweier Glieder des Magistrats oder des Rathhauses und fünf betrauter Würger oder christlicher Bauern aus der Nachbarschaft, und müssen die darüber anzufertigenden Zeugnisse von allen diesen Personen unterschrieben werden. b) Das Zeugniß über das Rabbineramt muß von dem Oberverwalter der geistlichen Sachen auswärtiger Konfession unterzeichnet sein. c) Das Zeugniß über die Zeit und Fortschritte der Studien, so wie über die gute Führung, muß von der Orts- Schulobrigkeit unterschrieben und von der Univ.ersitätsobrigkeit bestätigt sein. ei) Die Zeugnisse über die Beschäftigung, der auf dem Lande Angesiedelten, welche ganze Kolonien unter einer besondern Obrigkeit bilden, wie die in Neu-Reußen, müssen von dieser Obrigkeit unterzeichnet sein. e) Die Zeugnisse über Ackerbauer, welche unter Aufsicht der Landpolizei stehen, müssen von 20 Bauern, aus den benachbarten Christen, nach abgelegtem Eid, von dem Landgericht und-dem KreismarschaU unterschrieben sein. f) Ein Zeugniß, welches einem geschickten Arbeiter auf den ebräischen Fabriken ertheilt wird, muß von dem Vorsteher der Fabrik, der Polizeiobrigkeit und von dem Kreismarschall unterschrieben sein. g) Ein Zeugniß für zünftige Lehrlinge und Meister, wird von sämmtlichcn Gliedern des Magistrats oder Rathhauses und der Amtsverwaltung unterschrieben. §. 43. Sobald die Gouvernements - Regierung, nach Beprüstmg dieser Zeugnisse, von der Unzweifelhastigkeit derselben eigene Uebcrzeugung gewonnen; so übersendet sie dieselben, bei einem gutachtlichen Schreiben, an den Kameralhof Behufs der weiter zu treffenden Anordnung. V. Ergänzung der Instruktion über die p e r s ö nl i ch e n Pflichten der E i v i l - O b r i g k e i t. §. 44. Den Civilgouverneurs wird zur Pflicht gemacht, überhaupt auf die Erfüllung der vorgeschriebenen Regeln und Gesetze, rücksichtlich der RekrutenpflichLigkeir der Eb.räer zu wachen. §« 45. Zur unmittelbaren Pflicht des Gouvcrnements- Prokurcurs und der von ihm adhängenden Anwälde gehört die Aufsicht auf die pünktliche Erfüllung der Regeln nach ihrer Kraft und ihrem Sinn, so wie auf dem prompten Gang der Geschäfte in Folge obrigkeitlicher Anordnungen, und ins Besondere auf die Bewerkstelligung der Untersuchungen. §. 46 In Fallen, welche die persönliche Aufsicht von Seiten des Gouverneurs oder Prokureurs erfordern, solche aber durch Umstände verhindert wird, kann Ersterer einen betrauten Beamten, Letzterer aber einen Anwald dazu beauftragen; doch bleibt die Verantwortlichkeit .auf sie selbst beruhen. §. 47. Nach Beendigung einer jeden Aushebung unterlegen der Civilgouverneur und der Gouvernements-Prokureur, Ersterer dem Ministerio des Innern, und Letzterer dem Iustizministerio, ihre Bemerkungen und Meinungen über die, bei Erfüllung der Regeln über die Rekrutenpflichtigkeit entstandenen Inkonvenienzen, und besonders über das etwanige Entgegenwirken der Ebräer. §. 48. Von dem Ministerio des Innern hangen die weiteren Instrukcioneu für die Civil-Obrigkeit in Beziehung auf die Rekrutenpflichtigkeit der Ebräer, nach §. 4. der Verordnung, ab. XVI.- Entwurf eines Schema der Versicherung des, die Rekruten beeidigenden Rabbiners, daß e r d i e beim Eide üblichen Gebräuche pünktlich erfüllen w e r d e. Ich rufe Gott zum Zeugen an, daß ich meiner Seils, als Religionslehrer der Ebräer, nichts unterlaffen werde, was nach unserm Gesetz zu den Gebräuchen beim Eide und zu der Heiligkeit und Unverletzlichkeit desselben gehört und erforderlich ist. ' Und wenn meiner Seits irgend Etwas absichtlich zur Entkräftigung des von den Rekruten - Ebräern abzulegenden Eides zugelassen werden sollte; so treffe zu v orderst mich und meine Familie und das ganze Volk Israel, als Mem-ieidige, der Fluch Gottes; und dann erkläre ich mich hiedurch bereit, sckr dies mein Verbrechen, die gesetzliche Strafe zu erleiden. Anmerkung. Der Rabbiner verliest diese Versicherung und unterschreibt sodann dieselbe. XVN. rEn tw u r f d es Schema der, dem zum Eide geführten Re kru ten zu ma ch enden ErMahnung. Bekannt mit dem Gesetze Gottes, welches zu unserer 'Kenmniß gebracht und von [ben rechtgläubigen Söhnen Israels ausbewahrt worden, erkläre ich Euch 2) vor diesem heiligen Buche -), daß wir Alle gehorchen müssen 3) und dienen dem Russischen Kaiser und Reich, wie unserem eigenen, bis nicht das heilige Jerusalem wieder hsrgestellt und wir nicht nach der Prophezeihung dahin zurückkehren werden. Der Eid, den ihr auf die Treue des Dienstes a^zulegen im Begriff seid, ist eben so heilig und unverletzlich, wie jeder andere, über die Erfüllung unseres Gesetzes abzulegende Eid. 1) Wenn die Ermahnung nur an Einen gerichtet wird, so ist statt Euch — Dir zu lesen. 2) Scfer Tora min 1DD 3) Sprüche Salomonis XXIV. 21. Ekkles. Kap. 10. v. 20. Hilechot Gesala Kap. V. und Ehosehen Mischpat. §„ 369 und Talmud Sanhedrin. Kap. V. ’OEDk'D J&TI 'n pns'imriJD 'n ^'j/d ödbcp po nÄ