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Der Orient · 1846-01-15 · Heft 3 (15.1.1846) · p. Seite 18

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 3 (15.1.1846)
Date
1846-01-15
Page
Seite 18 (sequence 11)
Language
German
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- 18 - Und standen stille zwei Minuten Deswährend ruh'gen Blicks sie sah'n Nicht abwärts in den Schaum dev Fluchen, Sie blickten flüsternd himmelan: „Wir steigen in die Wellen nieder, Und suchen dort den frühen Tod,, Als Opfer für die Glaubensbrüder, Bedrängt von herber Pein und Noch. Mög' es ein schreckend Beispiel geben Der harten Ruffenpolitik, Wie eh'r der Jude Läßt sein Leben, Als er vom Glauben weicht zurück!" Und innig- Hand ln Hand geschlungen, Vereint und stark im Glaubensbund, Sind muthvoll über Bord gesprungen, Hinab, sie in des Meeres Grund. — - Der Ezar schaut in die Flurhen nieder Erwartungsvoll das Angesicht, Er harret bis sie kehren wieder, Er harret — doch sie kommen nicht. Er harrt bis auf dem Meeresspiegel Zwei Wesen liegen Hand in Hand, Das Antlitz trägt des Todes Siegel Die Seelen sind im Geisterland. Und sieh er ahnt, er hat errathen, Er fühlt im tiefsten Herzensgrund, Warum die Jünglinge so tharen, Den Tod gesucht im Meeresschlund. Er ahnt's — ob Reu' er drob empfindet? Ob andern Sinn's er worden sei? Die Tagsgeschichte — ach sie kündet, Von stündlich neuer Tyrannei. -- Beiträge zur Kunde der Gesetzes - Verhältnisse der V Juden in Rußland. - (Fortsetzung.) §. 28. Hierauf verliest der Rabbiner dem zum Eide zu führenden Rekruten eine Ermahnung nach dem hier angeschlossenen Schema sub Lit. C. §. 29. Die Ermahnung wird allen zum Eide geführt werdenden Rekruten auf einmal verlesen. §. 80. Vor den Schwörenden stehen während der Ermahnung zwei brennende Lichter auf dem Tisch, welche unmittelbar vor der Beeidigung ausgelöscht werden. §. 81. Nach geendigter Ermahnung sagen die Anwesenden dem Schwörenden: „wir werden dich zum Eide führen nicht nach deinen Gedanken, sondern 'nach unfern Gedanken und nach den Gedanken des Arbitrairgerichts," (p-f jtq) §► 32. Hierauf werden folgende Vorbereitungen zum Eide nach den ebräischen Gebrauchen gemacht, und zwar: der Schwörende wäscht seine Hände, zieht den Talis (rrt>£2) und den Kittel (b^p) an, umwindet'seinen Kopf und die linke,Hand mit den Riemen T fillin (pb'ON), und tritt vor den K iwot (üTipn )HN), welcher für diesen Fall geöffnet wird. §. 33. Jeder Rekrut spricht den Eid in alt-ebräischer Sprache nach dem «ud Lit D. hier bei gefügten Schema dem Rabbiner Wort für Wort nach. §. 34. Nach der Lehre der Ebräer wird der Name Adonai in einer und derselben Sache nur einmal ausgesprochen; deshalb spricht der beeidigende Rabbiner dieses Wort dem Rekruten nicht vor, sondern schreibt es auf ein Brett. §. 35. In der Eidesformel muß das Wort Adonai mit den gleichbedeutenden Buchstaben-- Ieho va geschrieben werden. §> 36. Da der Eid in alt-ebräischer Sprache gesprochen .werden muß z so muß derselbe, vor den Gebräuchen, für den Schwörenden in der neuen gebräuchlichen ebräischen Sprache verlesen werden. , A n m e r k u n g. In einigen Orten legen die Ebräer während des Eides das Buch des Gesetzes unter den'rechten Arm, in andern dahingegen legen sie die rechte Hand auf pag. 14 an die folgenden Ul. Bücher Moses Lewit Cap. 26. Die Obrigkeit richtet sich daher in diesem Fall nach den ebräischen Gebräuchen des Orts. Die Gouvernements-Regierung sammelt hierüber umständliche und znoerla'ssige Auskünfte, um auf die Erfüllung dieser Gebräuche zu sehen. §. 37. Die oben bezeichneten. (§. 19.) Beamten müssen die, in ebräischer Sprache abgcfaßre Eidesformel, mit russischen Buchstaben ausgeschrieben, vor sich haben, und vergleichen damit jedes von dem Rabbiner und dem Rekruten ausgesprochene Wort. Ammerkung. Um sich der pünktlichen Erfüllung der Gebräuche, welche in ebrälscher Sprache geschehen, vergewissern zu können, werden, außer den Zeugen, noch betraute getaufte Ebräer, oder Christen, welchen das ebräische Gesetz wohl bekannt ist, gebraucht, sobald die Gouvernements-Regierung von solchen Leuten Kenntniß hat. §. 38 Die Eidesformel wird von dem Rabbiner und sämmtlichen Zeugen, Christen und Ebräer, unterzeichnet und von dem Anwald dem Kameralhofe unterlegt. Anmerkung. Die Eidesformeln müssen gedruckt sein. §. 39. Zum Beschluß der Gebräuche bläst der, besonders dazu delegirte Ebräer, auf dem Horn! Sch ofar ("isi&y) vier verschiedene Töne» §. 40. Nach dem Eide wird der Rekrut dem Militärbeantten gegen Quittung überliefert, welche von dem Anwald an den Kameralhof unterlegt wird. IV* Ergänzung der Verordnung über die gemeinschaftlichen Pflichten des KameralHofes und der Gouvern ements-Regsserun g. §. 41. Die vorläufige Prüfung der Zeugnisse über, aus den Reihefolge-Büchern sich ergebende Unfähige ingleichm der Zeugnisse über gänzliche und einstweilige Befreiung, von

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