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Der Orient · 1846-01-01 · Heft 1 (1.1.1846) · p. Seite 7

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 1 (1.1.1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 7 (sequence 13)
Language
German
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und der Verbindlichkeiten der Nekrutensession und des Ka- I meralhoses, gehört ausschließlich zum Ressort der Gouvernements-Regierung. Anmerkung. Die Hauptregeln dieser Art sind in den §§, 24, 35, 70 und 73 der Edräer-Verordnungen enthalten. N. Ergänzung der Regeln der Verordnung üb er. die Pflichten des Kam eralhofes. §. 7. Die Reihefolge-Bücher müssen in russischer Sprache nach dem su'b Lit. A. hier angeschlossenen Schema geführt werden. ' §. 8. Die Gemeinden können außer einem Reihefolge- Buche in russischer Sprache ein eben solches Buch in ebrälschcr Sprache halten, damit Jeder, der es zu wissen wünschte, daraus ersehen könne, wie seine Familie darin verzeichnet ist. §. 9. Die, in eben derselben Form vorzustellenden Reihefolge-Bücher werden, in Hinsicht auf den Zuwachs und Abgang, nach den Revisionslisten und Akten revidirt. §. 10. In Fällen, die einer Erklärung bedürfen, welche aus den Revisionslisten und Akten nicht entnommen werden kann, wird dieselbe durch die Gouvernements-Regierung eingefordert. §. 11. Bei jeder Rekrutenaushebung wird in dem Reihefolge-Buche bemerkt: a) Ob die Familie die, durch die Reihefolge ihr obgelegene Verpflichtung erfüllt habe; d) die, in der Familie sich ergebenden Unfähigen und efl die, zufolge producirter Zeugnisse, von der Rekrurenpflichtigkeit gänzlich befreiten, oder auf eine gewisse Zeit davon entbundenen Subjekte. Anmerku ng. Hieraus folgt, daß die bei einer Rekrutenaushebung gemachten Bemerkungen nicht von der Nothwendigkeit entbinden, die Rechte der Ebräer auf gänzliche oder einstweilige Befreiung von der Rekrutenpflichtigkeit bei der folgenden Rekrutenaushebung wiederum einer Prüfung zu unterziehen. §. 12. In den Fällen, welche im Beisein der, von der Gemeinde erwähnten Bevollmächtigten und in Gegenwart von 2 oder 3 der gcachtesten Ebräer durch das Loos entschieden werden müssen, soll auch ein Glied des Magistrat oder Rathhauscs zugezogen werden. §. 13. Bei Anfertigung der Formularliste eines angenommenen Rekruten wird, außer den gewöhnlichen darin zu machenden Bemerkungen, noch sein Glaube und die Gemeinde, zu welcher er angerechnet ist, unfehlbar bezeichnet. HI. E r g änzung d e r V e r o r d n u n g ü b e r die Pflichten d e r G o u v e r n e m e n t s - R e g i e r u n g. *?. 14. Die Beschlüsse der Gemeinde können nur in dem Falle bestätigt werden, wenn daran wenigstens Zweidrittel der zur Stelle befindlichen Ebräer Thell genommen, und wenn in dieser Zahl ebenfalls nicht weniger als Zweidrittel der achtbarsten Ebräer gewesen. §. 15. Die zur Besorgung der Ebräer-Rekrutenangelegenheit erwählten Bevollmächtigten müssen fähige und zuverlässige Menschen sein. §. 16. Es wird strenge darauf gesehen, daß bei Präsentation der Rekruten ohne Reihefolge, angeblich wegen Tadel, kein Bedruck für Leute, welche arm und guter'Führung sind, blos für Handlungen, die entweder dem Aberglauben oder den Misbräuchen der Ebräer'entgegen laufen, zugelassen werde. 8. 17. Um der Parteilosigkeit der Beschlüsse dieser' Art Gewißheit zu erlangen, wird nöthigenfalls eine Untersuchung bewerkstelligt. §. 18. Wenn die Gemeinde zur pünktlichen und sichern Erfüllung der, zu ihrer Obliegenheit gehörigen Anordnungen um polizeiliche Hülfe nachsucht; so deferirt die Gouvernements-Regierung solchen Gesuchen, inach Maaßgabe ihrer Gründlichkeit, unverzüglich. §. 19. Bei der Beeidigung eines Ebräer-Rekruten müssen als Zeugen gegenwärtig sein: u) Von Seiten der Obrigkeit: der Anwald und ein Glied des Magistrats oder Rathhauses. 1») Von Seiten der Ebräer: die erforderliche Zahl der Achtbaren (Minjan) *), deren nicht weniger als 19 dabei gegenwärtig sein müssen. A n m e r k u n g. Außerdem müssen auch die Leute und in derselben Anzahl gegenwärtig sein, welche in ihrem Gericht, genannt llesvin, zugezogen worden. 20. Der Eid der Ebräer-Rekruten muß in der Synagoge oder Schule, in welcher der ebräische Gottesdienst gehalten wird, über dem geheiligten Buch865«r Tora (rnin “öD} vollzogen werden. §. 21. Dieses Buch muß eines von denen sein, aus welchen während des ebräischen Gottesdienstes das heilige Gesetz verlesen Ivird. §.22. Hat die Gouvernements- Regierung keine Ueberzeugung, daß zur Beeidigung ein Buch gebraucht werden wird, welches keinen Mangel hat; so> kann dieselbe, während des Gottesdienstes und vor der Beeidigung, dasjenige Buch versiegeln lassen, aus welchem die Ebräer das Gesetz verlesen. §. 23. Die Beeidigung wird weder am Sonnabend, noch an den übrigen ebräischen Feiertagen vollzogen. A n m e r k n n g. Die Gouvernements-Regierung hält em Berzeichniß der Feiertage, an welchen den Ebräern der Eiid verboten ist. 8. 24. Der Rekrut wird durch einen besondern Rabbiner, d. i. nicht durch den, welcher sich in der Zahl der Zeugen befindet, zum Ende geführt; dieser besondere Rabbiner muß von der Obrigkeit bestätigt sein und keinen Zweifel gegen sich einra'umen, daß er den Reichsgesetzen Folge leisten werde. 8. 25. Der Rabbiner muß von derselben Sekte fein, zu welcher auch der zu beeidigende Ebräer gehört. §. 26. Bevor der Rabbiner zur Erfüllung der Gebräuche schreitet, welche dem Eide vorangehen, wird derselbe vvn dem Auwald über seine Pflichten dabei gebührend belehrt. §, 27. Sodann verliest und unterschreibt der beeidigende *)!'D

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