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Der Orient · 1846-01-01 · Heft 1 (1.1.1846) · p. Seite 6

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Journal
Der Orient
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 1 (1.1.1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 6 (sequence 11)
Language
German
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hehlt haben, werden, welchen Standes sie auch sind, ohne Anrechnung für die Gemeinde, zu Rekruten genommen; im Fall der Untauglichkeit aber, nach Maaßgabe der Verschuldung, nach Sibirien zur Ansiedelung oder zur Katorga verschickt. §. 85. Außerdem, daß die Schuldigen, nach dem vorhergehenden §., persönlich bestraft werden, soll von der Gemeinde, wo ein MiLitärläufling gehehlt worden, Eintausend Rubel für einen jeden belgetrieben werden. §.86. Wenn aus der Untersuchung sich ergiebt, daß keine Ebräer, sondern andere Glaubensgenossen die Schuldigen sind; so werden sie dem Gericht, zur Beahndung nach den, wegen Hehlung von Deserteuren bestehenden Gesetzen ubergeben. Anmerkung. Die Untersuchung hinsichtlich der Beförderer «zur Flucht und der Hehler des Militär-Ebräers geschieht wie bei der Beredung zur Verabfäumung des Militärdienstes. (§. 79.) §. 87. Jeder, der einen Ebräer'-Deserteur ergreift und den Hehler nachweist, erhält 100 Rubel aus der Renrhei. XIII. Vorrechte für die, in Militärdienst genommenen, Ebräer. §. 88. Zeichnet ein im Dienste stehender Ebräer, außer der, ihm ohnehin obliegenden, Ordnung und guten Führung, sich durch Tapferkeit gegen den Feind aus, so wird solches von der Militär-Obrigkeit zur Allerhöchsten Kennrniß gebracht. §. 89. Diejenigen, welche die gesetzliche Zeit im niedern Rang ausgedient haben, können nach ihrer, auf allgemeinen Grund erfolgten, Verabschiedung, wenn sie ein gutes Attestat über ihren Dienst und ihre Aufführung erhalten, nach ihrem Wunsch, und wenn sie Fähigkeiten dazu haben, im Civildienst angestellt werden. §. 90. Der eigentliche Dienst der minderjährigen Ebräer wird in Hinsicht der verordneten Dienstzeit vom ' 18. Jahre an gerechnet. Anmerkung. Ebräer, welche durch den Kriegsdienst kein Recht auf den Civildienst erhalten, werden zum Civildicnst nicht zugelaffen und unter keiner Bedingung angenommen, so lange sie bei ihrem Glauben verbleiben. XIV. Religionsübung der im Dienst stehend e n Ebräer. §.91. Die im Militärdienst sichenden Ebräer können zu jeder, vom Dienst freien, Zeit ihren Religionsgebräuchen, welche die allgemeinen Reichsgesetze, in Betreff der geduldeten Sekten, erlauben, Nachkommen, und die Obrigkeit hat strenge darauf zu sehen, daß Niemand sie daran hindere und kränke. §. 92. Wenn sie sich an einem Orte befinden, wo Synagogen und Rabbiner sind, so können sie, mit Erlaubnis' der Militär-Obrigkeit, die ersteren besuchen, und zur Religionsübung den Rabbiner zu sich berufen. §. 93. Wo weder Synagogen, noch Rabbiner sind, kann die Obrigkeit ihnen erlauben, sich zum Gebet an einem gewissen Ort zu versammeln, besonders an Festtagen, wo sie nach ihren Gesetzen Zusammen beten müssen, unter Aussicht eines, von ihnen erwählten, im Dienst sich befindenden , zuverlässigen Kollegen. §. 94 Wenn an einem Ort sich nicht weniger als 300 Mann im Dienst stehende Ebräer befinden, so wird, auf Vorstellung der Mlita'r-Obrigkeit. über ihre Ordnung und gute Führung im Dienst, für sie ein Rabbiner auf Kronsgehalt angestellt. §♦ 95. Diese Rabbiner sind unmittelbar derselben Militär-Obrigkeit untergeordnet, unter deren Befehl die, ihrer geistlichen Leitung anvertrauten, Ebräer stehen. Das Original haben unterschrieben:', Der Dirigirende des Ministers des Innern, W. La ns ko u Der Chef des Generalstaabes Seiner Kaiserlichen -Majestät, Graf I. Dibitsch. In stetem versimns: P. de la Croix, Regierungs-Sekretair und Translateur. Instruktion für die Civil-Obrigkeit, als Ergänzung der Ebräer-Rekruten-Verordnung überhaupt. 1. Ueber die Erfüllungchcr Rckruten-Vero r d n u n g ü b e r h a u p t. §., 1. Die Hauptsorge aller Behörden und Beamten, fa Beziehung auf ihre Verbindlichkeit, muß darin bestehen, daß bei Erfüllung der Regeln über die Rekrurenpflichtigkeit der Ebräer genau und nach ihren Worten und ihrem Sinne, und in allen, in dieser Beziehung zu machenden Anordnungen keine überflüssige zugelassen werden, welche den Ebräergemeinden sowohl, als dem einzelnen Ebräer zur Last fallen können. §..2. Alle Behörden und Beamten, an welche die, zum Empfang und zum Transport der Ebräer - Rekruten-Verocdnung bestimmten Militairbeamten, auf den Grund der Rekruten-Verordnung oder der, ihnen gegebenen Instruktion, mit ihren Requisitionen wegen Hülfsleistung sich wenden würden, ertheilen dieselbe mit möglichster Pünktlichkeit und Eile. §. 3. Die Behörden und ^Beamten, denen die, in den vorhergehenden §§. erwähnte Sorge besonders obliegt, sind: die Rekruten - Empfangssessi'on, der Kameralhof, die Gouvernements-Regierung, der Civll-Gouverneur und der Gouvernements-Prokureur. §. 4. Während der ganzen Dauer der Aushebung in die Rekrutensession, von Eröffnung bis zur Schließung derselben, die Hauptbehörde, in welcher die Rekrutensachen, besonders die wichtigen, angefangen und beendigt werden. §. 5. Alles was in der Rekruten-Verordnung sich auf die .richtige Zählung der rekruten - pflichtigen Ebräer, aus die Ausschreibung der geforderten Rekruten von den Gemeinden .und von den Überschüssen derselben, auf die ordnungsmäßige Führung der Reihefolge-Bücher, die Beobachtung der Reihefelge selbst und auf die Anrechnung der Quittungen bezieht, gehört zur unmittelbaren Pflicht des Kameralhofes. Anmerkung. Die dahin einschlagenden Hauptregeln befinden sich in den §§. 5, 23, 36 und 57 der Ebräer-Rekruten - Verordnung. §. 6. Jede, der Civil-Obrigkeit obliegende Erfüllung und Einordnung, .in Beziehung auf den Umfang der Gewalt

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