Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 9)
- Language
- German
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dahin gediehen, daß dem Könige schon darüber Bericht erstattet werdet! Sonnte, und derselbe die Angelegenheit der königlichen Regierung zn Posen empfohlen habe. Diese habe auch in den letzten Tagen einen Ausschuß, bestehend aus dem Rabbiner und noch sechs andern angesehenen Juden, ernannt, welchem sie die weitere Berathung übertragen. Der bcrcgte Ukas sei übrigens auch in den hiesigen gebildeten jüdischen. Kreisen mit Bctrübniß ausgenommen worden. Denn so sehr auch die deutschen Juden im Allgemeinen über das jüdische Speise- und Ritualgesetz überhaupt hinweg seien und so sehr sie auch die gänzliche Verschwendung desselben aus dem Judenthume wünschten, so sei es doch den russischen Juden der wesentlichste Kern des Judenthums, und die Maaßregeln, welche sie davon gewaltsam abbringen mochten, könnten sie nur höchst unglücklich machen, nimmer aber zu dem gewünschten Ziele führen. Es wäre daher selbst vom Standpunkte der russischen Politik, welche einmal die Inden durchaus in die griechische Kirche hineinbringen wolle, weit angemessener, sie erst von der Bildung ihrer deutschen Glaubensgenossen dnrchströmen zn lassen, in welcher Bildungssphäre von dem Jndenthumö zum Christeuthume nur Ein Schritt sei. In der jetzigen so niedem Anschauungsweise der russischen Juden würden aber jene Gewaltmaaßregelu diese zur Verzweiflung des Mittelalters hiutreiben, welche das christliche Europa nicht bezwingen konnte. Wir müssen gestehen, daß.uns diese Beurtheilnug sehr richtig erscheint. (D.A.Z.) Beeslsr,rr, 24. Deebr. 1845. Es ist bemerkenswerth, daß gestern ein hiesiger jüdischer Mann bei einer christkathotischen Kindtaufe, nach eingeholtem Gutachten der hiesigen christkatholischen Geistlichkeit, die Pathenschaft versah. Der Christkatholieismus scheint überhaupt diejenige. Form des Christenthums zu sein, welche bei all ihrem positiven christlichen Gehalte dem Wesen des JudeuthumS sehr nahe steht, und es ist daher doppelt erfreulich, daß auch die äußere Kirchlichkeit des Christkatholieismus weniger abstoßend gegen 'die Juden ist. — An den hiesigen Rabbiner Dr. Geiger ist dieser Tage vom Landrathsamte zu Krotoschiu die in der dortigen jüdischen Gemeinde eiugefi'lhrte und von den orthodoxen Gememdcmrigliedcrnbekämpfte neue Sy nag oge nordnuug zur Begutachtung «ungeschickt worden. Dr. Geiger sprach sich natürlich zu Gunsten der Reformer ans, doch sollen die Reformen so germgfügig sein, daß man sich nicht genug darüber verwundern kann, daß sie von den Orthodoxen so sehr bekämpft und von den Refornrern so stark erstrebt werden. — (D. A. Z.) Bsiträgs zur Kmrde der Gesetzes - Verhältnisse der Jude» iir Rußland» (Fortsetzung.) XS. Verpflichtungen der Ebräer während des Dienstes. 76. Der, im wirklichen Militärdienst, unter dem Befehl der Militär-Obrigkeit, stehende Ebräer muß den vorgeschriebenm Obliegenheiten mit aller militärischen Genauigkeit, ohne die mindeste Vernachlässigung, Nachkommen. §. 77. Für jede Nachlässigkeit und Abweichung von den Militärregeln, unter welchem Vorwände es auch wäre, und geschähe es unter dem Vorwände der Religionsübung, sind die im Militärdienst stehenden Ebräer, nach Maßgabe ihres Verschuldens, nach den Kriegsregeln zu bestrafen. §. 78. Ein Ebräer, welcher zur Unterlassung von Dienstobliegenheiten oder Abweichungvon demselben überredet wird, unter welchem Vorwand es auch geschehen sei, wenn er Militär ist, gleicher Züchtigung, wie der Schuldige, unterzogen, und wenn er nicht Militär ist, welchen Standes er auch sei, zum Rekruten ohne Anrechnung abgegeben, und im Fall der Untauglichkeit dazu, nach Maßgabe seines Verschuldens, entweder nach Sibirien zur Ansiedelung, oder zur Katorge verschickt. §. 76. Die Untersuchung einer solchen Verleitung von Seiten der nicht im Militärdienst stehenden Ebräer muß, unter Beihülfe eines Militärbeamten, so schleunig als möglich an gestellt werden. XU. U e b e r die E b r a e r - D e s e r t e u r s. §. 80. Desertirt ein Ebräer, der noch nicht unter Aufsicht der Militär-Obrigkeit gestellt worden, so wird er als Deserteur der Gemeinde angesehen, und, falls er nach der Rekrutlrung ergriffen wird, ohne Anrechnung zum Rekruten abgegeben. §. 81. Außer den, zur Entdeckung eines solchen Läuflings zu treffenden, Anordnungen hat die Gemeinde, ohne dessen Ergreifen abzuwarten, binnen drei Tagen einen andern Rekruten zu stellen. §* 82. Für einen Rekruten, welcher der Aufsicht der Militär-Obrigkeit entflieht, ist die Gemeinde nicht verantwortlich» §. 83. Die Flucht eines solchen, .unter Militäraufsicht gestandenen- Ebraers muß, außer den, für einen solchen Fall gewöhnlichen Maaßregeln, durch die Zeitungen publicirt werden, mit Anschluß eines genauen Signalements und Bemerkung aller, zur Entdeckung dienenden, Umstände, und jede Obrigkeit ist verpflichtet, ihrer Seils das Nöthige zur Entdeckung des Flüchtlings anzuordnen. §. 84. Ebräer, welche zur Flucht behülflich sind, oder einen Läuflmg, wäre es auch, nur in der kürzesten Zeit, ge-