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Der Orient · 1845-12-24 · Heft 52 (24.12.1845) · p. Seite 415

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 52 (24.12.1845)
Date
1845-12-24
Page
Seite 415 (sequence 13)
Language
German
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415 Reihe ist, sorgt selbst für die Erfüllung der, seiner Familie obliegenden, Rekrut enpflichtigkeit. §. 48. Die Familie, an welcher die Reihe ist, und die ein rekrutenfähiges Subjekt besitzt, kann einen freiwillig aus einer andern Ebräerfamilie sich Stellenden nur in folgenden Fällen für sich vorstellig machen: a) wenn eine, von dem sich Stellenden unterschriebene, Bescheinigung hergebracht wird, daß er sich gutwillig stelle; I») wenn derselbe zu einer Gemeinde desselben Kreises gehört; c) wenn die Familie desselben ihrer Reihe nachgekommen ist, auch, im Fall dieses nicht gesehen wäre, ein anderes taugliches Subjekt aufzu weisen hat. §. 49. Wenn sich ereignen sollte, daß in einer Gemeinde, die einen Rekruten zu stellen hat, in der Reihefolge Familien von gleicher Seelenzahl wären; so ist wegen der Stellung der Rekruten durch das Loos zu entscheiden. §♦ 50. Wenn eine Familie, an welcher die Reihe ist, kein rekrutenfähiges Subjekt hat; so geht die Reihefolge, wie es sich von selbst versteht, auf die, im Reihefolge-Buche zunächst verzeichnete, Familie über. §. 51. Die, dadurch ihrer Verpflichtung enthobene, Familie muß der andern Familie, nach dem Ausspruch der Gemeinde, eine Entschädigung für dm, für sie gestellten Rekruten geben. ' §. 52. Wenn zum Militärdienst taugliche Subjekte einer Familie, an der die Reihefolge ist, Gelegenheit finden, sich während der Aushebung zu verbergen; so werden selbige, sie stellen sich nun selbst oder werden entdeckt, nach geschloffener Aushebung als Rekruten ohne Anrechnung betrachtet, und allen wegen solcher Rekruten bestehenden Anordnungen unterzogen. §. 53. SSerftummdt sich Jemand aus einer Familie, an welcher die Reih/: ist, um dadurch dem Militärdienst zu entgehen; so wird er ohne Abrechnung zum Militärdienst genommen , von der Familie aber außerdem noch ein anderes taugliches Subjekt, vorzugsweise lein minderjähriges, auf Anordnung der Obrigkeit, zum Rekruten ausgehoben. (§. 33.J - IX. Heber Rekrutenquittungen. §. 54. Zu keiner Zeit und unter keiner Bedingung können Ebräer von Christen Rekrutenguittungen ankaufen, noch die angekauften zur Annahme vorstellen. §. 55. In Stelle eines Rekruten in natura werden von den Ebräergemeinden und einzelnen Ebräern Rekrutenguittungen nur dann angenommen, wenn die Quittungen namentlich.mit der Berechtigung gegeben worden, selbige bei den Rekrutirungen vorstellen zu können. §. 56. Solche in der Disposition der Gemeinde stehende, Quittungen können nur rücksichtlich der, von der Gemeinde bei der Rekrutirung überhaupt zu stellenden, Subjekte in Anrechnung kommen, ohne die zu.haltende Reihesolge zu ändern. §. 57. Eben solche, den Ebräern persönlich zugehörige, Quittungen können von ihnen lvorgestellt werden für ihre Familien und mit Genehmigung der Gemeinde (§.26 unb 27), auch für andere Familien. ' X. Von d en Ebräern, die von der Rekruten pfli chtigkeit eximirt sind. §. 58. Außer den Kaufleuten, welche nach den allgemeinen Gesetzen von der Rekrutenflichtigkeit befreit sind, wird eine gleiche Befreiung den Rabbinern zu gestanden, wenn sie ein Attestat über die gehörig erfolgte Bestätigung in diesem Amte beibringen können. §. 59. Dieses Prärogativ steht dem Rabbiner nur für s e i n e P e r s o n zu, und ist auf seine Familie nicht auszudehnen. §. 60. Außer dem Rabbineramt befreit kein anderes, von den Ebräern nach ihrer Religion bekleidet, werdendes, Amt von der Rekrutenpflichtkgkeit. §.61. Wenn Ebräer nach den bestehenden Vorschriften in den allgemeinen niederen, mittleren und höheren Schulen die darin vorgetragenen Wissenschaften (außer ihrer Religion) gehörig erlernt haben, so werden diejenigen derselben, welche über ihre ausgezeichneten Fortschritte, so wie über ihre gute Aufführung, ein Aeugniß beibringen, gleichfalls für immer für ihre Person von der Rekrut enpflichtigkeit befreit. §. 62. Minderjährige Ebräer, welche nicht unter 3 Jahre mit gehörigem Erfolg in den allgemeinen Schulen die darin vorgetragenen Wissenschaften und bei zünftigen christlichen Meistern Handwerke erlernen, sind für die Dauer ihres Unterrichts für ihre Person von der Rekrutenpfüchtigkeit eximirt. §. 63» Gleichfalls von der Rekrut enpflichtigkeit Person lich befreit sind Ebräer, 'welche ein Meisterattestat über ihr Handwerk beibringen können, und in den Ebräerfabrikcn, nach den bestehenden Vorschriften, durch geschickte Arbeit sich auszeichnen. §. 64. Ebräer, die in bedeutender Anzahl auf besonders angewiesenen Ländereien zum Behuf des Ackerbaues nach den bestehenden Vorschriften angesiedelt sind, sind von der Zeit ihrer wirklichen Beschäftigung mit dem Ackerbau, auf ein desfallsiges Zeugniß der Obrigkeit, mir ihren Kindern, welche sich gleichfalls mit dem Landbau beschäftigen, auf 50 Jahre von der Rekrutenpflichtigke.it befreit. §. 65. Ebräer und deren Kinder, welche sich in kleineren Gemeinden mir dem Landbau beschäftigen, sind, wenn sie über diese mit Erfolg betriebene Beschäftigung ein gehöriges Attestat vorzeigen können, auf 25 Jahre von der Rekrutenpflichtigkeit befreit. §. 66. Unabhängig von der (nach den §§.59, 62 bis 66), den. Rabbinern und andern'Individuen gegebenen Befreiung und verliehenen Fristung von der Rekrutenpflichtigkeit, müssen alle diese Ebräer, zusammt ihren Familien, gleich den Rekrutenpflichtigen, in idie Reihefolge-Bücher eingetragen werden, und haben sie, zur Erlangung ihrer Rechte, bei jeder ausge-

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