Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1845)
- Date
- 1845-12-24
- Page
- Seite 414 (sequence 11)
- Language
- German
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414 deren Nichterstuht selbst die geistigen Heroen der Vorzeit mit dem göttlichen Gesetzgeber an der Spitze erscheinen müssen, an der Synagogenthüre ihre Grenze hat; hier herrscht eine andere Macht, der Neu-Rabbinismus mit automatischer Willkür, und ein Feind des Jndenthnms - wird der Vermessene genannt, der selbst in bescheidenen, demnthigcn Worten das Kleinste tadelt., was diese Macht für wahr und recht halt. Wir iheilen zum Schlüsse noch die erfreuliche Berichtigung mit, daß der Sonntags-G. D. deö hiesigen R.-Vereins vorerst nicht zu Stande kommt; es fehlt nämlich demselben der nervus rerum, ein Beweis, welche Begeisterung hier für Reform im Sinne der Reformfreunde herrscht. Was die öffentlichen Blätter über diese Angelegenheit berichtet haben, ist somit rein aus der Luft gegriffen. Beiträge zur Kunde der Gesetzes - Verhältnisse der Juden in Russland. (Fortsetzung.) §. 31. Diejenigen Bevollmächtigten, welche eines Mißbrauchs überführt worden, sind dem Gericht zur gehörigen Beahndung zu übergeben. §> 32, Wenn die geforderte Zahl, der Rekruten, oder die zur Kronskaffe zu zahlenden Rekruten-Ausgleichungsgelder, nicht zur bestimmten Zeit werden vorgestellt werden; so hat die Gouvernements-Obrigkeit gegen die Gemeinde' mit Exekution zu verfahren. §. 33. Haben die Bevollmächtigten, nach der Erklärung der Gemeinde und nach darüber angestellter Untersuchung, die nicht gehörige Erfüllung der Gemeindeverpflichtungen verschuldet; so ist von ihnen eine, den Unkosten für die Abgabe der noch abzuliefernden Rekruten gleich kommende, Pön beizu- Lreiben, und können sie solche nicht entrichten, so werden sie zu Rekruten ohne A nr echn u n g abgegeben. §.34. Die'Gemeinde kann nach ihrem Ausspruch zu jeder Zeit und jeden Ebräer zum Rekruten abgeben, sobald er die Abgaben nicht gehörig entrichtet, sich umhertreibt, und anderer, in der Gemeinde nicht zu duldender, Unordnungen schuldig macht. §. 33. Wenn der, auf solche Weife zur Abgabe vorgestellte, Ebräer bei der Besichtigung, auf den Grund der Verordnung, tauglich befunden wird; so erhält die Gemeinde eine Anrechnungsquittung für die künftige Rekrurenaushebung. VII. Ueber die Reihesolge und Reihefolge- Bücher. §. 36. Die Ebräergemeinden haben nach einer bestimmten Reihefolge die Rekruten zu stellen. §. 37. Jede Gemeinde muß ein Reihefolge-Buch halten, in welches, nach der gegebenen Form', alle zu der Gemeinde gehörigen Familien eknzutragen sind. §. 38. Alle 3 Jahre ist ein solches Buch nach der wirklichen Zahl der, zur Gemeinde angeschriebenen und rekrutenpflichtigen Ebräer aufzunehmen. §. 39. Jede Gemeinde bemerkt in ihrem Reihefolge-Buch im Laufe der 3 Jahre jeden Zuwachs und Abgang der wirklichen Zahl solcher Ebräer. Anmerkung. Unter Zuwachs und Abgang wird verstanden, wenn solcher 'durch gesetzliche Anschreibung der Ebräer aus anderen Kreisen oder Gouvernements und durch Uebergang der Bürger in den Kaufmannsstand, oder der Kaufleute in den Bürgerstand, entsteht. §• 40. Die Gemeinde stellt jedesmal ein Exemplar von dem Reihefolge-Buche dem Kameralhofe vor. §. 41. Der Kameralhof vergleicht das von der Gemeinde erhaltene Reihefolge-Buch mit den Seelenlisten und dahin gehörigen Verhandlungen, und ordnet, sobald d/rbei ein Jrrthum bemerkt wird, unverzüglich die nöthige Zurechtstellung an.! §. 42. Ebenso sieht der Kameralhof auch darauf, daß im Laufe der 3 Jahre der Zuwachs und Abgang bei einer Gemeinde gehörig angezeigt werde. VIII* Von derpcrsönlichenVerpflichtung der Ebräerl §. 43. Jeder zu der Gemeinde gehörige Ebräer hat den von der Gemeinde oder ihren Bevollmächtigten, in Gemäßheit der Verordnung und der hier vorgeschriebenen Regeln, zur Erfüllung der Requisitionen der Obrigkeit, getroffenen Anordnungen, sich zu unterziehen. §. 44. Wenn eine Familie, die in dem Reihefolge- Buch steht, ein, hinsichtlich der' Jahre und der Gesundheit rekrutenfähiges, Subject besitzt, und nach, den bestehenden Siegeln desselben solcher Verpflichtung nicht enthoben werden kann; so wird es unter keinem Vorwand dieser Verpflichtung enthoben. §. 45. Wenn Ebräerbürger, die in dem Reihefolge- Buche stehen, in den Kaufmannsstand des Kreises übergehen wollen, wo sie angeschrieben sind; so'ist ein solcher Uebergang selbigen nach den Gesetzen zu gestatten; allein dadurch werden sie ihrer Rekrutenpflichtigkeit nicht enthoben, so lange sie derselben nach der Reihefolge nicht nachgekommen sind.', ' §. 46. Wenn Ebräerbürger, an welchen die Reihe ist, sich zu Kaufleuten eines anderen Kreises oder Gouvernements anschreiben lassen wollen; so sind in solchem Fall, bei Gestattung des Ueberganges nach den für solche Fälle bestehenden Gesetzen, die nöthigen Maaßregeln zur Sicherung ihrer früheren Gemeinde, hinsichtlich Her ihnen obliegenden Rekrutenpflichtigkeit, zu nehmen. §. 47. Der |Vorsteher jeder. Familie, an welcher die 1 1 I 3 $! ß