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Der Orient · 1845-12-10 · Heft 50 (10.12.1845) · p. Seite 398

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 50 (10.12.1845)
Date
1845-12-10
Page
Seite 398 (sequence 11)
Language
German
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398 im Fall eines Zweifels zu der des ältesten Bruders gei schlagen. ' § 5. Jede so abgetherlte Familie wird für die Zukunst den Stamm ausmachen, von dem, bis auf weitere Vorschrift, die einzelnen Glieder, wenn sie auch über 25 Jahr alt werden, nicht mehr zu trennen sind; die durch Geburt hinzugekommenen Individuen werden sodann als Zuwachs bei der dreijährigen Negulirung der Bücher zugeschrieben. §. 6« Bei jeder Familie ist in den Büchern zugleich das Haupt besonders zu benennen; alle zum Oklad angeschriebenen Glieder, müssen aber namentlich, nach dem desfallsigen Formulare, ausgezeichnet stehen. §.,1. In jeder Familie werdennach Abführung fa'mmtlicher Glieder, die Individuen von 12 bis 25 Jahre zusammengezählt, wo die größte Anzahl sich befindet, ist die erste in der Reihe, der sich dann die übrigen Familien, je nachdem sie weniger soche Individuen enthalten/ anschließen; bei gleicher Anzahl der rekrutenfähigen Personen wird vorschriftmäßig das Loos entscheiden/ §.. 8. Die verkrüppelten und schwächlichen Personen können von dieser Anzahl nicht ausgeschlossen, sondern müssen mitgezählt werden. . §► 9. Ueberall, wo das Loos eintritt, muß dies von den Familienhäuptern in der Versammlung des Kahals, mit Zuziehung der Gemeinde-Deputaten, unter.dem Präsi'dio eines Delegirten des Magistrats, gezogen werden. §. 10. Dieses Loos wird jedoch nicht bei Einrichtung der Familienbücher, sondern dann erst gezogen, wenn die wirkliche Stellung eines Rekruten erforderlich ist, und die Frage entsteht, aus welcher Familie von gleicher! Anzahl rekrutenfähiger Personen die Aushebung geschehen fotf.. §. 11. Jedes Falsum, jede absichtliche Verheimlichung oder derartige unrichtige Anzeige des Alters wird nach aller Strenge der Gesetze bestraft werden. Schloß Mitau, den 17. September 1827. (US.) Kriegs - und General-Gouverneur: Marquis Paulucci. Kurländischer Civil - Gouverneur: Baron P. von Hahn. F. E b e l i n g, Regierungsrath. A. B e i t l e r, Regier.-Assessor. W. Die de richs, Regierungs-Sekretair. Hl. Befehl an den dicigirenden Senat. Indem wir es für billig halten, daß die Rekrutenleistung, zur Erleichterung Unserer getreuen Unterthanen, aus alle Stande, die solche zu tragen haben, gleichmäßig vertheilt werde; so befehlen Wir: 1) ..Daß die Ebräer diese Leistung in natura tragen sollen. - 2) Die, anstatt dieser allgemeinen Leistung, ihnen auferlegte Geldsteuer auszuheben. 3) Daß bei Empfang der, von den Ebräern zu stellenden Rekruten die, lediglich für diese Aushebung entworfenen und hiebeigelegten Regeln zu beobachten sind. Wir sind überzeugt, daß die Bildung und die Fähigkeiten, welche sie im Kriegsdienst erwerben werden, nach ihrem Austritt aus demselben, nach Ablauf der gesetzlichen Dienstjahre, ihren Familien zum größeren Nutzen und zu besseren Fortschritten in ihrer häuslichen Einrichtung und Wirtschaft sich nnttheilen werde. Auf das Original haben Seine Kaiserliche Majestät Höchstei'genhändig gezeichnet: Auf der Jelagin-Insel, den 26. August 1827. Nikolai. In fidem versionis: P. de la Croix, Negierungs-Sekretair und Kranslateur. Auf das Original haben Seine Kaiserliche Majestät Höchsteigenhändig geschrieben: „Zu e r füllen." Nach dem Allerhöchsten Witten Eurer Kaiserlichen Majestät haben wir das Glück, die von uns beprüfte Verordnung über die Rekrutenpflichtigkeit und den Militairdienst der Ebräer, so wie die Instruktion: 1) für die Civil - Obrigkeit, welche als Ergänzung dieser Verordnung dient, und 2) für die Militcn'r- Empfänger und die Parthie-Offiziere, in Beziehung auf den Transport der Ebräer - Rekruten, Eurer Kaiserlichen Majestät hiebei zu unterlegen, und bitten allerunterthänigst um den Befehl, selbige zur Richtschnur lediglich bei der gegenwärtigen Rekrutenaushebung allgemein bekannt machen zu lassen. Das Original haben unterzeichnet: Der Dirigirende des Ministern des Innern, W. Lanskoi. Der Chef des Generalstaabes Seiner Kaiserlichen Majestät, Graf I. Dibitsch. St. Petersburg, den 26. August 1827. In fidem versionis: P. d e la C'roix, Regierungs-Sekretair undTranslateur. IV. V e r o r d n u n g über^die Rekrutenpflichtigkeit und den Militärdienst der-Ebräer: 1) Allgemeine, die Ebräer betreffende, Verordnungen.' §. 1. Die Ebräer sind bei Statt findenden Rekrutirungen der Rekrutenstellung gleich andern rekrutenpflichtigen Unterthanen gleichen Standes unterworfen. §. 2. Die allgemeinen Gesetze und Verordnungen rücksichtlich der Rekrutenpflichtigkeit der andern Unterthanen sind in allen Fällen und Beziehungen auf die Ebräer anwendbar, in so fern sie denen, in der Verordnung enthaltenen Vorschriften nicht widersprechen. §. 3. Die bisher erlassenen allgemeinen Gesetze und Verordnungen haben für die Ebräer keine Gültigkeit, und sind auf selbige in solchen Fällen und Beziehungen, in welchen sie der Verordnung zuwider sind, nicht anzuwenden. §. 4. Alle noch künftig zu erlassenden allgemeinen Verordnungen sollen, ohne vorhergegangene Prüfung von Seiten der

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