Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 48 (26.11.1845)
- Date
- 1845-11-26
- Page
- Seite 382 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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382 Umgegend Nutzen bringender Männer den Stab zu brechen und unnbthrger Weise durch allgemeine Schlußnahmen sie zu kränken? 7) Sollte nicht im christlichen, freien, mit Liberalität sich brüstenden Kanton St. Gallen eher dahin getrachtet werden, ein inhumanes, rmchristliches, dem barbarischen Mittelalter angehörigcs Gesetz zu modificiren, als dasselbe neuerdings aufzufrischm, ja gar noch zu verschärfen? Und endlich , 8) Was gewinnt der Handelsstand und das Publikum mit der Auffrischung und Verschärfung deS unchristlichen Judengesetzes? Sind nicht eine zahllose Menge christlicher Juden vorhanden, iudcC;c du ärgeres und verderblicheres Spiell treiben, als die schlimmsten der beschnittenen- Juden? Würde der Kleine und Große Rath nicht -besser thun, demimmer zunehmenden, die Verarmung des Volks herbeiführenden, die arme Klasse zerdrückenden schändlichen Wucher durch kräftige gesetzliche Bestimmungen entgegenzutreten? Würde er nicht besser tlj.un, der, den Kredit des Kantons untergrabenden > den kleinern Gewerbsmann , den Handwerker ünd den Landmann ruüurenden Wechselreuterei und damit Verbundcnen rnannigfachen- Betrug und Prellerei eimnal Einhalt zu thnn? Wir schließen unsere Fragen und warten auf deren öffentliche Beantwortung, was uns Anlaß geben dürfte, noch einläßlicher Wer diesen Gegenstand -aufzutreten"-.- B eit r ä ge zur Kunde der Gesetzes - Verhältnisse der Juden in Rußland. Die gesetzlichen Verhältnisse der Juden in Rußland sind uns fast so unbekannt, wie die der Juden des Orients, und vergeblich sieht sich der Publicist und Geschichtsschreiber nach Quellen um, woraus er Näheres über die' gesetzlichen Verhältnisse der Juden erfahren könnte. Dieser Mangel entspringt ans dem Entbehren aller Oeffentlichkeit in dem großen Reiche des Nordens, so daß alle Ukase und Vorschriften eigentlich nur im Kreise der damit sich beschäftigenden Beamten cirkuliren, ohne daß die Presse etwas davon erfährt. Ost sind diese Vorschriften, von welchen die Richtung und das Wohl von Millionen gegeben oder gehemmt wird, nicht einmal für die solche Vorschriften handhabenden Beamten gedruckt, und selbst wenn sie auf einzelnen Blättern gedruckt sind, treten sie doch selten aus den verwahrten Archiven der Gouvernements-Regierungen hinaus ins Leben, so daß von einem Bckanntwerden nicht die Rede sein kann. Von einem Räsonnement über dergleichen Gesetze kann gar keine Rede sein z dieses bleibt in Rußland wie. im Morgenland das Geschäft der Geschichte, und man kann froh sein, wenn wir nur wenigstens das -nackte Material durch irgend einen Zufall erhüllen. — Ein solcher Zufall führte uns die Gesetzgebung über die Juden in Rußland zu seit her Regierung des jetzigen Kaisers rm Jahre 1826, und ich beeile mich vorläufig, das Rekruten- Reglement mitzutheilen, wie es die kurländische Gouvernement-Regierung gesammelt und verwahrt. Dieses Reglement theile ich hier in seiner großen Ausdehnung mit. ■ * *' \ & 1. Befehl Seiner Kaiser!. Majestät, des Selbstherrschers aller Reußen rc. rc. rc., aus der Kurländischen Goüperne^ ments-Regierung, zu Jedermanns Wissenschaft: Mittelst Ukases Eines dirigirenden Senats vom 28. August d. I. ist der unterm 26. August erlassene Allerhöchste namentliche Befehl Sr. Kaiser!. Majestät über die Rekrutenpflichtigkeit der Ebräer und der in dieser Beziehung Allerhöchst bestätigte Doklad, so wie die demselben angeschlossenen Verordnungen über die Rekrutenpflichtigkei't und den Militärdienst der Ebräer mn't der Instruktion für die Civilobrigkeiteir, als Ergänzung der desfallsigen Vorschriften, so wie mit der Instruktion für die Militär-Empfänger und die Parthie-Offiziere, in Beziehung auf den Empfang und den Transport der Ebräer-Rekruten, Behufs der auch rm Kurländischen Gouvernement zu veranstaltenden unausbleiblichen Erfüllung für die gegenwärtig angeordnete Rekrutirung bekannt gemacht worden. Indem nun die Kurländische Gouvernements-Regierung diese Allerhöchsten Vorschriften hiedurch mittelst gedruckten Patents zur allgemeinen Wissenschaft und schuldigen Nachachtung im Kurländischen Gouvernement publicirt, hat dieselbe zur Erfüllung der ihr gewordenen Obliegenheiten und damit während des zur Aushebung der Rekruten in diesem Jahre festgesetzten Termins auch von den Civilgemeinden überall die verha'ltnißmäßige Anzahl Rekruten gestellt werde, für nöthig erachtet, folgende Anordnungen zur pünktlichen Beobachtung von Seiten der Magistrate der Kahale, Ebräergemeinden und wen es sonst anqehet, mit der Verwarnung zu treffen, daß jede Abweichung oder Verabsäumung die unvermeidliche Verantwortung und gesetzliche Strafe zur Folge haben wird. 1) Da sämmtliche Ebräer des Kurländischen Gouvernements zu den 11 Städten und zum Flecken Polangen angeschrieben sind, und daher 12 Gemeinden bilden, so haben sämmtliche Magistrate gleich nach Empfang dieses Patents ihrer Seits die Veranstaltung zu treffen, daß alle anwesenden Ebräer sofort zur Synagoge berufen und ihnen diese Allerhöchste Vorschrift bekannt gemacht werde; auch ist außerdem dieses Patent von 8 zu 8 Tagen, dreimal in jeder Synagoge, zu einer Zeit, wo die öffentlichen Bekanntmachungen üblich sind, zu verlesen, von Seiten der Rabbiner oder deren Stellvertreter den Gemeinden zu verständigen und besonders auf die nachteiligen Folgen und Strafen aufmerksam zu machen, welche nothwendig ein treten müssen, und aufs Genauste in?