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Der Orient · 1845-11-26 · Heft 48 (26.11.1845) · p. Seite 383

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 48 (26.11.1845)
Date
1845-11-26
Page
Seite 383 (sequence 13)
Language
German
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383 Ausführung gebracht werden würden, wenn rekrutenfähige Subjekte, um sich von der Rekrutkrung zu entziehen, sich verbergen oder gehehlt werden sollten. 2) Alles dasjenige, was den Magistraten durch gegenwärtige Anordnung zur Pflicht gemacht wird, ist im Flecken Polangen von dem dortigen Polizeimeister zu beobachten, und weil in Saßmacken gleichfalls ein Ebräcr-Kahal existirt, wenn gleich die dort domicilirenden Ebräer zu den obigen Gemeinden gehören, so hat das Lalsensche Hauptmannsgerichr für die dort zu veranstaltende Bekanntmachung Sorge zu tragen. 3) Sa'mmtliche Gutspolizeien haben diese Allerhöchsten Borschri.ften denjenigen Ebräern, die sich auf dem Lande permanent oder temporell aufhalten, sofort zu eröffnen und ihnen die Weisung zu geben, Behufs der ihnen etwa nöthig werdenden nähern Erklärungen, sich bei dem Kahal ihrer Gemeinde zu melden, wonächst jene Gutspolizeien über die in ihrem Bezirk anwesenden Ebräer mit Anzeige der Stadt, wo sie verzeichnet sind, den Hauptmannsgerichten zur weitern Mittheilung an die kompetenten Magistrale Berichte abzustatten haben, als welches von Seilen der Hauptmannsgerichte den Gutspolizeien noch durch besondere Cirkutäre einzuschärfen ist. 4) Da es nach den §§. 26 und 34 der Verordnungen über die Rekrutenpflichtigkeit der Ebräer, so wie nach dem §. 14 der Instruktion für die Civilobrkgkeit gestattet ist , daß die Ebräergemeinden nach den festgesetzten Regeln' über die Abgabe eines Individui zum Rekruten außer der Reihefolge, wenn derselbe sich umhertreibt und anderer in der Gemeinde nicht zu duldender Unordnungen sich schuldig macht, einen Ausspruch zu fällen.und. es hier nothwendig wird, dewGemeinden Gelegenheit zu geben, in dieser Beziehung für die gegenwärtige Rekrutirung ihren Beschluß zu fassen so haben sammtliche Magistrate die Gemeinden in einem .Termin von 14 Tagen in den Synagogen zusammen zu berufen und unter Direktion eines Magistratsmitgliedes die desfallsigen Beschlüsse herbeizuführen; dem Kahal jeden Orts hingegen ist es gestattet, dergleichen Ebräer, über die ein solcher Ausspruch, ihrem Dafürhalten nach, für nothwendig erscheint, bei den Magistraten oder Polizeiämtern zu desi'gniren, wo selbige sodann auf den Antrag des Kahals bis zur Entscheidung, der Gemeinde zu inhaftiren sind. Im Fall aber der Ausspruch in der Gemeinde für die Abgabe des Inhaftaten zum Rekruten ausfält, so hat der Magistrat des Orts darüber sofort mittelst Eilboten anhero Bericht abzustatten, darüber sein Gutachten za geben, und damit die Anzeige zu verbinden, ob zwei Drittel der zur Stelle befindlichen Gemeinde für die Abgabe gestimmt, und unter diesem Zweidrittel der achtbaren Ebräer sich befunden haben, wo sodann die weitere Verfügung von hieraus erfolgen wird. 5) Da ferner, wenn nach dem Ausspruch der Gemeinde keine hinreichende Anzahl tüchtiger Rekruten sich vorflnden sollte, eine Reihefolge nach den Familien eintreten muß und daher, um die Aushebung ordnungsmäßig bewerkstelligen zu können, die Familienbücher ohne den geringsten Zeitverlust anzufertizen und dem Kurländischen Kammeralhofe zur Revision zuzustellen sind, so wird die Anfertigung-dieser Familienbücher den Kahalen, mit-Zuziehung von auserwählten Deputaten der Gemeinde, und zwar in der Gouvernementsstadt Mitan von 4, in den übrigen 10 Städten und dem Flecken Polangen von 2Depurirren übertragen, und haben daher die Magistrate die gehörige Sorge zu tragen: a) daß die Ebräergemeinden sich sofort versammeln Und die zum Kahal zu ziehenden Deputaten auserwählen, als welche von dem Magistrate jeden Orts und in Polangen von dem dortigen Polizeimeister zu bestätigen sind; b) daß die Kahalsmänner mit den Oeputirten sogleich zusammentreten und unausgesetzt die Familienbücher zur Reihefolge anfertigen, Behufs dessen sie sich nach der hierbei folgenden, von der Negierung angefertigten Instruktion zu richten haben; c) die Reihefolgebücher müssen in Zelt von 14 Tagen angesertigt und den Magistraten abgegeben sein, die solche wiederum ohne den geringsten Anstand an den Kammeralhof zur Revision abzusenden und von dort die weitere Vorschrift zu gewärtigen haben, indem der Kurländische Kammeralhof zugleich requirirt wird, die Reihefolgebücher des baldigsten zu revidirm, und wenn dagegen, rücksichtlich der gegenwärtigen Rekrutirung, nichts zu erinnern ist, solche wiederum des baldigsten an die Magistrate zu remittiren, damit hiernach di- Äushebung veranstaltet werden könnet 6) Gleichzeitig haben sa'mmtliche Magistrate darauf zu sehen, daß, nach dem.27. §. der Verordnungen, Bevollmächtigte der Gemeinden auserwählt werden, die von den Magistraten zu bestätigen sind, und Folgendes zu beobachten haben: a) Sie empfangen von der Gemeinde und den Familien die designirten Rekruten und präsentiren solche bei der Rekrutenexpedition, wo sie gleichfalls die darüber auszustellenden Quittungen in Empfang nehmen; b) sie berechnen die zur Abgabe der Rekruten erforderlichen Kosten und theilen solche dem dortigen Kahal mit, der dieselben auf die Gemeinde ordnungsmäßig zu repartiren und zu erheben hat; damit aber in der Abgabe der Rekruten keine, die Gemeinde gefährdende Zögerung eintrere, so ist der Kahal jedes Orts verpflichtet, aus den anderweitigen Gemeindeeinkünften die nöthigen Kosten nach den stactsindenden Bedürfnissen vorzuschießcn;^ c) nach Beendigung ihres Geschäfts haben die Bevollmächtigten vorschriftmäßig Rechnung abzulegen - und sind diese Bevollmächtigten von den Magisträten und in Polangen von dem Polizeimeister zu ihrer Legitimation mit einer Beglaubigung zu versehen. 7) Was die Anwälde anbelangt, welche bei Beeidigung der Ebräer-Rekruten gegenwärtig sein müssen, so wird dieses Geschäft in Mitau dem Gouvernements-Fiskal, in anderen Städten aber, wenn dort ein Rekrutenempfang nach weiter

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