Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 45 (5.11.1845)
- Date
- 1845-11-05
- Page
- Seite 357 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2360092-2360364-2360410--5183-3531734- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
357 Gebete, welche der sittlichen Würde des Judenthums widersprechen, durch Aufnahme des deutschen Elements in den Gottesdienst, durch größere Berücksichtigung des weiblichen Geschlechts beim Gottesdienste; die Abschaffung und Umbildung mancher durch den Umschwung derZeitverhäitnisse bedeutungslos gewordenen und um noch in der Werkthätigkeit ohne inneres geistiges Element bestehender Cereinonicn, wie z. B. der Trauergebräuche, des Verbots der Sektionen; die Veredlung der Liturgie bei Trauungen, Bcschneidungen, Beerdigungen re. ' Die Wichtigkeit dieser von den Herren Epstein, Friedberg, Fürst, Reiß, Schott und Traub gestellten Anträge bezeugen, daß es der Versammlung Ernst war, verbessernd xmb aufbauend zu wirken, und so im edlen Sinne konservativ zu erscheinen. Möge eine besonnene Berathung, eine auf gründliche Erforschung der historischen Prineipien des Judenthumö sich stützende Diskussion das Vertrauen rechtfertigen, das Badens Israeliten zu ihren versammelten Rabbinern hegen! Beitrag zu De» jüdische» Zuständen in Berlin. (Schluß.) Ueber Vorsänger und Chor. Der Vorsänger oder Vorbeter bildet dm Mittelpunkt des jüdischen Gottesdienstes, indem er, obgleich ein jeder Einzelne für sich das Gebet verrichtet, es im Namen und gleichsam im Aufträge Aller laut vorträgt. Er ist es, der die einzelnen Beter zu einer Gemeinde verbindet und die Privatandacht derselben zu einer öffentlichen macht. „Worin besteht denn die öffentliche Andacht? Darin, daß Einer laut vorbetet und die Uebrigen zuhöcen." (Maim. Hilch. Theffila c. VII1, 4.) Wo die gesetzlich zu einer religiösen Gemeinde ppy erforderliche Zahl po von Zehn nicht vorhanden ist, fällt auch das im Gebete aus, was nur von einer Gemeinde gebetet werden soll oder eine Anwesenheit derselben voraussetzt, was eben den öffentlichen Gottesdienst zu einem solchen macht und ihn charakterisier, — wie, t£»“lp , wnp , D’DD nN'tM OT . Als miy rpb©, Deputaten der Gemeinde, der gleichsam für sie das Wort nimmt und ihr Dolmetscher ist, sieht ihn das jüdische Gesetz an. Schon aus dieser Bedeutung desselben für den Gottesdienst ergiebt sich, daß die Gemeinde gegen ihn in der öffentlichen Andacht lzurückzutreten und ihm den Vorderraum zu lassen habe. Da er sie darstellt, darf sie ihn nicht überschreien, nicht dasjenige vorwegnehmen, was sie erst von ihm zu hören hat, oder das für ihn Gehörige mitbeten. Daß der Nachbetende seine Stimme nicht höher erheben dürfe, als der Vorbetende, ist eine oft wiederkehrende Bestimmung, —- sind vom Vorbeter an die Gemeinde gerichtete Aufforderungen, den göttlichen Namen zu heiligen, denen sie durch die That, das t&rip , K/np entspricht. — Insoweit der Gottesdienst im Gebete im engeren und strengeren Sinne besteht, ist der pn Vor bet er. Nun hat aber auch das Musikalische seinen Antheil an dem Gottesdienste. Dieser enthält Hymnisches und Lyrisches, das seinem inneren Wesen und seiner Bestimmung nach nicht in bloßer Recitation, noch weniger in einem mechanischen geistlosen Ablesen oder Hersagen seinen angemessenen Ausdruck findet. Die Psalmen sind mit Begleitung von Instrumenten vorgetragen worden; die Pajtanim haben auf Reim und Strophe so viel Mühe verwendet, und es: galt ihnen Klang und Fall ihrer Verse oft mehr, als der innere Gehalt, — sollten sie eine prosaische Recitation beabsichtigt haben, und der ganze Aufwand rhytmischer Kunst umsonst von ihnen gemacht worden sein? Der Gesang als Erweckungsmittel religiöser Theilnahme, so wie die Aeußerung einer inneren Seelenbewegung durch den Gesang, beides ist so natürlich und sich von selbst verstehend, daß dafür erst kein weiterer Nachweis zu führen sein wird. Die Klage über Vorsänger, die dem Musikalischen, der Schaustellung ihrer Naturgaben größere Aufmerksamkeit zuwenden, als dem eigentlichen Gebete, kehrt in den ritualen Rechtsbescheiden häufig wieder, und es wird immer auf die bereits im Talmud auf solche Vorsänger gewendete Prophetenstelle: „Sie erhebt gegen mich ihre Stimme; darum Haffe ich sie" zurückgekommen, — Beweis genug, daß der Gesang zu jeder Zeit sein Recht in dem öffentlichen Gottesdienste behauptete, und nur gegen das misbräuchliche Ueberwiegen desselben Verwahrung eingelegt wurde. Dies Recht ist denn auch bis auf den heutigen Tag anerkannt — nur daß in manchen Gemeinden der künstlerischen Seite die ihr gebührende Aufmerksamkeit geworden und durch Einführung des Chors ein angemessener Vortrag der Gesangstücke erreicht worden, in anderen dies unterblieben ist. Ist nun dem Gesänge in unserem Gottesdienste seine Stelle unantastbar gesichert, — ja, wird es selbst als verdienstlich hervorgehoben/daß, wer mit einer schönen Stimme begabt ist, diese zur „Verherrlichung Gottes verwende," (Ialkut Schimeoni Mischte UL. nach dem Ieruschalmi) so kann nur die Frage sein, welche Ausdehnung ihm zu geben und durch welche Mittel er sich zu realisiven habe. In Rücksicht auf den ersten Punkt halten wir die von den ältesten Autoritäten angedeutete Grenze fest, daß der Gesang nicht um sein selbst willen da ist, sondern einer höhern Absicht dient, — er ist Mittel, nicht Zweck. Daher darf weder der Vorsänger den Gottesdienst dazu verwenden, sich hören zu lassen, noch auch dürfen die Gesangsiücke so geartet sein, daß sie als selbstständige künstlerische Kompositionen, als Tonkunstwerke, ohne Rücksicht auf Inhalt und Bestimmung, auftreten. Das Erstere ist bei der Anstellung eines jtn als maaßgebend festzuhalten, für das Letztere ist bereits durch vorhandene Hülfsmittel gesorgt, unter denen ich Sulzer's Schir Zion als vor-