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Der Orient · 1845-10-15 · Heft 42 (15.10.1845) · p. Seite 331

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 42 (15.10.1845)
Date
1845-10-15
Page
Seite 331 (sequence 5)
Language
German
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nung den QÜnpigjten QCn!Iang bei den Gemeinden des Landes ' zu verschaffen. - Wir'lassen die erwähnte Verordnung wörtlich hiermit folgen. Abschrift: Großherzoglicher Badischer Oberrath der Israeliten. Karlsruhe, den 17. Juli 1845. Nt. 494. Die Ordnung des^Gottesdienstes'an dem Geburtsfeste Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs betreffend. 1) Der Gottesdienst an dem Geburtsfeste Sr. Königlichen -Hoheit des Großherzogs soll in den Synagogen des Landes nach der (Beil. 1.) hier beigefügten Ordnung abgehalten werden. 2) Die Abhaltung dieses Gottesdienstes soll jedenfalls Vormittags stattfinden, und Alles, was die innere Einrichtung der Synagoge betrifft, soll dabei, wie an jedem hohen israelitischen Feiertage, angeordnet werden. Dem Rabbinate und dem Synagogenrathe wird es jedoch überlassen, die Stunde, sowie solche für die betreffende Gemeinde am geeignetsten erscheint, zu bestimmen. Auch kann dieser Gottesdienst, da, wo es zweckmäßig erscheint, jedoch nur in kleineren Gemeinden, unmittelbar nach dem Morgengottesdienste abgehalten werden. 3) Wenn dieses Fest auf einen Sabbat fällt, so ist die dafür bestimmte besondere Ordnung vor die zweite Abteilung^ des Morgengottesdienstes (FjDID), nämlich vor einzuschalten. Hierbei erscheint es aber zweckmäßig, daß zwischen der ersten Abtheiluug und der zweiten Abtheilungund zwar vor dem Ablesen des Loraabschnittes (rrnnn rwnp) nne Unterbrechung von wenigstens einer halben Stunde stattfmde. - 4) Außer dem Rabbiner und Vorsänger haben sammtliche Mitglieder des Synagogenraths, der Schullehrer mit der gesammten Schuljugend der mittleren und oberen Klaffe, sowohl der -öffentlichen, israelitischen Volksschulen, als der Religionsschulen und die israelitischen Schüler der höheren Bürgerschulen, im festlichen Anzuge bei diesem Gottesdienste zu erscheinen. Auch versieht man sich zu den übrigen Gemeindegliedern, daß dieselben durch ihre Teilnahme diese religiöse? Feier erhöhen, 5) Nach dem Schluffe des Gottesdienstes hat eine Sammlung von milden Gaben stattzufinden, deren Ertrag zur Verteilung an die Octsarmen ohne Unterschied des Bekenntnisses, nach dem Ermessen des Synagogenrathes, verwendet werden soll. ' Denjenigen Gemeindegliedern, welche nicht bei dem Gottesdienste anwesend sind , soll zu dem gedachten Zwecke die Almosenbüchse in das Haus gesendet werden. 6) Die Rabbinate, Bezirks-Synagogen und Synagogenrathe.werden beauftragt, sowohl sich selbst hiernach zu achten, als für den pünktlichen Vollzug vorstehender Bestimmungen überhaupt'Sorge zu tragen. (Gez.) Der Ministerial-Commissär Christ. Epstein. Die Melodieen werden demnächst Nachfolgen. (Gez.) Das Secretariat: Epstein. Beilage 1. Ordnung des Gottesdienstes an dem Geburtsfeste Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs. 1. Der Gottesdienst wird eingeleitet durch den feierlichen Vortrag des 24. Verses des 118. Psalms.: . fn my orn n? O nriotwi durch den Vorsänger, und der Gesangchor wiederholt den Vers nach der hier beigefügten Intonation. 2. Feierlicher Vortrag folgender Psalmen : a. Ps. 21. V. 1-8. b. — 61. c. — 72. V. 1—7 u. 12—19. wechselsweise von dem Vorsänger, der Schuljugend und der Gemeinde oder dem Gesangchor, wo. ein solcher besteht, in der Art, daß der Vorsänger mit dem i. Vers beginnt und die Gemeinde oder der Gesangchor den folgenden spricht. 3. Predigt. (Beil. 2.) 4. Das hier beigefügte deutsche Lied nach der dafür bestimmten Melodie, welche demnächst fölgen wird. 5. Vortrag des eingeführten Synagogengebetes für den Landesherren und zwar, in der Gemeinde des Rabbmatssi'tzes durch den Rabbiner, und in den übrigen Gemeinden durch den Vorsänger mit der heiligen Lora in den Armen. (Das Herausnehmen der Lora aus der heiligen Lade und das Hineinbringen in dieselbe (nDJDn? nNäin) nach dem Vortrage des erwähnten Gebets geschieht durch den Synagogenraths - Vorsteher oder seinen Stellvertreter, in Begleitung des Vorsängers.) 6. Ps. 150, vorgetragen von dem Gesangchor, wo ein solcher besteht, nach der beigefügten Melodie, und in Gemeinden, wo kein geübter und zahlreicher Chor besteht, von dem Vorsänger der Schuljugend und der Gemeinde nach der gewöhnlichen Intonation. 7. Sammlung von milden Gaben ohne Unterschied des Bekenntnisses. B erläge 2. Synagogen - Lied für den Gottesdienst an dem Geburtsfeste Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs. Das ist der Lag, den Gort gemacht .' Der Heil dem Vaterland gebrachte Er strahlt vor allen hell und klar, Weil er den Fürsten uns gebar. O Herr, führ' Ihn auf Seinen Pfad! Und segne Ihn bei Rath und Khat! Denn unser Fürst vertraut auf Dich, D'rum steht Er fest und sicherlich. Wie Lhau nnd Regen sanft erquickt Das Land, das dürr und schmachtend liegt, So blüht, wo solch ein Fürst gebeut, Des Volkes Glück in späte Zeit. Denn Hilf empfängt, wer zu Ihm flieht,. Er rettet, wo Er Elend sieht. , Er ist der Armen Schutz und Wehr Die Unterdrückten schützet er. Beglückt ist unsres Fürsten Staat, Es reift auf Berg und Land die Saat. Es wächst.der Städte Muck und Flor, Wie Gras aus fetter Erd' empor. 42*

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