Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 37 (10.9.1845)
- Date
- 1845-09-10
- Page
- Seite 294 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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294 werden wir namentlich alle Hindernisse zu beseitigen haben, welche die Erhöhung der gottesdienstliche»» Feier, als des wirksamsten Mittels, die Idee des Sabbats tu den Gemüthern zu befestigen, entgegenstehen. Wenn der Talmud blos für Einzelnes, was von seinem Standpunkte die höhere Lebensweihe allein bedingte, wie mD? anpon H'- Mitb n^D, die Suspension des Sabbats gestattete, so dürfen wir uns nicht scheuen, hierin weiter zu gehen und die Lebensweihe, der der Sabbat dienen soll, in unfern Tagen, wo wir einer solchen so sehr bedürfen, umsomehr zu berücksichtigen. Hierher rechnen wir besonders: 1) Das Verbot des MusieirenS. Au und für sich auf sehr schwachen Gründen beruhend (die Musik ist rpNto ruw nDDn, und die w iprpNDö/mu ist eine unbegründete Befürchtung) hindert dieses Verbot die Weckung einer gemüthlich-religiösen Stimmung sowohl im Hause als auch vorzüglich in der Synagoge; die Begleitung der Gesänge mit den Tönen von Instrumenten, wie sie im Tempel zu Jerusalem Statt fand, ganz besonders der feierlichen Orgelklänge ist ein so tiefes Bedürfniß, daß ihm willfahrt werden muß. 2) Bei der Zerstreutheit der jüdischen Gemeinden, bei der geringen Anzahl der Landgemeinden ist es in hohem Grade wünschenswerth, daß die Mitglieder kleiner Gemeinden zuweilen an dem Gottesdienste größerer Theil zu nehmen im Stande sind; daran hindert aber das Verbot der PQ'NN (des Ueberschreitens der sog. Sabbatgrenze). Indem wir dessen Bedeutung, insofern Geschäftsreisen dadurch untersagt werden, sehr wohl anerkennen, müssen wir aber sobald blos ein Theil des Tages zur Reise zu verwenden ist und die Reise einen hohen Zweck, besonders den gottesdienstlichen, hat, das Verbot als unbegründet aufheben, sei nun das Reisen zu Fuß oder zu Wagen, zu Schiffe oder auf Eisenbahnen. Es ist denn natürlich, daß auch die Fiktionen deS .any (der symbolischen Ortsverbindnug) hiermit wegsallen , und auch das Verbot des sog. Tragens, insofern die zu solchen Reisen nothwendigen Gegenstände davon getroffen werden können, keine Anwendung mehr finde. Zur Befestigung der Sabbatidee in den Gemüthern gehört aber auch, daß die Ausführung derselben nicht der allgemeinen Meuscheupflicht widerstreiten dürfe, daß sie dieser weichen müsse. (Dies der tiefere Sinn des talm. Ausspruches: onDD ohn pN) dd*? miDD rüBWi rat#1?, der Sabbat ist euch übergeben, nicht ihr dem Sabbate.) Wo es daher die Abwendung einer Lebensgefahr, sei es der eignen oder der eines Andern, gilt (z. 83. in Feuers- und Wassergefahr, im Berufe des Arztes und Apothekers n. dergl.) oder auch wo das ganze zeitliche eigene oder fremde Lebensglück ans dem Spiele steht (nach dem tätm. Spruche: fym der Mensch ist für Erhaltung seines Vermögens ängstlich besorgt), rnuß das Sabbatgesetz suspendirt werden, wo möglich und irr den meisten Fällen wird es möglich sein —, indem die Verrichtung einer werktägigen Arbeit durch Nichtjuderr zu Gunsten des Juden gestattet werde. Die Kommission enthält sich auch hier der Aufzählung von Eiuzeluheiten, um nicht Veranlassung zu geben, das Gebiet des Erlaubten übermäßig zu erweiterrr, sie hegt vielmehr das Vertrauen, daß der wahrhaft religiöse Sinn Uebung der Menschenpflicht und Bewahrung der Sabbatidee in rechter Weise zu vereinigen »rissen wird. Wem: für Leben und Eigenthum des Einzelnen ein solches augenblickliches Weichen deS Sabbats zugegeben werden muß, so muß umsomehr die Sorge für Erhaltung der Gesaunntheit, die Betheiligung am Staatöwvhle, die Uebung der Bürgerpflicht eine solche Erleichterung in Anspruch nehme»: dürfen. Die Kommission schlägt daher vor: 1) Die Versammlung »volle erkläre»:, daß ihre Mitglieder es für eine ihrer »richtigsten Aufgaben halten, die Wiederherstellung einer würdigen Sabbatfeier nach allen Kräften auzustrebm. 2) Die Versammlung »volle erklären, daß diejenige Thätigkeit am Sabbate verböte»: sei, »velche der »verktägigen gelverblichen Beschäftigung, dein ge- »vöhnlichen Berufsleben angehört, die Sabbatfeier stört, »vährcnd eine jede Thätigkeit, »velche zur Erholung oder gar zur geistigen Erhebung dient, besonders eine solche, die eine religiöse Stirnrnnngzu »recken geeignet ist, die Sabbatfeier »»icht r»ur nicht verletzt, sondern sogar vollkommen »nit deren Begriffe übereiustinunt, sie fördert. ■ 3) Die Versammlung »volle im Emzelnm erklären, daß Alles, »vas besonders zu einer »vürdigen Ausstattung des Gottesdienstes gehört, oder »vas dein Einzelnen erst die Theilnahme an einen: erbaulichen Gottesdienste möglich macht, auch durch einen Juden geschehen dürfe. Sie rechnet besonders dahin das Mustciren arn Sabbate, das in Haus »vie Synagoge erlaubt werde, das Gehen außerhalb der sog. Sabbatgrenze, daS Fahren und Reiten, insofern es nicht den Zweck einer Geschäftsreise, vielrnehr gottesdienstliche und andere höhere Zwecke hat. Sie erklärt demnach auch die ponn ’Ony, die fmgirten Ramnverbindnngen, entwerdcr für unstatthaft, nämlich zu gewerbtlchen Zlveckeu, oder für unnöthig, uärnlich zu hohem, namentlich zu religiösen Zlveckeu; sie erklärt das Verbot des Tragens für erloschen, insofern dieses nicht ein eigentliches Lasttragen für den Geschäftsverkehr ist, itnb hiermit auch nnsn, die fingirten Verbindungen verschiedener Gebiete, für aufgehoben. 4) Die Versammlung »volle ferner erklären, daß die.