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Der Orient · 1845-08-13 · 33 (13.8.1845) · p. Spalte 517-518

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
33 (13.8.1845)
Date
1845-08-13
Page
Spalte 517-518 (sequence 3)
Language
German
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517 518 Studien. Die Unverbrüchlichkeit der Eide, von Fasset. kuchen hat eine gewichtige Vertretung in dem rabbinischen Judenthume. Und es wäre dann erst die Untersuchung werth, welche von den beiden Anklagen: „das rabbinische Judenthum gebiete Menschen zu morden" oder „Es gestatte die Auflösbarkeit aller, auch der gerichtlichen Eide" die stärkere sei. Ich ersuche Sie daher, lieber Freund! Hm. Dr. Holdheim den Inhalt dieses Briefes, mit der Aufforderung zukommen zu lassen, entweder meine dargelegten Gründe zu widerlegen, oder seine unwahre Anklage zurück zu nehmen, oder sich gefaßt zu halten, von jedem redlichen Menschen, möge er angehören, welcher Partei immer, als ein Denunciant betrachtet zu werden*). Er spiele aber nicht mit Worten, sondern entwickele die Begriffe. Der Talmud hat blos den einen Ausdruck nyD&7, aber die Begriffe, die er involvirt sind, himmelweit verschieden. Bei folgenden drei Fällen kommt ein und derselbe Ausdruck „yiwy* vor: 1) Es schwört ein Schuldner, seinem Gläubiger zur bestimmten Zeit zu bezahlen. 2) Es schwört ein Water seiner verlobten Tochter eine gewisse Summe zur Ausstattung zu geben. 3) Es schwört ein Schuldner, so er zur Zeit nicht behat daher so gut gewußt wie ich, daß diese Worte bp'i DlpDri 2C. sich nicht mehr auf das Vorhergehende beziehen, sondern mit dem Nachfolgenden, eine Abhandlung für sich bilden. In Ascher heißt es nämlich: „der Admonitor sagt zudem Eidesableger: „Wir beschworen dich nicht nach deinen Gedanken, sondern nach unfern Gedanken, nach den Gedanken des Gerichtes". Hierauf giebt die nmn die im Talmud ausgesprochene Ursache an, nämlich; „damit der Schwörende keinen Betrug mache, wie einst jener EidesabLeger beim Gerichte Raba's". Es sollte nämlich ein Mann daselbst schwören, daß er seinem Gegner bezahlt habe; da ersuchte er diesen seinen Gegner, ihm einstweilen seinen Stab zu halten. Dieser Stab aber war hohl, und in dessen Höhlung befand sich das dem Gegner schuldige Geld, und -nun schwur er, er hat dem Gegner den schuldigen Betrag in die Hand gegeben. Nach seinen Gedanken hätte dieser Mann recht'geschworen, darum wird der Eidesableger nach den Gedanken des Gerichts beeidigt, d. h. dasjenige zu beschwören, was das Gericht beschworen haben will, und nun kann er den Worten des Eides nicht mehr die ihm beliebige Deutung geben. So weit beziehet sich diese nrvin auf Ascher. Nun beginnt sie mit einer neuen Abhandlung, führt die Worte des Talmuds, daß Moses zu den Israeliten gesagt hat Dipon njn rc. und knüpft daran die nachfolgende Bemerkung von der Auflösung eines ausgesprochenen Bannes, eine Bemerkung, deren größere Hälfte auch Tosafot bei dieser Talmudstelle Schebuot 29 b, macht. Wo ist also in dieser riri-in die entfernteste Andeutung nur, für die Auflösbarkeit der assertorischen Eide? *) Ein Witzkopf hiesiger Gemeinde sagte: Holdheim habe bei der gemachten Anklage blos beabsichtigt, zu rechtfertigen den Ausspruch: mw ■ pro pniD!?Vi nm nnon, und hat daher gezeigt, zu was ein Verächter des Talmuds werden kann. zahlt, sei er schuldig bis zur Bezahlung gefesselt und eingekerkert zu bleiben. Ad 1 wird statuirt: „der Schuldner müsse das Hemde vom Leibe verkaufen, um seinen Eid zu erfüllen. (Chosch. Mischp. 87.-§. 30.) Dieser Eid bleibt ewig, auch nach der Verfallzeit bindend (Jore Dea 228. §. 40) und hört blos auf mit der Erlöschung der Pflicht, (ibid. §. 39. Siehe besonders Merr. Enajim zu Ehosch. Mischp. 73. §♦ 28, und Sifte Cohen das. §. 23 und 30.) Ad 2 wird statuirt: Wenn der Water sein Vermögen verliert, dergestallt, daß, wollte er seiner Tochter die zugeschworne Summe geben, er sein Wohnhaus, oder seine Hauseinrichtungen verkaufen müßte, so ist er von dem Schwur befreiet, weil, hätte er gewußt, daß er sein Wohnhaus, oder die sonst ihm nothigen Utensilien werde verkaufen muffen, er gewiß nicht geschworen haben würde (Jore Dea 232. §. 16), auch hört der Schwur ganzauf nach der Verstreichung des Termins" (ibid. 228. §♦ 40). Was ist nun wohl der Unterschied zwischen diesen beiden Fällen? Da und dort stehet der Ausdruck „ynm" „er hat geschworen"? Ja ad 2 eitirt der rfrun das. „daß hätte er auch Gott zum Zeugen seines Schwures angerufen, es doch dasselbe Bewandniß hätte? — Aber ad 1 wurde eine Pflicht zu erfüllen geschworen, und das ist ein Eid, der so lange bindend und unauflösbar bleibt, bis die Pflicht erfüllt ist, oder eine zu sein aufgehört hat, den darum kein Hinderniß in der Welt — es sei denn die pure Unmöglichkeit — entkräften kann. Ad 2 aber, hat der Vater blos die Pflicht seiner Tochter einen Mann zu geben, und das Recht dies zu fordern räumt die rabbinische Gesetzgebung der Tochter ein, und hatte der Vater geschworen, ihr bis zu einer bestimmten Zeit einen Mann zu geben, wäre es ein Eid (Siehe Jore Dea 228. §. 40), er hat aber geschworen ihr eine Summe zur Ausstattung zu geben, dazu war er von Rechtswegen nicht verpflichtet; der Schwur hat daher eine neue Verbindlichkeit geschaffen, ist darum nur in die Kategorie der Schwüre zu setzen, und wird ausgehoben durch ein eingetretenes Hinderniß. Und darum ist der Schwur nicht bindender, durch die Anrufung des Namens Gottes, weil wie der nXin ")N3 bemerkt: „Es wäre unbillig, einen Water zu verhalten, sein Wohnhaus oder sein Hansgeräth zu verkaufen, und gewiß kann Gott nicht beistimmen zu einer Unbilligkeit njr6 hdddd D/pcn njn niw nWn. Ist aber kein Hinderniß eingetreten, so bleibt, wie sich von selbst verstehet, der Schwur bindend, ist jedoch blos ein Schwur njn hy ran. Dieser darf, wie schon oben bemerkt, ohne Zustimmung des Betreffenden nicht aufgelöst werden, geschiehet die Auflösung aber doch, so ist sie nach der Meinung Mancher giltig. (Siehe Chosch. Mischp. 129. §. 5. Meir. Enaj. §< 16, dort ist der Bürge von Rechts wegen nicht verpflichtet, und der Schwur hat eine neue Verbindlichkeit geschaffen), llnd hat ein solcher Schwur, der nicht ein neues Ge- oder Verbot schafft — denn einen solchen kann, wie oben erwähnt, der auf dessen Willen der Schwur geschehen ist, nicht wieder erlassen, und 33 *

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