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Der Orient · 1845-08-13 · 33 (13.8.1845) · p. Spalte 515-516

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
33 (13.8.1845)
Date
1845-08-13
Page
Spalte 515-516 (sequence 2)
Language
German
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515 516 Studien. Die Unverbrüchlichkeit der Eide von Fasset. Rechtes, Eide zu verlangen, stehet sogar das Heiligthum jeder andern Partei nach, indem ursprünglich dasselbe auf garreinen Eid dringen konnte, und nur die später« Weisen haben ihm dieses Recht rabbinksch eingeräumt, damit man es nicht verächtlich behandle (Schebuot 42 b. Maim. H. Soen Abschn. 5. §. 1 und 2). — In un serm Falle in 'Arachin 23 a, hat der Mann seine Grundstücke geheiligt, scheidet sich von seinem Weibe, die als frühere Gläubigerin sich von den geheiligten Grundstücken bezahlt machen will. Gegen die Richtigkeit der Schuldforderung ist kein Zweifel, sonst hätte das Heiligthnm das ra b binisch e Recht gehabt, die Frau, nicht ein Gelübde, sondern einen Eid ablegen zu lassen; an den Schenker aber hat in solchen Fällen der Beschenkte nierpals ein Recht, also auch das Heiligthum nicht. Und'nur aus Rücksicht für's Heiligthum wird nach R. Eiiefer dem Manne ein Gelübde abverlangt, das Weib nicht wieder zurück zu ehelichen; und da. nun weder Recht noch Pflicht hier obwaltet, so kann von einem Eide keine Rede sein, sondern es ist ein Gelübde, und könnte sonach aufgelöst werden,, wenn es nicht örn fljn by geschehe. (Überhaupt, selbst wenn er durch das Gelübde zurückgeschreckt, die Scheidung nicht vollziehen würde, so bleibt doch das Besitzrecht des Heitigthums immer nur ein zweifelhaftes, weil wenn die Gattin ihren Mann überleben wird, derselbe ihr jedenfalls die Ketuba wird zahlen müssen.) Aber die beiden Gelübde sind doch vor Gericht geschehen? Allerdings.' Aber, in der Gesetzsammlung heißt es: „Wenn eine Partei sich verbindet sich zu begnügen, wenn ihr Gegner statt des Eides blos sagen wird: „Bei dem L e b e rr m e i n e s Ko p f e s die Sache ist wahr" und dieser Lhut so, so ist sie verhalten alles dasjenige zu leisten, was sie hätte leisten müssen, wenn der Gegner einen wirklichen Eid geschworen hätte" (Sanhedrin 24 a. Chosch. Mischp. Abschn. 22. §. 3.) Nun setzen wir den Fall, der Gegner hätte „bei seinem Kopfe" falsch geschworen, so wäre es gewiß eine Unmoralität, ein Misbrauch des gegnerischen Zutrauens, aber immer nicht Meineid, und das Gesetz könnte' ihn auch nicht als Meineidigen bestrafen, weil er keinen Eid geschworen hat; denn vor Gericht wird nur der Eid starker, aber nicht eine andere Formel ein Eid. Eben so können aus Gelübden vor Gericht abgelegt keine Eide werden; und da das Gesetz im Allgemeinen die Gelübde auflösbar macht, (und ich glaube, daß keine Nation in der.Welt Gelübde als unauflöslich betrachtet), so bleiben sie es, auch wenn sie vor Gericht abgelegt sind. Und dieses eben ist die Frage der Gemara: „Warum hat Gamaliel verordnet, das Gericht sott sich mit einem Gelübde begnügen, welches an und für sich aufgelöst werden kann?" — Sie können nun die Beweisführung des Hrn. Dr. Holdheim genau würdigen*): Weil das rabbinische Iudcnthum ') Während ich dieses schreibe, lese ich in Nr. 14 des „Orient" die Rechtfertigung Holdh. gegen Kirchheim; ich Lin erstaunt, wie dieser bandrabbmer die Worte umkehrt und Gelübde aufzulösen gestattet, also auch Eide. Wahrlich es soll mich gar nicht wundern, wenn Hr. Dr. Holdh. mit eben solchen rechtsgiltigen Beweisen die Welt belehren wird; „die Meinung als benöthige der Jude Christenblut zu den Ostermisdeutet, um sie das aussagen zu lassen, was ec sie aussagen lassen will. Eins mag für viele als Beispiel , dienen. In einer Schot, das. sagt Hr. Dr. Holdh.: „So ganz entschieden -ist die Sache übrigens auch (nicht — Ob hier nicht der Setzer klüger war als der Verfasser?) daß assertorische Eide unauflöslich seien. S. nmn zu Ascher Schebuot 38, (soll heißen 39 d): '2 msn pnn «in ’D'.n ’2 mpcn njn tyi rfbpn D.1DJ) DOC n1?. Bekanntlich ist Dort von nijJirHtf pnnrr und assertorischen Eiden die Rede, und doch muß ausdrücklich nach den Gedanken Gottes geschworen werden, um den Eid unauflöslich zu machen". Schreibt man so Geschichte? Es wird einem wirklich schauerlich und unheimlich über diese Verfahrungsweise des Hrn. Dr. Holdheim! Ich will zugeben, daß er Hilchot Nedarim und Schebuot nur blos, wie man zu sagen pflegt, durchgesingert hat; (sonst hätte ihm die einzige obenangeführte Stelle, daß man einem Eheweibe einen Eid geben, und sie sogar zur Ablegung zwingen .kann ‘— auch einen Eid, der dem Manne Nutzen bringt (s. Eben ha-Eser Abschn. 91. Chelkat Mechokok §♦ 2) — belehren müssen, daß die Auflösbarkeit der Eide gar in die Klasse der Möglichkeit nicht gehören könne. Denn die allergrößte auflösende Gewalt ist dem Ehemanne emgeräumt, jeldst ein Dm np by TI3 widerstehet seiner auflösenden Macht nicht, und doch binden Eide selbst eine Ehegattin —) so ist doch hiernicht Unwissenheit sondern etwas Anderes zu erkennen. Ich möchte Hrn. Dr. Holdh. fragen, warum er die nn.in zu Ascher citirt, da doch dieselben Worte in Talmud (Schebuot 29 b) stehen? Aber daselbst wird bemerkt: „Moses ließ die Israeliten schwören, daß sie die Gebote der Tora immer beobachten werden, und sagte zur Administration njn 'np by* DipDrj. (Frage) Wozu dieses? (Antwort) m^ny^b n^on vnn — Hätte nun Hr. Dr Holdh. diese Talmudstelle citirt, so hätte er nicht sagen können, daß dort vom assertorischen Eide die Rede ist; ja man härte ihn ausgelacht, wenn er den sog. Sinaischwur als Eid behandelt hätte. Er citirt darum die nrun'ju Ascher, zeigt hin, daß dort von assertorischen Eiden die Rede sei, und fällt es nun einem Leser ein, die angeführte Stelle nachzuschlagen, so findet er wirklich in Ascher das., daß von assertorischen gerichtlichen Eiden die Rede ist. Aber ich muß Hrn. Dr. Holdh. noch weitere Fragen stellen. In Ascher, worauf diese nn.in sich beziehet, heißt es: der Admonitor sagt: UN -jnp by N'b p nva'np *?yi utip by aibipniN ftram So heißt es auch in Maim. (Hilch. Schebuot Abschn. 11. §. 18. in Tur (Abschn. 87) und in Chosch. Mischp. (ibid. §. 20) und im Talmud (Schebuot 29 a, Nedarim 25 a): nämlich man sagt in der Admonition p n'D np by und nicl)t np by DlpDil (daß Schebuot 39 a, wo cs heißt tpDn np by l'^nyibyi eine falsche Leseart sich eingeschlichen hat, und es heißen soll np Pyi )j*>np by, wie in den beiden andern Talmudstellen, beweist, daß Rasch: das. die Worte „by ÜPilp" an führt, die nach der bestehenden Leseart im Talmud sich gar nicht finden) warum würde nun die nn.in eine Ursache für eine Formel angebm, die gar nicht gesagt wird? In allen eben angeführten Stellen wird in der einfachen Zahl gesprochen, auch in Ascher das. -jniN, wie passen sich nun die Worte der pjrun darauf: n'TiyDfipb , DDEy? Hr. Dr. H.

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