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Der Orient · 1845-08-13 · 33 (13.8.1845) · p. Spalte 513-514

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
33 (13.8.1845)
Date
1845-08-13
Page
Spalte 513-514 (sequence 1)
Language
German
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Literalrrrbtatt des Orients. Berichte, Studie» und Kritiken für jüdische Geschichte und Literatur. JVi 33«.- - Leipzig, den 13. August Inhalt. Literatur-Berichte. Leipzig. — Studien. Heber die Unverbrüchlichkeit der Eide. Vom Nabb. Fasset. (Schluß.) — Forschungen über die Aufschriften der Psalmen. Von H. PH. Ree in Aarhus. — Vorläufiger Bericht über mein Studium der Münchner hebr. Handschriften. Von M. H. Landauer. Anfang des Sohar> Buchstabenmyftik. Parallelftellen. Die Zeit des Maschiach. — Ankündigungen. Literatur - Berichte. Leipzig, 7. August. Es find so eben einige neue Broschüren erschienen, über die wir weiter noch nichts sagen können, da sie uns noch nicht zugekommen. Es sind: 1) Der Prophet Jesaja, übersetz von Dr. Moritz Drechsler, ord. Prof, der morgenländ. Sprachen zu Erlangen. Zwei Hälften, (jede 1 Lhlr.) Erste Hälfte: die ersten 12 Kapitel. (XVI u. 505 S. Stuttgart, Liesching). — 2) A. 'W. Appuhn, Mose, der Knecht Gottes. Ein Versuch, die wichtigsten Lebens-Abschnitte desselben in geistlichen Betrachtungen darzustellen. U- Lhlr. Magdeburg, Alb. Falkenberg u. Comp. — 3) D. Krüge r, Etwas über die biblische Lehre vom Messias, eine Beleuchtung der vom Land-Rabbiner Dr. Herzfeld zu Braunschweig im Geist des modernen Judenlhums über diesen Gegenstand herausgegebenen Predigt. 2J Sgr. Ebendaselbst. Lieber die Unverbrüchlichkeit der Gide. Vom Rabbiner Fa ssc L. (Schluß.) Wenn ein verkauftes Grundstück von einem frühern Gläubiger des Verkäufers in Beschlag genommen wird, zur Bezahlung der frühern Schuldsorderung, worauf dieses verkaufte Grundstück verpfändet war, so muß der Gläubiger -— der Schuldschein kann noch so'richtig sein — einen Eid ablegen, daß er noch nicht bezahlt worden, die Schuld weder erlassen noch einem Andern verkauft hat, und daß der Wechselbrief nicht blos zum Scheine ausgestellt wurde. (Ketubot 87 a* Chosch. Mischp. Abschn. L14. §. 4.) (Ueberhaupt ist die rabbinische Jurisprudenz viel sorgfältiger in der Verwahrung der Rechte eines dritten, als manches europäische Gesetz. ,@o z. B. wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht zur Bezahlung aller Gläubiger, und also die spätern unbezahlt bleiben müßten, so muß der frühere, auf ihr Verlangen eben denselben Eid abtegen, ibid. Abschn. 82. §. 2). Der Käufer hat in diesem Falle ein Recht an den Gläubiger, die Wahrheit über die Richtigkeit der Schuldforderung zu erfahren, und ein zweites Recht an den Verkäufer, den Kaufschilling von ihm zurück zu erhalten. Ist es aber ein geschenktes Grundstück, so muß der Gläubiger auch denselben Eid ablegen, aber der Beschenkte kann keinen Ersatz von dem Schenker verlangen. Er hat also blos ein Recht an dem Gläubiger, aber keines an dem Schenker. (Hieraus ist ein zweiter Rechtsgrundsatz entsprungen, nämlich: bei einem erkauften Grundstücke kann sich der Gläubiger des Verkäufers bezahlt machen, sowohl von dem ursprünglichen Werthe des Grundstückes, als auch von dem, was es sich durch Fleiß und Kosten des Käufers gebessert hat; weil der Käufer sich dann für alles Regreß beim Verkäufer suchen kann; dagegen bei einem geschenkten Grundstücke, kann der Gläubiger blos den ursprünglichen Werth desselben ansprechen, aber nicht den Mehrwerth durch geschehene Verbesserung, weil dem Beschenkten kein SchadloshaltungsrechL zustehet. Baba Mezia 15 a. Chosch. Mischp. Abschn. 115. §. 1 und 3). Nun wird das Heiligthum von der Nechtslehre, m Geldsachen, Ansprüchen rc. blos als Partei betrachtet. Ein von ihm erkauftes oder zum Geschenke erhaltenes Grundstück, kann ebenso gut von einem frühern Gläubiger als Bezahlung in Besitz genommen werden, als von sonst einer Partei (Chosch. Mischp. Abschn. 111. §. 2). Ja, hinsichtlich des 33

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