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Der Orient · 1845-08-06 · 32 (6.8.1845) · p. Spalte 505-506

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
32 (6.8.1845)
Date
1845-08-06
Page
Spalte 505-506 (sequence 5)
Language
German
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505 Studien. Die Unverbrüchlichkeit der Eide, von Fasse!. 606 das die Erben an die Witwe haben, in keinem Kausalitäts- Verhältmß stehet und wenn nach abgelegter bedingter Entsagung, die Erben ihr alles erlassen wollten, wäre, hätte sie | Ln der Lhat etwas für die Ketuba erhalten, die versagte | Speise ihr doch nicht erlaubt; daher ist es ein bloßes hypojj thetisches Gelübde. Wahrlich man möchte über die Zuversichtlichij feit des Hrn.Dr. H. sich entsetzen! Aus dieser Lcrlmudstelle ist - ja gerade das Gegentheil erwiesen, von dem was er beweisen will. Da die Gemara diese Frage: die Witwe konnte sich ja l das Gelübde auflösen lassen, erst auf die Einrichtung des R. Gamaliel stellt, so gehet ja deutlich hervor, daß früher, wo :: man noch die Witwe schworen ließ, oder bei der Geschiedenen, von der früher gesagt wird, daß man sie zu jeder Zeit schwören läßt, sie habe sich nichts von dem ehemännlichen Vermö- 'E gen angeeignet, diese Besorgniß, sie könnte sich den Schwur lösen lassen, nicht statt fand und findet, weil ein solcher j Schwur allerdings ein assertorischer Eid ist, denn er bekräff tigt eine bestehende Pflicht, und daher unauflösbar ist. —? Wie, hat Hr. Dr. H. nun die zweite Seite dieses Folio 35 1 gelesen, und nicht auch die erste*)? Hier ist folgendes Gej __ j *) Es scheint dieses Hrn. Dr. Holdheim oft zu b.egegnen, daß er manche Stellen auffindet, und die dabei stehenden j üb er sich et. Ich habe von den Werken dieses Herrn blos die -j Broschüre: „Ueber die Beschneidung" gelesen; (die blamirenden Stellen — Stellen die so wenig dem Rabbinismus angehören, d. h. dein Geiste des rabbinischen Iudenthums entl sprungen sind, als jene"Gebote, die sieben Völker auszurotten, ,i die erwachsenen Frauenspersonen, und die kleinen'männlichen j Kinder aus Midi an gefangen, nieder zu metzeln, die männlij chen Bewohner, einer jeden eroberten Stadt über die Klinge ) springen zu lassen re., dem Mosaismus angehören, d. h. dem .t Geiste der mosaischen Gesetzgebung entsprungen sind. Und \ wer aus solchen Stellen die Verwerflichkeit der talmudischen 1 Lehre beweisen will, hat eben so recht, als wie die Lebre einer J andern Konfession, die beweisen, daß die mosaische Religion j eine Religion des Haffes ist — die Hr. Dr. H. wie bei den * Haaren herbeiziehet, um den Lalmud beschimpfen zu können, 4 diese parteiliche Versahenngsarc hat mir den Geschmack ver- ] leidet, und die Lust geraubt, mit seinen übrigen Schriften j mich zu beschäftigen) und auch in diesem kleinen Heftchen,? habe ich diese Bemerkung zwei Mal bewährt gefunden. | . In der Anmerkung S. 19 sagt Hr. Dr. H.: „Es ist j meines Wissens nirgends die Frage erörtert worden, ob ein Profelyt, der wegen Lebensgefahr, nicht beschnitten werden ( darf, durch allein ins Iudenthum ausgenommen werl den fcmn". Meines Erachtens ist kein Unterschied, ob er we-? gen Lebensgefahr nicht beschnitten werden darf, oder nicht bej schnitten werden kann, weil er früher schon das männliche \ Glied verloren hat. Und nun heißt es im Lur (Iore Dea Z 268): „Ist einem Nichtisraeliten die Vorhaut operirt wor- 7 den, so schreibt ff'-), ein solcher kann nie als Proselyt insIu- - denchum ausgenommen werden. Der „fn aber statuirt, er 4 kann durch tynn DT HDton ausgenommen werden. Ascher 4 endlich setzt fest: Selbst wenn er das ganze Glied verloren, | so daß auch dieses nicht geschehen könnte, so kann er durch | rfp’OD in das Iudenthum eintreten". So wird es auch im Schulchan Aruch das. festgesetzt. Jedoch Hilchot Gerim muß Z Hr. H. gerade nicht gelernt haben, aber in dieser Anmerkung schichtchen zu lesen: ,,In den Zeiten Rab's war man sehr leichtsinnig in Gelübden, man machte sich nicht viel daraus sie zu übertreten, da mußte jede Witwe ihre Ketuba verlieren, denn sie schwören zu lassen hegte man Furcht, und mit einem Gelübde fühlte man sich nicht beruhigt, weil die Gelübde zu leichtfertig von der Welt behandelt wurden. Da kam ein Weib vor R. Huna, einen Schüler Rab's, die Ketuba aus der ehemännlichen Verlassenschaft verlangend; dieser sagte: Ich kann dir nicht helfen. Da sprach das Weib: Man besorgt doch nur, daß ich etwas auf meine Ketuba erhalten, oder mir genommen hätte; so war der Gott Zebaot lebt, ich habe nichts bekommen. Nun sprach N. Huna, sie hat jetzt geschworen, und die Ketuba muß ihr bezahle werden". Also in einer Zeit, wo man mit Gelübden leichtsinniger Weise spielte, wurde ein Eid — denn ein solcher war es — ohne Admonin'on, schnell und fast voreilig abgelegt, als genügend gefunden, um die Erben zu verurtheilen, die Ketuba auszuzahlen, und Niemanden siel es ein die Besorgniß zu hegen, die Witwe könnte sich den Eid lösen Lassen. Die zweite Stelle ist, (wie Hr. Nabb. Napaport sagt, und soll in Nr. 40 des „Israelit" von Hr. Dr. 'Holdh. nachgetragen worden sein) Erachin 23 a. da heißt es in der Mischna: „Wenn Jemand sein Vermögen (d. h. Erundstücke, denn bewegliches Gut kann kein Gläubiger des Schenkers oder des Verkäufers dem Beschenkten oder dem Käufer entziehen) „heiligt" d. h. der Lempelkasse „schenkt; und seinem Weibe die Ketuba schuldet" (für die bekanntlich das ehemännliche Vermögen verpfändet bleibt) „und igiebt ihr hierauf den Scheidebrief" (wodurch sie das Recht erlangt, die -Kebuta bezahlt zu verlangen, und da das Vermögen des Mannes dem Heiligthum gegeben wurde, so müßte sie ihre Ansprüche an dasselbe stellen.) „Da sagt R. Etieser: der Mann muß ein Gelübde ablegen, Laß er das Weib nie wieder zurück ehelichen wird" (weil zu besorgen stehet, er könnte den Scheidebrief ihr nur blos darum gegeben haben, um dem Heiligthum das Geschenkte zu entziehen und nach geschehener Wiedererlangung des Gutes von Seiten der Frau, werde er sie wieder heira- Lhen). „R. Iehoschua aber sagr, er braucht ein solches Gelübde nicht abzulegen" (weil wie der Schluß der Gemara ist, er ohnehin das Gelübde der Heiligung selbst sich losen lassen citirt er eine Lalmudstelle Jebarnot 46 6, und auf eben dieser Blattseite berührt Losefot diesen Gegenstand, und schließt auch die Halacha: „Wenn ein Nichtisraelit nicht beschnitten werden kann, er durch rb^tt in das Iudenthum aufzunehmen wäre. — S. 12 citirt Hr. Dr. H. eine Lalmudstelle Gittin 23 a „VDy Ppnjn^ v-qj" und hat auf eben dieser Blattseite übersehen Losesot mit eben diesen Anfangsworten. Sonst würde Hr. Dr. H. nicht bewiesen haben: „Weil auch die Beschneidung eines Heiden giltig ist, braucht sie von einer Gesinnung nicht begleitet zu sein". Weil eben Losefot dort erklärt, daß selbst nach Rabbi Iehuda, der die Gesinnung bei der Beschneidung wesentlich nothwendig findet, dennoch ein Heide eine giltige Bcschneidung vollziehen kann.

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