Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 32 (6.8.1845)
- Date
- 1845-08-06
- Page
- Spalte 503-504 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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503 504 Studien. Die Unverbrüchlichkeit der Eide von Fasse!. der bekannten hebräischen Buchdruckerer von Franz Edler von Schmid u. I. I. Busch, erschienen. Sie führt den Titel: Sefer T'ehilim. I Salmi rolgarizzati sul testo massoretlco ed illustrati c o n argomenti e note del II abbino Lelio della Torre, Pr ofessore nell’ Instituto C o n v i 11 o R abbini c o etc. P ar te prima. Testo} Traduziöne ed argomenti, Vienna, 1845»8. S. 262.— Unsere große Druckerei liefert für die Provinz Oberitalien überhaupt die nöthkgen Schriften; denn schon früher ist hier erschienen; C ha m i s c h a C h u m s c h e Tora colIaTrad.uzione italiana e d un Commento ebreo da J. S. Reggio. V. Vol. 8. Ferner: Machasorim, nach dem R i tus der Israeliten in Italien. Zwei Theile in 8. — Ob in Oberitalien jetzt überhaupt eine hebräische Druckerei istwissen wir nicht, da nie eine Kunde von einem dort erschienenem Werke zu uns gelangt. Hek« die UrrveiHrüchlkchkeit der Eide. Vom Rabbiner Fas soll. (Fortsetzung.) Noch eines Schwures muß ich erwähnen, um die Nichtigkeit der Holdheim'schen Beweise darzustellen. Ich schulde Jemanden Geld und schwöre, nicht daß ich zu einer gewissen Zeit bezahlen will, denn das wäre ein promissorischer Eid, sondern, so ich ihm bis zu dieser Zeit nicht zahle, fei mir diese und jene Speise versagt, oder sei ich gehalten dieses oder jenes zu thun, z. B. gefesselt zu bleiben; über die Unverbrüchlichkeit solcher Schwüre sind mir zwei Meinungen bekannt. R. Moses Jsserles (Chosch, Mschp. Abschm 97. §. 46) statuirt, wenn ein Schuldner, der nach unserem zweiten Beispiel geschworen, zur bestimmten Zeit nicht zu zahlen vermöchte, müsse er gefesselt bleiben, also seinen Schwur halten, während der Gifte Cohen (Iore Dea 232. §. 22) ihn seines Schwurs ganz entbindet, weil wenn der Schuldner gewußt hätte, daß bas Hinderniß der Zahlungsunfähigkeit ekn- Lreten werde, er gewiß nicht geschworen hätte. Welche eine Fundgrube für Hrn.'Dr. Holdh., ein Schwur, das Mein und Dein betreffend, und entbundensogar ohne geschehene Auflösung. Aber wir müssen erst untersuchen, unter welche Kategorie dieser Schwur zu reihen sei. Wir haben gesagt, Eide sind diejenigen Schwüre, die bereits bestehenden Pflichten bekräftigen, Gelübde und sog. Schwüre aber jene, die neue Ge- und Verbote oder auch neue Verbindlichkeiten schaffen. Nun habe ich wohl eine Pflicht gegen meine Gläubiger, aber was für eine? ihn zu bezahlen, aber nicht diese und jene Speise nicht zu genießen, dieses stehet in keinem Causalnexus mit seinem Rechte an mir. Der hierauf geleistete Schwur hat daher keine Pflicht bekräftigt, sondern ein neues Verbot geschaffen, ist sonach kein Eid, sondern ein hypothetischer Schwur, bei dem allerdings, wie bei allen Gelübden und Schwüren, die Regel gilt, daß jedes neue unvorhergesehene eingetretene Hinderniß, ihnen ihre Giltigkeit benimmt und sie zu v-ftt macht. Wir wollen unser Beispiel noch weiter führen. Gesetzt ich besäße am festgesetzten Lage die Mittel zu zahlen, wollte aber nicht zahlen, so ist ja gewiß kein Zweifel, daß der Schwur mich bindet, und mir nun die, abgelebte Speise verboten wird. Nun würde mein Gläubiger mir die Schuld erlassen, wäre die abgelobte Speise mir jetzt zu essen erlaubt? Keineswegs? Denn das Gelübde ist am Verfallstage in seine Kraft getreten, und mußte erst aufgelöst werden, daher ist es kein Eid, denn dieser, wenn er promissorisch ist, erlischt sogleich, sobald die Pflicht die er bekräftigt hat, eine zu sein aufhort. Hieraus gehet hervor, daß die Auflösbarkeit aller Gelübde und Schwüre, die ein neues Ge- und Verbot und eine neue Verbindlichkeit schaffen, Lheils eine größere theils eine kleinere Vertretung findet, aber für die Auflösbarkeit der Eide, die eine schon bestehende Pflicht gegen Menschen bekräftigen, auch nicht eine einzige M e i n u n g im rab binischen Iudenthume existirt. Darum ist kein Gelübe so stark, daß eine Ehefrau binden könnte, weil der Mann ihr alle lösen kann; zum Eide aber kann sie sogar gezwungen werden (Chosch. Mischp. Abschn. 96. §. 6), weil bei einem Eide eine Auflösung nicht denkbar ist. Nun wollen wir die zwei Lalmudstellen prüfen, die Hr. Dr. Holdheim, wie ich aus der Verteidigung des Hrn« Rabb. Rapaport sehe, zur Begründung seiner Behauptung anführt. Die erste ist Gittin 35 b. In der frühern Mischna nämlich heißt es: „Eine Witwe kann ihre Ketuba von den Erben des Mannes nicht bezahlt erlangen, bevor sie nicht schwört, daß sie von dem Vermögen ihres Mannes sich nichts angeeignet hat" — eine Art Manisestationseid — „die Gerichte hielten sich aber zurück, eine Witwe zu diesem Eide zuzulassen, da verordnete R. Gamaliel, ihr ein Gelübde aufzulegen". (Sie spricht nämlich, wie dort Raschi bemerkt: „So ich für meine Ketuba etwas erhalten habe, soll diese oder jene Speise mir mein Lebenlang versagt sein".) Hierauf spricht R. Huna: „Einem Eheweibe kann ein solches Gelübde niemals aufgelegt werden , weil der Ehemann alle ihre Gelübde zernichten kann" — selbst wie oben bemerkt ein Gelübde Djn by- — Nun stellt die Gemara die Frage auf: „Als Witwe könnte sie ja zu einem Weisen gehen und sich das Gelübde lösen lassen?" und es wird festgesetzt: „Man läßt sie ein Gelübde epit, njn thun". Nun hier habt Ihr's, spricht Hr. Dr. Holdheim, ein Eid vor Gericht abgelegt, in Sachen von Mein und Dein, und er kann gelöst werden. Aber ist dieses wohl ein Eid? Bekräftigt er eine bestehende Pflicht oder schafft er ein neues Verbot? Gewiß das letztere, weil der Nichtgenuß der Speise, mit dem Rechte,