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Der Orient · 1845-07-30 · 31 (30.7.1845) · p. Spalte 485-486

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
31 (30.7.1845)
Date
1845-07-30
Page
Spalte 485-486 (sequence 3)
Language
German
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485 Studien. Die Unverbrüchlichkeit der Eide, von Fasset. 486 noch so furchtbar gemacht worden sein, so bald das Gericht von ihm die Offenbarung des Geheimnisses verlangt, ist er es, seinem Eide entgegen, zu thun schuldig (Iore Dea 228. §.33). Denn Rechte gegen Rechte und Pflichten gegen Pflichten lassen sich gegen einander abwiegen und abmeffen. Nun bin ich zwar nicht schuldig, das Geheimniß des Andern anzuhöcen, aber sobald ich die Verpflichtung es anzuhoren und als Geheimniß zu bewahren übernommen, hat er das Recht, von mir die Geheimhaltung zu verlangen, und ich habe die Pflicht sie zu beobachten, und die beschworne Geheimhaltung ist sonach ein Eid, weil er auf Recht und Pflicht beruhet. Nun aber ist das Recht des Gerichtes, von mir die Wahrheit zu erfahren, weit stärker als das Recht des Einzelnen auf mein Stillschweigen, sonach ist meine Pflicht gegen das Gericht die Wahrheit zu sagen weit schärfer, als die Pflicht gegen den Einzelnen sein Geheimniß zu entdecken, und die schwächere Pflicht muß stets der stärkere weichen, daher Hilst nichts, wenn jene auch mit dem stärksten Eid bekräftig wurde. Ich glaube nun zur Genüge erwiesen zu haben, daß diejenigen Schwüre, wodurch neue Ge- und Verbote oder neue Verbindlichkeiten entstehen, aber weder auf Recht noch auf Pflicht sich beziehen, Schwüre oder Gelübde heißen, diejenigen aber, die ein schon bestehendes Recht bekräftigen, und eine schon obhabende Pflicht bestärken, Eide sind. Die Eide können zwiefach abgelegt werden, promissorisch und assertorisch, und jeder derselben negativ oder affirmativ. Die kräftigsten und heiligsten sind unstreitig die gerichtlich assertorischen Eide. So findet sich eine Meinung, wenn eine' Partei, devor sie ihre Worte anbringt, vor Gericht schwört, daß sie die Wahrheit sagen wolle, und nach geschlossener Verhandlung dieser der Eid zuerkannt wird, so hat die andere Partei das Recht darauf zu beharren, daß jene noch einmal den Eid ablege, daß sie die Wahrheit gesagt hat (Chosch. Mischp. Abschn. 87. §. 16), weil, wie sich die Gesetzeslehre ausdrückt, der assertorische Eid darum wichtiger ist, daß, während bei dem promissorischen Eid erst die spätere Zuwiderhandlung, denselben zu einem Meineid macht, — und ein Meineidiger ist der, der auch nur einen promissorischen Eid bricht, und wenn es ibid. Abschn. 34. §, 5 und Abschn. 92. §. 2 heißt: „die Zuwiderhandlung gegen einen promissorischen Schwur, macht die Glaubwürdigkeit nicht verdächtigt, so ist dort blos die Rede von Schwüren und nicht von Eiden taNl —- ist der falsche assertorische Eid sogleich bei der Aussprache Meineid. So ist auch der außergerichtliche assertorische Eid nicht so wichtig als der gerichtliche (Gittin 35 a. Eben Ha-Eser Abschn. 96. §. 19). Bei assertorischen 1 Eiden kann daher gewiß keine Rede von Auflösung sein, weil der Meineid schon geschehen istes müßte nur eine Vergebung des Meineids existiren, welches erst Hr. Dr. 'Holdheim beweisen mag. Aber selbst rücksichtlich der promissorischen Eide, findet sich auch nicht eine einzige Meinung, daß sie auflösbar wären, sondern erläßt der Berechtigte dem Verpflichteten seine Pflicht, so sind sie von selbst vertilgt, wo aber nicht, so kann sie keine Macht der Erde entkräften. Ich werde Ihnen einige promissorische Erde, die mir gerade im Gedächtnisse sind, aufzählen. a. Der Schuldner schwört dem Gläubiger — auch außergerichtlich — zur bestimmten Zeit zu zahlen. Daß dieser Eid ewig giltig bleibt, auch nach dem Verfallstage, haben wir schon oben erwähnt, ich habe nur noch zu bemerken, daß er so bindend ist, daß wenn dieser Verfallstag an einen Sabbat fällt, er den Gläubiger, an diesem Lage durch ein Pfand sicher stellen muß (Chosch. Mischp. Abschn. 73. §. 7). Wahrend das Gericht dem Schuldner manches von seinem Vermögen zu lassen hat, und ihm namentlich nicht die Kleider vom Leibe reißen darf, und damit dem Gläubiger zu bezahlen, muß ein solcher Schuldner, der geschworen hat zu bezahlen, selbst das Hemd vom Leibe verkaufen, wenn er sich auch hernach nackt herum schleppen müßte, um nur seine Pflicht, die durch den' Eid bekräftigt ist, zu erfüllen (ibid. 97. §. 30). Nun im ersten Falle wird ein rabbinisches Sabbatgesetz übertreten (vergl. Meir. Enaj. das. mit Magen Abraham zu Orach Chajim Abschn. 306. §. 16) und im zweiten Falle wird das Ehr- und Schamgefühl verletzt. Zur Vermeidung einer nur theilweisen öffentlichen Entkleidung wird auch manches Unerlaubte zu thun gestattet, denn rn)nn&y wyn xb nrrnw nmari im (S. Orach Chaj. Abschn. 13. §. 3. Iore Dea Abschn. 303. §. 1 und 372. §. 1 u. a. m.), wäre nun die Auflösung eine^ promissorischen Eides (und hier ist er noch dazu außergerichtlich geschehen) möglich, würden die Rabbinen haben den Sabbat entweihen und die Menschenehre verletzen lassen, und hätten nicht lieber die Auflösung statuier? Unter allen Schwüren und Gelübden sind die DOI njn b]) am meisten bindend, und für die Auflösbarkeit solcher findet sich keine einzige Meinung, und' doch sind selbst diese aufzulösen gestattet, wenn durch die Auflösung ein il'äD "Dl zu erreichen ist. Dasselbe gilt von einem tu nun njn by, nämlich niXD laib ist das Gelübde aufzulösen, auch wenn derjenige, auf dessen Willen es geleistet wurde, die Bewilligung hierzu nicht ertheilen wollte (Iore Dea 228 §. 20)5 und zu einem 121 gehört sogar die eigene Ernährung des Gelobenden, d. h. wenn er durch das gethane Gelübde in seinem Nahrungszweig gestört würde (ibid. §.21); und hier bei einem promissorischen Eid giebt selbst r^D 131 unb fliV)3n idd keinen Grund zu Auflösung. 'Warum? Weil ein Eid nicht aufgelöst werden kann! h) Einer Witwe wird der promissorische Eid gegeben, daß.sie eingestehen wird, ob sie etwas auf ihre Ketuba erhalten habe (Eben Ha-Eser Abschn. 96. §. 21). Und da dieser promissorische Eid dem ddi njn by 111 vorgezogen wird, denn er ist ja von den Spätern statt dieses eingeführt worden, so kann wohl von einer Auflösung desselben keine Rede sein. e. Es schwört Jemand, das Geheimniß eines Andern zu bewahren. Wäre bei diesem Eide eine Auflösung möglich, so 31*

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