Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 30 (23.7.1845)
- Date
- 1845-07-23
- Page
- Spalte 469-470 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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469 Liter. Analekten. Zt. Fuld. 470 Studien. Die Unverbrüchlichkeit der Eide. das nicht in die Klaffe von Recht und Pflicht der Menschen gegen Menschen zu setzen ist, so ist er auflösbar, auch wenn dabei der Name Gottes .angerufen wird (Nedarim 22 b. Jore Dea, Abschn. 230); hingegen ein Eid zur Bekräftigung einer bereits obliegenden Pflicht ist unauflösbar auch ohne Anrufung des 8 Namens Gottes; wie z. B. der Heffeteid riD’H, bei dem nach | vielen Meinungen der Namen Gottes im Eide nicht genannt | wird (Chosch. Misch. Abschn. 87. §. 18), oder bei dem noch Leichtern außergerichtlichen Eid der Verfluchung, bei dem der I Name Gottes sicher nicht genannt wird (Eben Ha-Eser, Abschn. 96. §. 19). Schwört Jemand zu thun das Gebotene, oder nicht zu thun das Verbotene, so ist der Schwur ganz ungiltig, und er ist schuldig das Gebotene zu thun, und das Verbotene zu lassen, nicht weil er geschworen, sondern weil es von Gott geboten oder verboten ist. Denn es ist dies kein Eid, weil der | Schwur sich nicht auf Rechte und Pflichten beziehet, und Ge- Ilübde und Schwüre können blos neue Gebote und Verbote schaffen, nicht aber bestehende bekräftigen (Jore Dea, Abschn. 215. §, 5). Schwört Jemand zu unterlassen das Gebotene, da wird allerdings etwas neues geschaffen, nämlich das Gebotene wird verboten, da handelt es sich, ob er die Formel des -yij oder der nyntp aus spricht, die erstere ist giltig, (ibid.) die letztere nicht, es sei denn "p, wodurch auch etwas neues geschiehet (ibid. Abschn. 238. §♦. 6 und 239. §. 4). Schwört Jemand einem Andern etwas zu leisten, und zwar etwas wozu er von Rechtswegen nicht verpflichtet ist, so muß er es natürlich halten, aber dieser Schwur ist kein Eid, sonf dern blos ein Schwur von njn by, (und über die Auflös- E barkeit eines solchen Schwures sind die Meinungen getheilt; j d. h. es ist wohl ausgemacht, daß kein Mensch die Auflösung vornehmen darf, aber ist es doch geschehen, so kann nach der Meinung Mancher der Schwur als aufgelöst betrachtet werden), daher wenn eine gewisse Zeit zur Leistung desDeschwornen bestimmt worden und bereits verstrichen ist, so hat der Promissor wohl einen Schwur gebrochen, aber er ist nach der angenommenen Halacha nicht mehr verbunden, das zu leisten was erbeschworen (Jore Dea 228. §. 41. Siehe Ture Sahab das.), weil die Verbindlichkeit neu, blos durch den Schwur Hervargerusen wurde, dieser aber ist bereits gebrochen. Schwört aber Jemand dem Andern eine Schuld zu bezahlen, so ist dieses ein promissorischer Eid, weil er auch ohne diesen zur! Bezahlung der Schuld verpflichtet war, der Eid bekräftigt hier die Pflicht des Einen, und bestärkt das Recht des Andern; daher, wenn auch der im Eide gesetzte Zahlungstermin vorüber, und schon der Eid gebrochen ist, dieser noch immer seine bindende Kraft nicht verliert, und der saumselige Schuld- | ner begehet dann mit jedem Tage einen Eidesbruch (ibid.) Erläßt der Gläubiger dem Schuldner die'Schuld, so Hort auch der geleistete Eid auf giltig zu sein (ibid. §.39. Chosch. | Mischp. Abschn. 73. §. 7), weil durch die Erlassung das Recht erlischt, und die Pflicht zu sein aushört, und wo weder Recht noch Pflicht obwaltet, kann auch kein gütiger Eid stattsmden. Dagegen, ein nach dem Willen eines Andern geleisteten Gelübde, das nicht auf Recht und Pflicht beruhet, benöthigt, selbst wenn der Andere es erlassen will, erst der Auflösung (Jore Dea, Abschn. 228. §. 37). Uebrigens wird weiter von den Schwüren, die neue Verbindlichkeiten (nicht Ge- und Verbote) machen, noch Näheres bestimmt werden. Erzwungene Gelübde und Schwüre sind von vornherein ungiltig (Nedarim 27 a), sie können bei dem Namen Gottes und mit-allen möglichen Verschärfungen abgelegt sein, sie haben keine Giltigkeit, weil kein Mensch regelmäßig zu einer neuen Verbindlichkeit gezwungen werden kann; dagegen können aber Eide erzwungen werden (Schebuot 41 a. Chosch. Mischp. 87. §. 9 und Abschn. 108. §. 17), weil ein Eid auf Recht und Pflicht beruhet, und zur Erfüllung einer Pflicht kann der Mensch zwangsweise angehalten werden. (Bei allen Gerichten wird heut zu Lage der Zeuge zur Ablegung und Beschwörung der Aussage, auch durch Zwangsmaaßregeln angehalten.) (Fortsetzung folgt.) Literarische Analekten. Trcnrerlied auf die Versammlung der Nabbirren*). .(y'h1?) nip/ ’hh wn M'p by , D’Jm n D ’ D N1 , D'JDD LMtt , D'ffl mH# .U'O'nnD} U’Dina norn , paan mpa , \wy tmia , ivp' ya .U'nnao by nPp , D’^nD d’d-d , abyw ijjns , n^ain bn .u'nrnj dn ist© , ’ariN , DnoD non! , nmo iw .lJ’Njty by bd)J , mm Daini , mtrani np^ , m“N umb .«an’ N'b onom , nya-p >dbd , dj; nuba^ vM'i nasn .uji'DnP 'n nriNia , D’ppirD D’npaK' , oynp nnaai , opn mnt>) .U'maN i^ru hpn , rby ^aao , nbyon m© , man id’b« min aaiD , nyioyni n'rn^n , nynDn lanpi , n'D nwi .yya1? nnpb *) In der Europa stand vor langer Zeit ein Lobgedicht auf die R.-Vp, hier folgt ein Lrauerlied von einem Man^e, der wehr von einer R.-V. versteht, wie sie sein sollte, als all die Männer, welche zu derselben zusammengekommen. R. 30 *