Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 30 (23.7.1845)
- Date
- 1845-07-23
- Page
- Spalte 467-468 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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468 467 <L>tudien. Die Unverbrüchlichkeit der Eide, von Fassel. befremden , wenn der gelehrte Hr. Rabb. Rapaport für die Unverletzlichkeit der gerichtlichen promissorischen Eide erst in Anwendung bringt: 1) „daß die Meinung der Unauflöslichkeit dieser Eide die Oberhand in den jüdischen Gesetzbüchern hat, nach dem bekannten Grundsätze: Wo verschiedene Meinungen sich entgegen stehen, immer die erschwerende vorgezogen wird". — Also doch eine oder mehrere Meinungen für die Auflösbarkeit, nur die erschwerende wird vorgezogen. Könnte hierauf Hr. Dr. H. nicht mit Recht einwenden, der promissorische Eid könnte doch auch in Geldsachen Statt finden, und da hört ja dieser Grundsatz auf, Giltigkeit zu haben. Wo es sich um das Mein und Dein handelt, wird die erschwerende Meinung nicht angenommen; der Besitzer kann sogar behaupten: D^p (S. Eben ha-Eser52. Bet Schemuel §♦ 14).— 2. und 3. wendet Hr. Rabb. Rapaport ein: „Es stehe nicht zu befürchten, daß sich der Auflösende ein infamicendes Verbrechen oder gar einen Staatsverrath aufladen, und die Auflösung vornehmen werdet — Wenn er aber wollte, könnte er den Eid auflösen, und der Eid wäre als nicht mehr bindend zu betrachten; das ist ja aber eben das was ich beweisen wollte, wird Hr. Dr. H. sagen, daß der Eid nämlich wenigstens auflösbar ist. — Wahrlich es ist beunruhigend, wenn solche Männer mit solchen Waffen kämpfen! Ich sage es gerade, wäre nur Eine Meinung im Talmud und in den Ritualbüchern, daß auch nur ein promissorifforischer Eid auflösbar sei, es wäre für den Talmud und die Ritualbücher entehrend. Aber bei-doch ich darf noch nicht schwören, Hr. Dr. H. wird immer noch glauben, ich könnte den Schwur auflösen lassen. Ich werde erst beweisen, daß im ganzen Talmud und in allen Ritualbüchern, auch nichr die Meinung eines Einzigen aufgeführt ist, daß ein promissorischer gerichtlicher Eid auflösbar sei, um wie viel weniger, daß ein assertorischer zu vergeben wäre. Die hebräische Sprache hat für Gelübde, Schwur und Eid blos zwei Ausdrücke und njJteEP', doch nach den bestehenden rabbinischen Gesetzen liefern sie einen dreifachen Begriff: 1) An- und Abgelobung durch Gelübde -nj. 2) Ebendasselbe durch Schwur' und 3) Wirkliche Eide, die in Lalmudischer Sprache auch mit NPW gegeben werden. Gelübde können blos promissorisch, niemals assertorisch, wohl aber sowohl kategorisch als auch hypothetisch sein. Alles dasjenige, was weder geboten noch verboten ist, kann durch Gelübde sowohl anals abgelobt werden. Z. B. dieses oder jenes Erlaubte sei mir verboten, ty. -)?dn, dieses oder jenes mir nicht'obliegende sei mir ein Gebot Das Verbotene kann niemals angelobt, wohl aber das Gebotene abgelobt werden (Nedarim 16 a. Iore Dea, Abschn. 215. §. 1). In das Bereich der Gelübde können blos selbstständige Dinge gebracht werden, nicht aber abstrakte Dinge und Zustände. Gelobt man z. B.: „der Schlaf sei mir verboten, so hat dieses Gelübde keine Giltigkeit (ibid. 15 a. ibid. Abschn. 213. §♦ 1). Das Gelübde kann geschehen aus eigenem Willen, oder durch den Willen eines Andern von njnhy, oder in .Gegenwart mehrer Menschen THW YlJj für die Auflösung aller dieser Gelübde, finden sich theils angenommene Meinungen, (das Nähere siehe weiter) selbst wenn das GelübdL zur Verhütung einer nicht erlaubten Lhat geschehen wäre; und selbst das Gelübde, das geschehen ist, aus den Willen mehrer Menschen ppINN njn bi), dessen Auflösung keine einzige Meinung vertritt, kann doch bei einem Eheweibe, durch den Gatten vernichtet werden (Iore Dea, Abschn. 228. §. 24); so kann auch die Auflösung eines solchen Gelübdes grschehen, wenn damit eine gute Sache HD “Dl zu bezwecken ist (Bechorot 46 ». Iore Dea 228. §. 21). Schwüre können promissorisch und assertorisch, kategorisch und hypothetisch, affirmativ und negativ abgelegt werden. Schwüre sind blos gilrig bei dem Erlaubten, aber weder bei dem Gebotenen noch bei dem Verbotenen i maD “im hy ^n. Sie erstrecken sich auch auf Zustände (Schebuot 25 a. Iore Dea Abschn. 239. §. 3). Uebrigens sind die Arten der Schwüre denen der Gelübde gleich, und-ist auch hinsichtlich der Auflösbarkeit derselben dasselbe zu bemerken hier wie dort. Mit Ausnahmeder assertorischen Schwüre, die keine Auflösung zulaffen, weil der, der den Schwur abgelegt, entweder wahr oder falsch gesagt Hatz der wahre Schwur braucht keine Auflösung, und bei dem falschen Schwur hilft j keine. Jedoch können promissorische Schwüre und Gelübde aufgelöst werden, auch wenn sie schon gebrochen sind (Sche-! buot 28 »), weil zur Auflösung eines Gelübdes oder eines ß Schwures blos die Reue HEDA des Gelobenden nothwendig f ist, nun giebt das Uebectreten des Schwures einen sichern Bej weis, daß er dasselbe bereuet (Siehe Iore Dea, Abschn. 323 | in Ture Sahab und in Nekudat Ha-Kestf). | Nun kommen wir zu den Eiden. Ich muß aber noch einmal | wiederholen, alles dasjenige, so nicht dabei Recht und Pflicht | in Anwendung kommen kann, d. h. wenn kein Mensch das I Recht hat es zu verlangen, also auch Keiner diePflicht es zu | leisten, kann nur in das Bereich der Gelübde und der Schwüre ki gezogen werden; selbst Angelobungen zu wohlthätigen Anstalten gemacht gehören blos in diese Kategorie, und sind auf- | lösbar (Iore Dea 258 §. 6). Die Gelübde und die Schwüre I also erzeugen neue Ge- und Verbote, und neue Verbind- | lichkeiten, die noch nicht da gewesen sind; nicht aber die Eide.. | Es sagt Mendelssohn: „Eidschwüre können keine neue Pflich- | ten schaffen. Die feierlichste Anrufung Gottes zum Zeugen, | giebt und nimmt kein Recht, das nicht ohne dieselbe schon da | gewesen, Legt dem Anrufenden keine Verbindlichkeit aufdie | ihm nicht auch ohne dieselbe obliegt" (Jerusalem), und so er- || strecken sie sich einzig und allein auf Recht und Pflicht, und Ij dienen das Gewissen des Menschen, wenn es etwa eingeschlä- J| fert sein sollte, aufzuwecken. Durch sie soll der Wille gestählt, und das Gewissen rege gemacht werden. Die Anrufung des L:J Namens Gottes macht den Schwur nicht zum Eid; beziehet .y sich ein Schwur zur Auflegung oder Entsagung eines Dinges, -1