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Der Orient · 1845-07-16 · Heft 29 (16.7.1845) · p. Seite 231

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Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 29 (16.7.1845)
Date
1845-07-16
Page
Seite 231 (sequence 13)
Language
German
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231 Israeliten selbst, um den Beschluß mit möglichst großer Stimmenzahl zu Staude zu bringen, auf sein Amendement freiwillig verzichte. Nach ^Zurückziehung des VeieL'schen Antrags wurde der Kommissionsantrag durch AcclamaLion zum Beschluß der Kammer erhoben. Am Schluß der, Sitzung kam noch eine Petition der israelitischen Schullehrer und Vorsänger um Verbesserung ihrer Gehalte (Berichterstatter Herr v. Rummel) zur Sprachedie Kammer beschloß, diese Bitte der Regierung zur Erwägung mitzatheilen. In der nächsten Sitzung, künftigen Montag, werden die Gehaltsverhättnisse der Volksschullehrer, wegen'welcher v. Scheurlen eine Motion einbrachte, zur Berathung kommen. Erörterung der von dem Rabbiner- Ausschuß bekannt gemachten L4 Anträge. Der Mangel eines leitenden Princips, nach dem die Anträge gestellt und die Verhandlung sich bewegen müßte, stellt sich, so wie es in der vorjährigen R.-V. bei der Diskussion der Fall war, auch in der disjährigen schon in der Aufstellung der Anträge sehr nachtheilig auf die moralische Wirksamkeit $ dieser „b erath end en^ Versammlung dar. Nur weil der größte Theil der an dieser Versammlung Theil nehmenden Rabbiner nicht den Muth einer Meinung, theils auch viele selbst kein durchdachtes Princip haben, wird nicht an die Reformirung des Iudenthums nach einem wissenschaftlichen Princip gearbeitet, sondern jeder Rabbiner folgt der Richtung seiner Gemeinde oder gar dem Willen einiger seiner einflußreichen Gönner; nur dadurch läßt es sich erklären, wie Anträge auf Abrogirung der (ptfV), niNipD ntobn) neben den auf Abschaffung von Amuletten und Kaparot?c. promulgirt werden 'konnten. Nach mehrerer subjektiven Meinung giebt es zwar kein Neformprincip, das, wie es verlangt wird, aller Anforderung des materiellen Lebensgenusses genügen kann, und jeder Rabbiner kann und soll nur das im Talmud und den K a s u i st e n niedergelegte E r l e i ch t e r u n g s m a t e r i a l, nach der Anforderung seiner Gemeinde verarbeiten - hierzu bedarf cs aber keiner R. -V. und Protokolle, die wie es die Erfahrung lehrt, nur Aufregung, Haß und Zwietracht hervorbrachte und dem bedächtigen Fortschritte sehr nachtheilig ist; denn eine R.-V., die unb niwpD ror&n) aus dem Codex zu streichen geneigt ist, hat gewiß selbst für Amulettenreformen bei denen keine Autorität, die diese noch für eine solche ansuchen zu müssen sich verpflichtet glauben. Wenn eine R.-V. ohne leitendes Princip alle ihr gemachten Anträge entgegennehmen und zur Diskussion bringen will, dann könnte die Zahl derselben zu mehren Tausenden heranschwellen, gleich der Paragraphenzahl unseres Codex und dabei noch, wie es bei der vorliegenden der Fall ist, ein buntes Gemisch von längst vergessenen albernen Gebräuchen aufbringen, die nur hie und da bei den stupidesten Dorfbewohnern noch manchmal Vorkommen, und sich durchaus für eine Versammlung nicht eignet, die in einer an Intelligenz so reichen Gemeinde gehalten wird. — So viel von diesen Anträgen im Allgemeinen; ins Einzelne übergehend, haben wir zu dem ersten Antrag zu bemerken, daß derselbe nicht, ganzgenau dem örtlichen Verhältnisse nach gestellt ist. Die Gemeinde, in deren Namen ein Rabbiner den Antrag stellte, daß man geradezu D^D erlauben sollte, gehört zu den reichsten Deutschland's, besitztaber ein Frauenbad, das dem zeitlichen Bedürfnisse nicht entspricht, ja sogar eine fanitätswidrige Einrichtung hat; mit wenigen Kosten kann solches jedoch dem Gesetze conform eingerichtet werden, wozu die städtische Wasserleitung, die man zu diesem Zwecke bis ans Bad geleitet - hat, vortheilhafr benutzt werden kann. Die Frage kann daher keineswegs der Wahrheit gemäß gestellt werden; sollte man nicht hier eine Erleichterung eintreten lassen bei einer rabbinischen Erschwerung, um die Übertretung eines mit rfD verpönter^Berbotes zu verhüten, sondern: soll man nicht, um der Gemeinde eine kleine Ausgabe zu ersparen, nicht lieber ganz und gar die betreffenden Gesetze auf heben. Das Verbot von D'D kann -übrigens nicht geradezu eine talmudische Erschwerung genannt werden, da dieses noch sehr vielen Autoritäten, die in den Tasafot einen bedeutenden Stützpunkt haben, eine talmudsche In terpretation ist, und da- - her in gleicher Kategorie mit dem Gebot des Badens überhaupt steht, das sich ebenfalls auf eine talmudische Interpretation basirt, nichts destoweniger aber, nach dem rabbinischen Princip als mos aisch e s Gesetz gilt, obgleich nach der rationellen Exegetik, das mosaische Verbot, auf dessen Uebertretung ppü liegt, nur auf den eoneutritus während-der Menstruation verstanden wird. In dem zweiten Anträge, ob an Sabbat- und Festtagen beim öffentlichen Gottesdienst die Orgel auch von einem Juden gespielt werden dürfe, weil hier die Ursache der Erschwerung -pay ^3 jprp weg falle, ist das Motiv nicht ganz richtig; denn ppn heißt auch die kleinste Verbesserung, wie z. B. das Stimmen des Instruments, die Aufziehung einer Saite bei Streichinstrumenten, was allerdings auch in der Synagoge anwendbar ist; nur bei Blasinstrumenten, wo zu Wiederherstellung des beschädigten Instruments die Arbeit des Künstlers erforderlich ist, ist nach der Meinung der Tosafot das Spielen derselben erlaubt. Der dritte Antrag geht gerade hinaus, einen nach mosaischem Gesetz stattsindenden Ehebruch zu erlauben und kann daher zu Gunsten eines speciellen Falles, der noch dazu ganz einseitig erzählt ist, keineswegs eine Ausnahme gemacht werden. Der ganze Antrag scheint übrigens nur gestellt zu sein, um dem H 0 l d h e im r sch e n Eh e g e se tz, ' welches man mit Recht gar nicht zur Diskussion zulassen will, gewaltsam Eingang zu verschaffen. Der vierte Antrag, die Mündigkeiserklärung der Frauen in Religionssachen betreffend, enthält nichts, das nicht schon

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