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Der Orient · 1845-07-02 · 27 (2.7.1845) · p. Spalte 427-428

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
27 (2.7.1845)
Date
1845-07-02
Page
Spalte 427-428 (sequence 6)
Language
German
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427 1 Studien. Notiz über die Karet-Strafe. um das entartete Geschlecht zur Besinnung zu bringen. In letzterer Beziehung wurde auch dem Iorobeam bei seiner Erwählung zum König über die zehm Stämme eröffnet, daß die Beschränkung der Gewalt der Davidischen Dynastie nur eine momentane fei:.; fiNT jyD1? in jniTlN rtfJW) D’D-Vn"bp xb TN l Reg. 11, 39. — Hier wird also ausdrücklich eine Zeit verheißen, wo das Haus David's seinen Normal-Zustand wieder erreichen soll. — (Fortsetzung solgt.)' MoLiz über m :. Mit besonderer Bezugnahme auf die Erklärung des Hrn. Leopold Stein darüber.) Seitdem Rabbiner Stein (am ,19. April) aus den Kanzel zu Frankfurt a. M. den harten Ausspruch gethan, welcher über Jeden, der amPesach Chamez esse die Strafe der „Ausrottung" verhängt wissen will, ist die Frage über die Bedeutung des hebräischen Wortes ms \)iw wieder häufig in Anregung gekommen und dürfte daher meine nachfolgende skizzenhafte Bemerkung, als ein kleiner Beitrag zur Lösung des exegetischen Theils dieser Frage, nicht zur Unrechten Zeit kommen. Daß Karet keinesfalls eine pLnale Strafe sei, das geht schon aus der Art, wie der Talmud sich über die gerichtliche Behandlung des vorkommenden Falles äußert, klar hervor. ./jrnrnp. nuD T'niDDi lp^cy nm* w to. Die Züchtigung sollte demnach nicht als Strafe, sondern als. B u ß e — vor Gott —- auferlegt werden. Daß man aber auch nicht die A u s r o t t u n g (des Sünders und seiner Familie!) mit Luther und -Hrn." Stein darunter zu verstehen hat, das geht für die gesunde und und unbefangene Exegese gerade aus jenen Stellen >Levit. XVII, 10. XX, 3 und 5 hervor, aus welchen die rabbinische Auslegung einen sogen. IN machen will; denn eben jene Stellen bezeichnen die hier aufgeführten besondern Fälle (Blutgenuß und Molochdienst) deutlich genug als A u sn ah me n vom gewöhnlichen Karet. Dieses aber ist sicherlich nichts anders als — wie es auch der greise Rabbiner Salomon Trier in feinem „Gutachten über die Bcschneidung" gelinder und richtiger als Hr. Stein erklärt — die in ihrer Dauer von dem Beharren in der Renitenz und der Fortsetzung der Ueb er tretung ab hängige Ausschließung aus der Gemeinde als solcher. Hierfür hier nur Einen, aber, wie ich glaube, unwiderleglichen Beweis. Es bedarf wohl keines Beweises, daß die, etwa durch die Berührung einer Leiche entstehende, levitische Unreinheit nicht die Eigenschaft eines Verbrechens hat, noch haben kann, da sie nicht allein ohne die Schuld des unrein gewordenen Menschen entsteht, sondern auch, und das ist hier das Wichtigste, jeden Augenblick durch die vörgeschriebene Reinigung 428 wieder aufgehoben werden kann. Nun spricht'aber die heil. Schr. über den levitisch unreinen und noch nicht gereinigten Israeliten —- offenbar provisorisch — das Karet aus, bis zu seiner erfolgenden Reinigung. Num. XIX, 13 lautet es: „Jeder, der einen Tobten, den Leib eines Menschen, der da stirbt, berührt und sich nicht reinigt, dieselbe Person sei ausgeschlossen aus Israel.(NV7! -rimPM weil das Reinigungswasser nicht auf ihn gesprengt worden, seine Unreinheit noch an ihm ist" — d.h. doch wohl nichts anders als: so lauge noch seine Unreinheit an ihm haftet. Ebenso heißt es. (das. B. 20): „Und ein Mann, der da unrein wird und sich nicht reiniget, dieselbe Person soll ausgeschlossen sein aus der Mitte der Gemeinde" (^pn). An beiden Stellen ist eine Strafe, und noch dazu die der „Ausrottung", gar nicht denkbar, indem ja der ohne seine Schuld unrein Gewordene jeden Augenblick die Reinigung an sich vollziehen kann, und das Aufschieben des Reinigungsakts nirgends ausdrücklich verpönt ist. Nur ein förmliches Lossagen und fortwährendes Beharren im Ungehorsam gegen das betreffende Verbot kann auf die Sauer1 der Widerspenstigkeit einen Ausschluß aus der G em e i n d e zur Folge gehabt haben; das und nichts anderes ist nach meiner festen Ueberzeugung die Bedeutung des Karet. Wer es besser weiß, der belehre mich durch seine Gründe — nicht aber mittelst Autoritäten — und ich werde, wenn ich Unrecht habe, der Wahrheit die Ehre geben und meinen Irrthum eingestehen.; Ueberhaupt aber scheint Hr. Stein bei exegetischen wie bei kasuistischen Aussprüchen und Entscheidungen — der Mann der Superlative zu sein, und das taugt weder in der Wissenschaft noch in der Praxis. So hat er z. B. auch vor dem kön. baier. Kreis- und Stadtgericht Würzburg ofsiciell erklärt: wer die Speisegesetze übertretender sei, dem Choschen Mischpat zufolge; ein Mascha,,„das ist: ein Verbrecher." Dem ist aber, abgesehen von der theologischen und juristischen Richtigkeit der Sache, nicht also. Ein und ein Verbrecher sind zwei ganz verschiedene Dinge, die nicht mehr Aehnlichkeit miteinander haben, als gewisse Rabbiner mit gründlichen' Theologen und Bibelforschern. Den Erstern, insofern sie das Wort'Rascha nicht anders, d. h. nicht besser als Hr. Stein'verstehen sollten, möchte ich zu ihrer Belehrung die gediegene Erklärung Wolf Heiden h eim's über diese Radix anempsehlen. Dieselbe befindet sich in meinem Kommentar zu den Pro verdien (Frankfurt, 1837), S. 67 und und- 81—82, abgedruckt. Heidenheim war zwar freilich nur ein „Laie" und weder ein geweihtes noch ein ordinirtes Haupt; das thut aber gar nichts, die Herren Rabbiner dürfen ihn dennoch studiren und dabei versichert sein, daß sie sich an ihrer Würde gar nichts dadurch vergeben, indem es m ihrer'Mitte so Manche gibt, die neben diesem „Laien" nls wahre Ignoranten (s. v.v.) erscheinm würden. LöwerrsLern«

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