Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1845)
- Date
- 1845-07-02
- Page
- Seite 213 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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213 viel scheint gewiß, daß nach Hrn. Christianpoller das Collegium Rabbinicum nur sehr mangelhaft sein muß; Hr. Lu'zzatto hat, wie Hr. Christiaupoller meint, die jungen Leute nicht nur mit Diplomen, sondern auch mit Weibern zu versehen, da eins ohne daS andere doch nun einmal nicht nützt. Da aber Hr. Christianpoller dem. Talmud doch gewiß glaubt und den Talmudisten ohne Zweifel großes Zutrauen schenkt, so mochte ich ihn nur fragen, wenn NDirp sich zu einer nmi melden möchte, ob er ebenfalls diesen Gnmd zur Verweigerung hervorsuchen würde? — Doch ich würde darüber geschwiegen haben, wenn ich die Ueberzengung hätte, daß Frömmigkeit dieses Veto emgegcben, wenn ich wüßte, daß Hr. Chnstianpoller durch einen wenn auch barocken Fanatismus sich dazu berufen glaubte; aber beides ist nicht der Fall. Selbst gleichgiltig und indifferent, in sorgloser Ruhe Alles in dein schläfrigem Gleife hingehen lassend, und daher zuweilen als tolerant verschrieen, ist es nicht der Eifer für Frömmigkeit, der dieses Veto ei'ugegegeben, sondern eine kleinliche, widerliche Berechnung, die eines Hrn/Christianpoller in seiner Stellung nicht würdig erscheint. Die Zeit rückt heran, wo die Rabbiner, dem Gesetze nach, eine wissenschaftliche Bildung haben sollen; das'Jahr 1847 soll für die Rabbinerbitdung der Scheideweg zwischen der alten und neuen Welt sein, und Hr^ Christianpotler, der in weltlichen Diligen achtungswerthe und kluge, wird gewiß nicht der letzte sein, der da glauben sollte, daß die aufstrebende Generation das Gesetz einschläfern oder es wie ein Zerrbild ausführen Lassen wird. Unsere Jugend hat, wenn sie einmal den Glauben gewonnen, mehr Energie und Charakterstärke, mehr Klugheit, als die Alten es sich träumen lassen. Frankreich. Aus Frem^reich. Die Zeitschrift Le Droit, und daraus bei Bloch in L’Unnrers Israelite, wird Folgendes mitgetheilt: Vor der Revolution von 1789 waren die Juden der Generalität von Metz, durch ein regelmäßig eingesetztes Syndikat vertreten, verbunden, vermittelst der Feststellung voll Leibrenten gewisse Anleihen zu kontrahiren, m.n die Ausgaben des Kultus, der Verwaltung' und anderer auf den Juden lastenden Schulden zu bestreiten. Die Zinsen dieser Anleihen wurden vermittelst einer jedem Juden von der Metzer Generalität auferlegten Schätzung bezahlt. Nach der Veröffentlichung der Gesetze, welche den in Frankreich -wohnenden Juden die Rechte französischer Bürger zuerkannten, schlügen es cttttcjc ab, die Leistung der schuldigen Zinsen zu halten, kraft der Rechtögründe, von denen wir so eben sprechen werden, indem sie den Anspruch machten, daß diese Schuld-mit der Nationalschutd verbunden werden muffe. Die Beschlüsse der National- Vcrsammlung vom 20. Mai 1791 und 1. Mai 1792 wieS diesen Ausspruch zurück und erklärte, daß die Listen der Aufschläge über alle Juden der alten Generalität von Metz eingeführt werden sollen, daß ferner alle Streitigkeiten, welche durch diese Listen entstehen könnten, vor den Direktor deö Metzer Gebietes gebracht werden sollen, mit Vorbehalt der Berufung in letzter Instanz auf das Departement, wenn es statt hat, und endlich daß die neuen Listen von den: einzigen Direktor zu Metz durchgesehen werden sollen. Jndeß erhoben sich von Neuem viele Einsprachen; die Einen von Seiten der Juden zu Thionville machten geltend, daß nur Metzer Juden damit belastet werden dürfen, die andern von Seiten der jungen Juden führten an, daß sie nicht gehalten sein können, die vor: ihren Voreltern eingegangen Schuldvcrbindlichkeiten zu bezahlen. Den 5. Nivose, Jahr IO, legte sich ein Beschluß der Handelsgerichte ins Mittel, wies beide Einsprachen zurück, beauftragte dm Präfekten der Mo feite, von zwei Metzer und drei andern Juden aus der alten Generalität eine Kommission zu ernennen, um, unter Zustimmung des Präfekten, die Vertheilung der erforderlichen Summe alljährlich unter die Schuldner zu verthcilen, und über die Forderungen in Auszug oder Quittung einen Schein zu geben. Derselbe Beschluß führt auch an, daß die Listen und die Autorität der Regierung in Bezug auf Eintreibung unterworfen sein kann. Seit damals nun bis 1821 wurde alljährlich eitle Liste angefertigt und die Eintreibung machte sich ohne Schwierigkeit. Aber im Jahre 1821 glaubte ein Israelit aus Nancy, seine Beisteuer verweigern zu können, weit das Finanzgesetz die Auflage nicht ermächtigte. Verfolgt in Folge eines Bittschreibens der Einnehmer der Kouuuission, leistete dieser Israelit vor dem Gerichtshof zu Nancy Widerstand. Aber der Präfekt von der Moselle hob den Widerstreit der Juri auf und sein Beschluß wurde durch eine königliche Ordonnanz vom 19. Febr. 1823 gehandhabt. . Da der widersterbende Israelit darauf verharrte, den Beitrag seiner Auflage nicht zu zählen, so hat der Rath der Moselle-Präfektur einen Beschluß auögefertigt, kraft dessen ein gerichtlicher Beschlag auf die Hausgeräthe dieses Widersetzlings gelegt wurde, und eS wurde ein Verkauf, so weit zur Beistelter lind der Kosten nöthig war, veranstaltet. Indessen wurde durch diesen Zwischenfall die Bestätigung der Liste vom Jahre 1821 durch den Minister des Innern verschoben. ' (Beschluß folgt.)