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Der Orient · 1845-06-25 · 26 (25.6.1845) · p. Spalte 409-410

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
26 (25.6.1845)
Date
1845-06-25
Page
Spalte 409-410 (sequence 5)
Language
German
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409 beitragen, mit Gewalt ein Schisma herbeizuführen. Ist dieses aber wirklich die Absicht des Vers., dann hat er in der That das, Mittel gut gewählt z denn kein Neformversuch ist von solcher auflöfender Wirkung-auf die Einheit Israels, wie der des Verf.'s, dessen Hauptzüge wir angedeutet haben. Wir wenden uns wieder zu der vorliegenden Schrift des Verf. und zwar zu einer Stelle, wo Herr H. als Apologet des'Talmuds gegen Hrn. F. aufzutreten scheint, wobei wir aber ausrufen muffen: Krannos et dona ferentes. Hr. H. stellt nämlich (Aut. 109) den Grundsatz auf, daß die religiösen Gebräu ch e nur eine relative Geltung haben, während die in der Religion begründeten moralischen Gesetze absolut und kategorisch" unter allen Umständen bindend seien. In einer Anmerkung bemerkter hierzu, daß der bekannte Spruch der Gemara rnp'D “07 “jb mrpD&n nvny *6^ uh# auch sittliche Verbrechen ausnehme, und somit seiner,Ansicht widerspreche.. Allein andere Stellen, wie die in Erachin 15 d, wo die Verläumdung und die üble Nachrede sittlich noch tiefer als die drei genannten Verbrechen gestellt werden, (pij6 7DDDn nowv^nvoy NrV rvrroy “iid. jnn D’iDl) beweist, daß es mit der Allgemeinheit jenes Spruches nicht streng zu nehmen sei. Herr F. macht mit Recht auf den Unterschied aufmerksam, daß der erste Satz als ha lachisch e Norm bindend, der letztere nur als hagadische Hyperbel zur Einschärfung moralischer Gebote ausgestellt sei. Die h all a ch i s ch e Norm, daß nur drei Dinge: Götzendienst, Mord und Blutschande unter allen Umständen, selbst vor Lebenserhaltung nicht zurücktreten können, während alle andern sittlichen und moralischen Verbrechen der Lebenserhaltung weichen dürfen, ist nur von Seiten der religiösen Verp fl i ch t un g aufgestellt; die Hagada hingegen geht über die strikte religiöse Verpflichtung hinaus und stellt zuweilen Pflichtgesetze auf, die nur von einem abßoluten Sittengesetz ausgehen können. Das moralische und sittliche Gefühl, das bloß .etwas Subjektives ist, wird aber in der heiligen Schrift, weil es keine Pflicht geben kann, ein moralisches Gefühl zu haben, objektiv gelehrt, so daß die Verbindlichkeit sich ein solches zu erwerben und zu kultiviren an und für sich zur Pflicht wird. Die moralischen Gesetze werden daher nicht als den Ausfluß des rein moralischen und sittlichen Bewußtseins des Menschen, das eine graduelle Abstufung nach dessen Sittlichkeitsgefühl zuläßt, zu handhaben geboten , sondern nur als den Ausfluß des göttlichen Willens, nach dem strikten Verhältniß des in allen seinen. Theilen, fest normir ton Gesetzes. Herr H. irrt 'daher sehr, wenn er den hohen Maaßstab eines ausgebildeten ^Sittengesetzes an die Gesetze der Bibel und der talmudischen Halach a legt; diese sind bestimmte Normen für jeden Israeliten, eine 2lbweichung davon ist Verbrech en und Sünde und ziehen zum Theil auch Civilstrafen nach sich, jenes hingegen hängt vom menschlichen Sittlichkeitsgesühl ab und ist einzig und allem dem eigenen Gewissen überlassen. Wer z. B. seinen Nebenmenschen nicht aus einer Lebensgefahr zu 416 retten sucht, oder wer sein Leben nicht dem Vaterlande opfert, ist nach allen Staatsgesetzen ein Feigling und der allgemeinen Verachtung Preis gegeben, kann aber keineswegs deshalb zur Verantwortung gezogen oder gar bestraft werden. Die r e t i gl ö je n und m or a l i sch en Gesetze sind daher auch im Judenthum als P fi ch t g e b o te nur relativ giltig und weichen.einer höhern Rücksicht — dem Leben. Wer mit Verlust des Lebens gedroht wird, ist nicht religiös verpflichtet, solches hinzugeben, um sich eines falschen Zeugnisses zu entziehen, das dem Nebenmenschen nur einerw Geldschaden verursacht (Ketubot 19); ebenso ist nach dem Talmud eine N o thl ü g e erlaubt, selbst nur um Streit und Hader zu meiden. Daß streng abgewägte Pslichtgesetz lehrt daher, daß nur Mord, Götzendienst und Blutschande selbst dem Leben nicht weichen dürfen, jy sogar ist cs dem Israeliten zur Pflicht gemacht, mit Gefahr seines eigenen Lebens seinen Nebenmenschen aus den Händen des Mörders und die Jungfrau aus der.Gewalt des Räubers zu retten (Sanh. 73) (r?NV mw unn^ ihnfpnn fnw pfectc' HKniNDn mjJJ nnw "Oin). Außer tiefen drei Dingen aber, giebt es kein religiöses und sittliches Gesetz, das als Gesetz sich absolut und kategorisch unter allen Umständen geltend machen kann. Nichtsdestoweniger finden sich in der Bibel und im Talmud Beispiele genug'von hoher, sittlicher Tugend, von Thaten, die der Nachwelt zum Muster aufgestellt werden, ohne daß solche als Neligionspflichten ihre Begründung finden. Wie viele Helden haben nicht in der jüdischen Geschichte ihr Leben dem Vaterland geopfert? Bewundern wir nicht den Edelmuth Ionatans, der seinen Freundschaftsbund mit David selbst gegen seines Vaters Haß so treu bewahrte? Zollen wir nicht dem Schicksal Sauls eine Thräne, wenn wir lesen, wie er selbst einen Selbstmord beging, um seine königliche Ehre vor schmählicher Gefangenschaft zu retten? Und wird dies im Midrasch nicht dem Aidkijahu zum Vorwurf gemacht, daß er die Gefangenschaft dem Selbstmord vorzog? Und welch' hohes Sittlichkeitsgesühl finden wir nicht in dem Charakter der Talmudisten? Herr F. heftet daher keineswegs dem rabbinischenIudenthmn einen Makel an, wenn er für dasselbe kein absolutes Moralprincip vindicirt, „und von Seiten Holdheim's ist es eine reine Malice, das Juden-, thum mit einem falschen Schmuck zu zieren, und es nachher in schamloser Naktheit hinzustellen. In derselben Anmerkung nämlich, wo Hr. H. als Apologet des Talmuds dem Scheine; nach austrrtt, fügt er am Schluffe hinzu „der von Naschi und Tosafot zu Joma 82 (vgl. Sarch. 74) der Gemara aufgedrungene Unterschied zwischen Mann und Frau in Betreff sittlicher Vergehungen und namentlich der Keuschheitsverletzungen — ist leider ein Beweis mehr von der gänzlichen Verkennung weiblicher Würde." In der allegirten Stelle ist aber von einem sittlichen Vergehen gär keine Rede, sondern nur von dem Z w an g e, einen Mord öder eine unsittliche Handlung zu begehen, der man nur mit Aufopferung des Lebens entgehen könne. Hier kann nun von Seiten des Sit- Kritiken. Das Religiöse und Politische im Judenthume,

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