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Der Orient · 1845-06-25 · 26 (25.6.1845) · p. Spalte 407-408

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
26 (25.6.1845)
Date
1845-06-25
Page
Spalte 407-408 (sequence 4)
Language
German
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407 deshalb als ein M ord betrachtet und mit dem Leben bestraft, was bei keinem civi(rechtlichen und religiösen Vergehen der Fall ist/*). Daß nur die Frau durch anderweitigen Umgang die Ehe bricht, nicht aber der Mann, ist nicht eine Konsequenz, die sich nur aus dem rechtlichen Moment des ' Besitzes, das nach dem Vers. (Autonomie IV) in der jüdischen Ehe vorherrschend ist, folgern läßt, sondern auch im Naturrecht begründet;. der moralisch e Ehebruch ist daher auch im Talmud (Nedarim 50) als eine Sünde gegen Pflicht und Natur streng verpönt, und zwar auch von Seiten des Mannes. Wir muffen daher Hrn. F. vollkommen beistimmen, daß sich der Staat der härtesten Gewissensverletzung schuldig mache, wenn er, wie es der Vers, allerdings zu wünschen scheint, Ehescheidungsproceffe — insofern nämlich der Mann gezwungen sein soll, wider seinen Willen'sich von seiner Frau zu scheiden — nach dem Landesgesetz allein, ohne Berücksichtigung des jüdischen Gesetzes, zu schlichten. 'Die Entscheidung über die Jllaten der Frau, die fast in allen Staaten in den Ehepakten nach dem Landesgesetz geregelt zu werden pflegen, mag immerhin nach dem Landesgesetz, als ein rein civilrechrlicher Punkt abgeurtheilt werden, die Ehescheidungsgründe aber müssen nach dem auf das einfache Naturrecht basirten jüdischen Gesetz normirt werden. Die Analogie aus den abweichenden Gesetzen über die Ehescheidungsgründe in den christlichen Staaten, die der Vers. (S. 37) auf das Judenthum anwendet, kann für dasselbe keine Norm sein, das für die ewige Dauer und Giltigkeit des Gesetzes einen höhern Willen vindicirt als Landes gesetzt, die dem Wechsel der zeitlichen Verhältnisse unterworfen und auf keine absolute Giltigkeit An-., spruch machen können; bei Civilgesetzen kann allerdings der völkerrechtliche Grundsatz angewendet werden, „wonach Alles, was in einem Lande nach den daselbst geltenden Gesetzen geschieht, auch in einem andern Lande, selbst bei abweichender Gesetzgebung über den gesetzlichen Punkt,'.als vollkommen giltig anerkannt wird" , bei den jüdischen Ehegesetzen jedoch, wo die Ehe nur von dem Manne nach ritueller Vorschrift aufgelöst werden und ohne die Einwilligung des Mannes keine Macht in der Welt ihre naturrechtliche Giltigkeit aufhebenkann, hört, sobald eine Ehe geschlossen ist, selbst wenn wir zugeben wollen, daß das Eingehen der Ehe civilrechtlich sei, dieses Civil-Verhältniß auf und. die gesetzlichen Vorschriften treten in ihrer Allgemeinheit und allgemeinen Giltigkeit in Kraft. Wir können daher nicht glauven, „daß die Nabbinen in ganz Preußen" den. Scheidebries für den zur Scheidung gezwungenen Ehemann ausstellen, für den Fall nämlich, wenn der Ehemann gegen die Sch eid u n g protestirt, denn nur auf den Punkt der freiwilligen Scheidung kommt es hier an, aber nicht auf die Geldverhältniffe, was 7) Todesstrafe findet nur statt bei Götzendienst und bei inhumanen Vergehungen, wie Mensch e nr a u b, V e r l etzu n g d er E Ix ernliebe durch Fluchen oder Lhätliche Mishandlung,Sabbatentweihung und theilweis bei Blutschande. ' 408 größtentheils bei Eheprocessen das Hauptmoment bildet; diegrößte Störung und der größte- Eingriff in das religiöse Gewissen wäre es, wenn der Staat hier Zwang ausüben und eine Ehe für aufgelöst erklären würde, die nach dem jüdischen Gesetz in ihrer Heiligkeit-fortbesteht. Der Verfl führt (S. 38—39) gegen Hrn. F. an, „daß doch die Schulen Schammai's und Hillel's, - welche'über gewisie Ehen ganz entgegengesetzter Ansicht waren, es dennoch nicht unterließen, sich miteinander ehelich zu verbinden". Abge- . sehen davon, daß die gemäristische Interpretation dem Wortsinn der Mischna, wie es der Vers, vorgibt, nicht entgegen ist, indem die Mischna blos den Beweis zu geben scheint, wie die divergirenden religiösen Ansichten dieser Schulen das Familienleben nicht störten und man das Vertrauen hatte, daß in etwaigen außergewöhnlich vorkommenden Fällen, wie z. nny nra; — dei welchem Falle allein die Divergenz der Ansichten störend eingreift, die gegnerische Ansicht geschätzt werde — ist noch außerdem der Standpunkt jener Schulen, den der Vers, für den des Staates urgiren will, nicht anwendbar. Denn jene Schulen gingen selbst bei ihren widerstreitenden Ansichten nicht aus. dem Gesetz heraus und erhoben sich nicht über das Gesetz, weshalb hier der talmudische Satz anwendbar ist )b&- Qv>n. Der Vers, erhebt sich jedoch über das Gesetz, und seine „Vorschläge zu einer zei.tg emäßen Reform d e r j ü d i s ch e n E h e gesetze" sind nicht R e f o r m e n der Ehegesttze, sondern eine gänzliche Aufhebung derselben, sowohl im Princip als in ihren Formen, zu nennen. Das Grundprincip des jüdischen Ehegesetzes, daß der Mann die Frau, aber nicht die Frau den Mann erwirbt; daß der Mann, durch anderweitigen Umgang in außerehelicher Verbindung, wie es auch nach dem strengsten Sittengesetz ist , wohl einen Treubruch aber keinen Ehebruch im kriminalrechtlichem Sinne begeht; daß bei einer Ehescheidung, selbst bei einem richterlichen Erkenntniß, die Zustimmung des Mannes nicht entbehrlich ist; daß endlich zu einem Ehegelobniß ein konkreter Akt, was in der Bibel die, Sponsalien sind, und so auch bei der Ehescheidung ein Scheidungsbrief nothwendig ist, dieses Alles wird vom Vers, mit einem Federstrich aufgehoben. Vom ganzen jüdischen Ehegesetze ist nur das eheliche Verbot verschiedener Verwandschaftsgrade beibehalten, wahrscheinlich um mit den Staatsgesetzen in keine Kollision zu kommen. Die Bestimmung, daß nur „der mit dem öffentliches Rabbiner- oder Predigeramte betraute zur gütigen Vollziehung von Trauungen befugt sei", gehört nicht dem ra b b inischeu Judenthume an, sondern dem Status der neurabbinrschen Finanzen. —- Wenn Reformvorschläge dieser Art von der Rabbinerversammlung einer Prüfung unterworfen werden, dann hat dieselbe den jüdischen Standpunkt verlassen und ihre Beschlüsse können nicht den geringsten moralischen Einfluß auf jüdische Gemeinden aus üben, die gewiß mit Unwillen solche unpraktische nicht von dem „Bewußtheit der Zeit" geforderten Reformen resutiren werden/welche nur da zu Kritiken. Das Religiöse und Politische im Judenthum.

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