Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1845)
- Date
- 1845-06-25
- Page
- Seite 207 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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- 207 - Bestimmungen, welche mit dem 15. Mai hier begonnen. Wie die Sache sich nun realisirt habe, brauche ich wohl nicht erst zu zeichnen. Mit den 15. Mai früh erschien eine große Anzahl Juden in russischer oder deutscher Tracht, die aber so fremdartig und barock aussah,, daß die alte Tracht wenigstens für das Auge noch hübscher erschien. Der Fanatismus machte diesen Tag zu einem Fasttage und er verkaufte und erbettelte, um zu bezahlen. Viele Mejnchasim haben eine große Schuld auf sich geladen , denn sie verführen das Volk'. Die Verordnung lautet: „Bekanntmachung. Nach Verordnung des Gesetzes find alle Juden, männlichen wie weiblichen Geschlechts, verpflichtet, von dem 15. Mai dieses Jahres früh um 6 Uhr an sich in christlicher Weise zu kleiden. Diese Kleidung besteht für männliche Individuen in folgender Kopfbedeckung: französische Hüte, d. h. tu hohen Hüten mit schmalen Rändern, oder gewöhnliche Mützen (mit Schild), aber keine schwarze Käppchen und keine langen Locken an de:: Schläfen (keok). Leibesanzug: die männlichen Individuen sollen tragen: tuchene, wollene, baumwollene, leinene Nocke, aber sie dürfen nicht mit breiten Sanuntbordeu belegt, müssen mit Knöpfen sein und nicht mit Drathheftel versehen sein, auch ohne vor: einen: Gürtel znsammengehalten werden, oder in einfachen Kaftanen nach russischem Schnitt. Das Haupthaar soll nicht abrasirt, sondern gleichmäßig geschnitten sein. Ferner sollen sie lange gewöhnliche bis an die Knöchel reichende Hosen oder auch in die Stiesel schließend tragen, Schuh und seidene Kleider sind ganz und gar verboten. Auch jüdische /Hütte:':: (Zobelmützen, Streunet u. s. w.) sind streng verboten zu tragen auf der Straße und zn Hause. Die weiblichen Individuen müssen aus ihren Köpfen Hauben oder Damenhüte tragen, ihre Kleidung müsse einen gewöhnlichen, deutschen Schnitt Haber: oder können auch russische Scharafanes (Hullen) sein. Mädchen, welche russische Scharafanes tragen wollen, müssen mit entblößten (hohlen) Kopf gehen, und ohne einen Zopf-Knoten; wollen sie aber deutsche Kleider tragen, so muß der Zopf durch einen Karnm znsammengehalten werden. Alle Juden, männlicher: oder weiblichen Geschlechts, welche jüdische Kleider irgend einer Art oder sonst jüdisch sich tragen werden, z. B. mit Haarlocken an den Schläfen, mit Gürtel und Zobelmützen oder überhaupt eine Kleiderform bcibehalten wollen (bis 1850), die äußerlich von den Christen unterscheidet, haben sie für die jüdischen Anzüge eine Abgabe zu entrichten, rmd zwar in folgender Bestimmung. Jede Person, männlichen oder weiblichen Geschlechts, die über 10 und unter 60 Jahr alt ist hat zu bezahlen, wenn zur ersten Gilde gehörig 50 SR., wenn zur zweiten 80 SR. und wenn zur dritten 20 SR. Klei::ere n:icht unter eine Gilde gehörigen Kauftmte, Hausbesitzer und Bürger, 10 SR., zünftige Handwerker oder sonstige Arbeiter 5 SR. und die Geringsten 3 RS. Diejenigen, welche diese Vorschrift übertreten, haben noch zu bezahlen 5 RS. Strafe für jede Person. ' Nach dieser Verordnung ist eS nun festgesetzt und bestimmt, daß alle im Wilna sich findenden Inden, die sich nicht bis zum 15. Mai früh 6 Uhr in christlicher Weise kleiden werden, und zwar in der Form, die hier oben beschrieben, so werden diejenigen Strafen zur Folge sein, wie sie gewöhnlich solchen jzukommen, welche das kaiserliche Gesetz nicht achten. Wilna, 8. Mai 1845. Ober-Polizeimeister Major v. Jukawski". * * •* Diese Verordnung mögen Sie in Ihrem Blatte als ein seltenes und merkwürdiges Aktenstück anfnehmen; seit den: Mittelalter, wo die Kirchenversammlungen über die jüdische Tracht Verordnungen erließen, ist "keine derartige erschienen, und wenn auch das Verhältniß hier umgekehrt ist, so erscheint das Aktenstück doch deshalb nicht minder merkwürdig. — Schließlich habe ich Ihnen zu berichten, daß dem allgemeinen Gerüchte zufolge, der erwähnte Ukas nun auch auf Polen seine Ausdehnung erhalten soll, wo bekanntlich die meisten Israeliten leben. Die Umgestaltung des jüdischen Lebens, w'elche er dort bewirken wird, ist fast noch gar nicht abzusehen; die Scheidewand zwischen deutschen (berlinischen) Juden und Polen verschwindet und der ChasidiSmus ist fast bei dieser Tracht gar nicht denkbar. Run wäre es aber z:: wünschen, daß die Verordnungen über das jüdische Schulwesen recht bald realisirt würden, damit die neue Zeit endlich ganz cinziehe; der Segen des kommenden Geschlechts wird dann nicht fehlen. einer ie ersten Regungen deutsch - jüdischen Kirche. XIX. Die meuestcu Rundschreiben der Berliner R e sor m - G eno ff en sch erst. Berlin, inüMai 1845. Wenn wir einen bereits am 2. April c. an unsere deutschen Glaubensbrüder erlassenen Aufruf, seiner Form wie seinem Inhalt nach dazu bestimmt, auch in weiter Ferne vernommen und beherzigt zu werden, dessen ungeachtet erst heute hinaussenden an Diejenigen, bei denen wir eine übereinstimmende Gesinnung voraussetzen dürfen, so haben wir uns wohl zunächst zu rechtfertigen wegen