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Der Orient · 1845-06-18 · 25 (18.6.1845) · p. Spalte 387-388

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Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
25 (18.6.1845)
Date
1845-06-18
Page
Spalte 387-388 (sequence 2)
Language
German
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387 Studien. Das Kol-Nidre. . 388 er -ytf zu sagen, und diese übergroße Gewissenhaftigkeit und Aengstlichkeit liegt in dem für den Sühnetag bestimmten Kol-Nidre ausgesprochen. Es kommt kein ^einziges Beispiel weder in''der Bibel noch in der Tradition vor, daß irgend ein vor Gerichten oder andern Behörden erforderter Eid durch einen Priester oder.Gemeinde-Vorstand für unverbindlich erklärt worden; niemals steht es in der Macht irgend eines Menschen, sich nur von einem Privatversprechen zu lösen. Der einzige Fall, wo von der Lossprechung von einem Ge- . lübde die Rede ist, ist ganz anderer Natur*) (Rum. Kap. 30, V. 6.9.13) und nur vom dem Weibe u. der'dem Vater oder dem' Gatten Tochter ist diese Aufhebung gestattet, um Frauen und Töchter von gelobter Kasteiung zu befreien, die sie sich wahrscheinlich ^zur Abwendung irgend eines Nebels auferlegt-hatten. Von solchen unbesonnenen Gelübden ist cs auch nur, daß die Tradition den Laien die Lossprechung erlaubt hat, und dieses geschieht dann auf die bekannte Weise im Kol-Nidre-Gebet.) Wie weit nun die Bedeutung des Gebets wie der Misbrauch desselben geht, so sind die jüdischen Gelehrten bis jetzt noch nicht" ganz im Klaren. Denn weder im schriftlichen, Gesetz noch in der Tradition läßt sich eine Spur davon aufsinden; auch geschieht keine Erwähnung von seinem Gebrauch zur Zeit des Tempels beim Beginn des Festes. Auf welche Meise ist nun dieses auf den ersten Blick so seltsame Gebet entstanden, warum haben die weisen Männer des Exils diesen Gebrauch eingeführt? Hierauf ist zu erwiedcrn: daß nach der mosaischen Gesetzgebung das israelitische Volk nur zum Ackerbau mit Ausschluß des Handels bestimmt war, und bei den einfachen Verhältnissen des Landmannes der Israelit keine Veranlassung zu Betheuerungen und eidlichen Gelübden hat. Als aber die Juden späterhin harten Verfolgungen ausgesttzt und von Ackerbau und von Handwerksbetrieb entfernt wurden, unterlagen sie der Nothwendigkeit, sich dem Handel zu widmen. Und bei dem Handel, wo nicht Jeder sich so leicht vop der Lage der Sache überzeugen kann, wo Vertrauen so nothwendig und doch so wenig gewahrt wird, .ist es bei allen Völkern Sitte, ihre Behauptungen öfter durch Beteuerungen, selbst durch Eide zu unterstützen. Und war es nun die Pflicht eines jeden Israeliten, vor dem Versöhnungstage sich von jeder muthmaßlichen Versündigung zu reinigen (Lev. Kap. 16, V. 30) so mußte wohl der gläubige Israelit befürchten, daß ihm vielleicht im Laufe des Jahres¬ oder in den Tagen des kommenden Jahres, aus Uebereilung Versicherungen und Betheuerungen entschlüpft sein möchten oder entschlüpfen könnten, die zwar Niemandem schädlich sein konnten, aber doch wirklich hier und da nicht ganz der Wahrheit gemäß wären. So wurde nun jenes Gebet Kol-Nidre verabfaßt und eingerichtet, um das ängstliche Gewissen des Gläubigen zu beruhigen und zugleich als Vorbereitung zur würdigen Begehung des Versöhnungsfestes zu dienen. Der *) jot Synonym mit -n: manchmal Num. 30, 3. Akt der Aufhebung der Gelübde wird durch den geistlichen Vorstand vollzogen. Dem ungeachtet wird dieser Akt nicht als eine löbliche Handlung betrachtet, denn Moses sagt (Num. Kap. 30, V. 3) Man soll sein Wort nicht entweihen, ganz so, wie es aus seinem Munde gegangen/ soll er thun". Auch im Buche Kohelet (der Prediger) 5, 4 wird noch hinzugefügt: „Besser daß du nicht gelobest und nicht erfüllest (d. h. nach geschehener Legalen Auflösung des Gelübdes"). Ferner Kohelet 5, 3 - x „Doch was du gelobest, erfülle". Also behielt die Offenbarung stets die'Befolgung des Gelobten, und nur für gewisse, nur die Person des Gelobenden betreffende Fälle, wurde eine Lossprechung vom Gelübde gestattet. Dazu und wie dabei vorgeschrieben wurde, ist nun auch das Kol-Nidre beibchalten, wo nicht von den Pflichten gegen andere befreit werden soll, sondern nur von der rein religiösen Folge des Gelübdes. Man könnte sagen: nicht von den objektiven, sondern nur von den subjektiven Folgen der Besserung und Eidessprechung, welche man im Drange der Umstände gethan. Dort heißt es „Und der Ewige würde ihm vergeben". Es wird nach 'der feierlich vorgetragenen Auflösung der Gelübde durch den geistlichen Vorstand und durch den Vorbeter und von der Gemeinde flehentlich vorgetragen. Num. 15, 26 vergl. 14, 19. Besonders wird vom Vorbeter repetrrt: „der Ewige sprach: ich verzeihe wie du gesagt hast" doch mit Voraussetzung „denn es geschehe der ganzen Gemeinde aus Jrr- tfjunt (Uebereilung)" nicht in Bezug auf die mit völliger Besonnenheit geleisteteneidlichen.Versicherungen. Auch war ein alter Gehrauch in Israel, daß Leidende zur Befreiung jeder Art von Nebeln Gelübde ablegten und Dankopfer brachten, besonders später Fasttage bestimmten Genesis 28, 20; Richter 11, 30; 1 Sam. 14, 24; Jona I. 16, Kap. 2, 10. Nun war das israelitische Volk später Bedrückungen und Verfolgungen aller Art ausgesetzt, und im Mittelalter hatte jeder einzelne Israelit mannigfache Kränkungen zu erdulden, und die bedrängten Bekenner des mosaischen Glaubens hatten die Gelegenheit, bei der sie zur Befreiung vor Gefahr und Leiden Etwas gelobten, sowie daß sie oft vergessen, oder auch weil sie zu drückend erschienen haben. Auch wegen dieser Übertretungen wurde das Gebet Kol- Nidre eingeführt, während in den glücklichen Zeiten des Tempels kein Grund vorhanden war.

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