Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1845-06-11 · Heft 24 (11.6.1845) · p. Seite 186

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 24 (11.6.1845)
Date
1845-06-11
Page
Seite 186 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2360092-2360364-2360389--4991-3531353
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

- 186 lvirken , für die Lösung unmöglich zu machen. Dieses allgemeine Wirken liegt aber eben in der Art der Reform, wie sie Geiger verfolgt, und sehen wir es oft, und haben es erst neulich ganz deutlich gesehen, wie jeder von ihm angeregte und geleitete Fortschritt seinen wohlthuenden Einfluß auf die Gesammtheit nicht zu verfehlen vermag. Sonnabend nämlich den 17. Mai wurden vierzehn Mädchen und drei Knaben in'den Gemeindebund ausgenommen. Rabbinisten und Geigerianer standen 'in dem besonders hierzu verzierten Gotteshause in friedlicher Eintracht bunt durcheinander, und harrten' dem feierlichen Akte, der um vier Uhr Nachmittags beginnen sollte, gespannt entgegen. Als nun Dr. Geiger mit deu zu Konsirmirenden um diese Zeit in die Synagoge eintrat, und diese ihr Glaubensbekenntniß mit sichtbarer Rührung vor Gott m Gegenwart einer großen Versammlung niederlegten, .und feierlichst dem väterlichen Glauben in aller! Lebensderhältnissen und Schicksalen treu zu bleiben, die beiden sicher leitenden Sterne „Religion und Morat^ als die einzigen Wegweiser auf dem sturmbewegten Lebensmeere zu gebrauchen, und als hierauf die tief ergriffenen Eltern ihre Hände segnend auf das Haupt der geliebten Kinder breiteten, wie erhebende und groß war dieser Anblick l Da sah mau das Auge manches greisen Mannes, der in des Lebens Prüfungen verhärtet worden, von freudigen Thränen glänzen; gar Vieler Herzen schlugen höher, als das Bewußtsein hineinzog, daß' ein neues Geschlecht kampfgerüstet für den alten Glauben in das Leben zieht, und als endlich der so erhebende Akt mit einem warmen Gebet von Geiger um den göttlichen Beistand für die jugendlichen Kämpfer geendigt, dann verließen beide Parteien erbaut und befriedigt das Gotteshaus. — Solche Reformen werden immer dem Bessern und Zweckmäßiger!! den Weg bahnen, und wenn erst Alle in unserer Gemeinde sich auch osten für derartige Fortschritte ausgesprochen haben, dann dürfen wir uns der frohen Aussicht hingeben, daß man Israels Religion an der Veredlung ihrer Bekenner nicht aber an ihren Satzungen und den oft Sinn und Gernüth tödtenden Gebräuchen von allen andern unterscheiden wird. Königsberg. (Syn 0 da l-B estrebungen rc. (Schluß.) III. „Jede Streitigkeit zwischen der Gemeinde und ihrem Oberrabiner, jede Klage über Amtsverwalrung oder Aufführung des Letzteren soll vor die Häupter der Bezirksversammlung gebracht werden; der verklagte Rabbiner hat vor ihnen zu erscheinen, kann jedoch, wenn ihm nicht Recht widerfahren, an die allgemeine Versammlung appelliren und verlangen, von dieser gerichtet zu werden. IV. „Es ist die Pflicht des Ortsrabbinen, den Schächter, Vorbeter und die Zugendlehrer in der Gemeinde in Bezug auf die Unterrichtsangelegenheiten zu überwachen, daß das Werk des Herrn nicht trüglich vollzogen werde, daß auch die Erziehung der Heranwachsenden Knaben nach der Vorschrift der Lehre (Mosis) erfolge, und daß der eigene Lebenswandel' des Lehrers ein frommer stei. Der Ortsrabbiner möge nicht ermüden, die Knaben zu prüfen und hat quch die Pflicht, die Unterrichtsangelegenheiten nach den Aussprüchen der Häupter der allgemeinen Versammlung zu ordnen und einzurichten. V. „Derjenige, der in einer Gemeinde für die religiöse Angelegenheiten nicht vollständig, sondern für einzelne Zweige unterrichtet ist,'darf nur in Folge der Delegation des OrtsoderKreisrabbinen Trauungen vornehmen, und auch dieser letztere nur, wenn die nöthigen Zeugnisse über die Abstammung (Verwandtschaft) vorgebracht sind VI. „Auf den Schächter seien immer die Augen der Ortsrabbinen-gerichtet, auf seine Kenntniß und seinen Wandel..., daher kann auch der Schächter niemals zugleich Ortsrabbiner sein, selbst wenn er im Besitze der vollkommenen Autorisation.. VI11. „Wenn die große Versammlung stattsindet, so mag sie ihr Augenmerk auf alle religiösen Bedürfnisse richten und besonders ans den Synagogen-Ritus und die Gebete, auf den Elementar- und höhcrn Zugendunterricht, in welcher Weise das Licht der Vernunft vorherrschen könne, und die Geistesbildung in Gegenständen der Lehre (Mosis) und in andern wissenschaftlichen Gebieten so wie in den Sprachen der Völker." Auch mögen sie einschärfen, daß hohe Zinsen nehmen und Benutzung der Irrung entschieden verboten sind, nach den Worten unserer Weisen, gesegneten Andenkens, und daß ein Gelübde oder Schwur von dem Einen seinem Nächsten geleistet von keiner irgend erdenklichen Anzahl von Personen (wie etwa ein blos die eigene Persönlichkeit betreffendes Gelübde) aufgelöst werden kann, und alle Anordnung zur Förderung der Sittlichkeit treffen; und so mögen sie in mehreren! der Art den Pfad frei machen und.den Weg ebenen unserem Gotte, und der Herr sei ihr Beistand und sende seinen Engel vor 'ihnen her... (Folgen Datum und Unterschriften.) Man darf namentlich in Bezug auf die zuletzt namhaft gemachten Punkte nicht außer Achr lassen, daß diese Rabbinen zunächst nur die Juden innerhalb' ihres engen -Gebiets und Umkreises, jüdische Bewohner von Dörfern und kleinen Städten Ungarns (Temesvar, Papa, Wesprim sind unter den genannten 24 Ortschaften die bekanntesten!) im Auge haben. Zn Hinsicht auf das Ganze aber mag man diesen Rabbinen die Anerkennung nicht vorenthalten, daß sie mit ihrer ernsten und würdigen, nicht weniger von Mäßigung und Besonnenheit, wie von frommem Eifer zeugenden Erhebung für die religiösen Interessen ihrer Glaubensgenossen, und mit ihren in der hier migetheilten Erklärung dargelegten Grundsätzen und Bestrebungen vom Standpunkte des positiven Glaubens, — zumal bei ihrer geistigen und socialem Zsolirtheit und ihren der deutschen, höhern Geisteskultur gewiß fern siegenden Bildungsverhättnissen, — den bedeutsamen Bewegungen der Zeit sich nicht unrühmlich anschließen. Insbesondere wäre dabei auch noch daraufzu achten, daß diese Rabbinen, indem sie die zur Rabbiner-Versammlung Abgeordneten von den Gelehrten (Weisen, „Gebildeten" nach unserer Ausdrucksweise)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.