Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1845
- Issue
- 23 (4.6.1845)
- Date
- 1845-06-04
- Page
- Spalte 365-366 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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368 Kritiken. Das Religiöse und Politische im Judeuthume. 365 buchstäblichen Sinneallgemein bei unfern Reformen angenommen werden, und die Speise - und Neinigkeitsgesetze am Wenigsten in die Kategorie, der religiösen zu bringen sind,, so zeigt sich uns das Jnventarium der noch jetzt in Kraft bleibenden r eCt gtöfcit Gesetze, im Vergleich zu den übrigen, die Staatsgesetze sein sollen, ganz gering. : Unter S t a L t kann aber auch keineswegs der Staat im ausgedehntesten Sinne dieses Begriffs, als Bezeichnnng für den socialen Organismus überhaupt, als personifizirte Totalsumme aller gesellschaftlichen Kräfte, auf den allerdings alles influiren muß, was einen persönlichen oder socialen Zweck hat, gemeint sein; denn ein solcher Staat, oder richtiger Ideal eines Staats, wie man ihn in Deutschland jetzt als Surrogat hypostasirt darstellt, kann weder abhängig werden noch untergehen. Es muß hier also nur von dem konkreten politischen Staate die Rede sein, welcher durch Zeit und Raum beschrankt, von regierenden Personen, Verfassungen rc. bedingt und seiner Selbstständiflkeit und Existenz verlustig werven kann, Allein welchen Bezug konnten die biblischen Speise- Kleidungs- und Ehegesetze, kurz alle die von dem Talmud als p^o nrftn pw bezeichnet, und die man jetzt sonderbarer Weise zu den Ceremonialgesetzen rechnet, ja, selbst die specielle Rechtskasuistik, zu dem jüdisch-politischen Staate als solchen haben? Sind sie nicht rein persönliche oder sociale Gesetze? Sind nicht manche gerade für einen selbstständigen Staat beengend simd hinderlich und leichter zu handhaben, wenn man der politischen Nationalität verlustig ist? Wir zweifeln nicht, daß jeder, der mit Ernst und Liebe zur Wahrheit die biblischen Gebote einzeln prüft, die Unhaltbarkeit dieser Theorie, der man noch praktische Folgen geben will, eiufthen wird, indem der größte Theil der Gebote weder in die Kategorie des Religiösen noch in die des Politischen zu bringen ist. Nur weil man noch kein wissenschaftliches Nesormprinrip aufgefunden hat, und wahrscheinlich auch nie eins auffinden wird, das einerseits die mosaischen Gebote als Ausfluß der göt t Ct ch e n Weisheit und Offenbarung anerkennt, andererseits jedoch alle Erleichterung gewähren soll, welche das Zeitliche fordert, hat man der spinozaischen Theorie ein scientift'sches Gewicht gegeben, die unser Vfr. meisterlich verarbeitete. Wir wenden uns nunmehr zu dem Streitpunkt der Vfs. mit Frankel über die Anwendung des talmudischen Grundsatzes tfjrt NnD^öl »cZcfye$ der Vers. (2Cittonomie S. 60) übersetzt: „daß im Civilrecht das Landesgesetz anerkanntwerden müsse," daher auch die Rabbinen ohne religiöse Skrupel von selbst das bürgerliche Recht eines andern Staates adoptirt haben würden, wenn man sie nicht gewaltsam davon zurückgehalren hätte. Hier hat F. vollkommen Recht, wenn er diese Uebersetzung für ungenau hält, um so mehr, da der Vers, doch selbst gesteht (S. 23 u. Autonomie S. 85), Kraft bleibe, ob der arbeitenden'Klaffe einige Ruhe gegönnt werde oder nichts wenn sich nur Zuhörer genug einsindm, ihre höchst erbaulichen Predigten anzuhören. > daß dieser Grundsatz nur da in voller Kraft eintritt, wo der Staat über civilrechtliche Verhältnisse der Juden Verfügungen erläßt. Die Grundidee des Satzes 'dPeh MH abrogirt aber keineswegs das jüdische Civilrecht in seiner Allgemeinheit, sondern nur in speciellen Fällen, wo der Staat Verfügungen erläßt, die im Sta at sint eresse liegen, denen sich kein Staatsbürger, der zur Erhaltung und Förderung des Staates nach Kräften beizutragen verpflichtet ist, entziehen darf. Daher auch Samuels Grundsatz keine Anwendung findet, wenn durch ein Uebergriff des Staates ein mosaisches Civilrecht aufgehoben wird (xh NpDtÄ DHl HDDH m NL/N' nte Ol B. Batra 55 n; Vgl. Orient 1843 S. 216), daher auch die gänzliche Aufhebungdes jüdischen Civilrechts nur durch Zwang und keineswegs rechtlich, mithin auch nicht religiös, wie es der Vers, will, anerkannt werden kann. — Die Fälle, in denen dieser Grundsatz im Talmud ängewendet wird, sind daher nur folgende: a) Bei allen Gesetzen, die direkt mit dem Staatswesen in Verbindung stehen, wie z. B. das Administrative, das Polizeiliche rc. welches der jüdische Kodex mit dem Namen nJHDn ’Oipn' (Eh- Misch. 369) bezeichnet, b) Bei Acquisitionsbestimmungen und dieses zwar aus doppelter Ursache: erstens, weil es mit zur Administration des Staates gehört, die rechtmäßigen Eigenthümer der Immobilien zu kennen und die Besitzthümer zu kontrolliren, und zweitens, weil man ohnehin bei den Acquisitionswitteln so manche merkantilische Konvenienz gesetzlich anerkannte, wie z. B. -»tllO'VO (B. Mezia 47 n). o) Bei der Giltigkeit der gerichtlich ausgefertigten Urkunden als Ieugniß für die Wahrheit einer Thatsache (rvto nüitf), was einzig und allein für die Glaubwürdigkeit der nicht jüdischen Gerichte zeugt. Der Grundsatz -ipDrj 1 3 ipDH rechtfertigte die civitrechtlichen Bestimmungen dieser Art (vgl. Orient 1. c.), und des Berfas. Einwand (Autonomie S. 87), daß dieser Grundsatz hier keine Anwendung finden könne, weil R. Simeon (Gitin 10 b) die Giltigkeit der von den nicht jüdischen Gerichten ausgestellten Urkunden auch auf Ehescheidungsbriefe ausdehnte, müssen wir dahingestellt sein lassen, weil nach der Erklärung des Talmuds, R. Simeon nur die Zeugen, in deren Gegenwart der Scheidebrief übergeben wird, für die Hauptsache hält (TTO iTTDD PTy). Außer den Fällen,, die zu einer dieser Kategorien gehört, wird dieser Grundsatz bei keinem andern civilrechtlichen Fall angewendet und am Wenigsten kann dieser Satz in seiner Allgemeinheit zu der gänzlichen Abrogation des mosaischen Civilrechts ausgesprochen werden. *) Herr F. hat diese drei Ka- ’) Der Staat abrogirte nur zu jener Zeit solche Rechtsgesetze/ die mit seinen Staatsgesetzen kollidirten, überließ aber die Schlichtung aller Civilstrettigkeiten den herkömmlichen Civilgesetzen, sowie man in unserer Zeit den Polen, denen der Staat alles Nationale, bis auf die Namen der, Provinzeintheilungen, der Münzen und Gewichte genommen, den Gebrauch