Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1845-06-04 · 23 (4.6.1845) · p. Spalte 363-364

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1845
Issue
23 (4.6.1845)
Date
1845-06-04
Page
Spalte 363-364 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/8555529-9897698-9897724--4059-3531347
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

363 Kritiken. Kurze Anzeigen. 364 lung gezwungen,. oder sonst seines Willens nicht mächtig, so hat seine Handlung keine bindende Kraft. Ist aber diese Be'--/ dingung jedenfalls /eine nothwendige, so ist doch in der Art und Beschaffenheit derselben ein Unterschied zwischen einer Verpflichtung, wo es blos auf den äußern freien Millen ankommt, und einer religiösen Verpflichtung, wo auch ein innerlich freier Wille erforderlich ist. Den innern verborgenen Gedanken und Willen eines Menschen zu erforschen und zu; ermessen Liegt nicht im Vermögen Anderer, und es kann daher nicht die Giltigkeit der Verträge oder sonstiger Handlungen zwischen Menschen von dem verborgenen Sinn und Willen des Einen abhängig gemacht werden. Geht jemand eine Verpflichtung mit äußerer Zufriedenheit ein, so daß kein Merkmal eines Unwillens oder einer irrigen V o ra us setz ung vor Händen ist; so hat die Handlung. Giltigkeit und er ist zur Erfüllung der übernommenen Wicht verbunden, wenn er auch eines innern Zwanges und Täuschung beim Eingehen der Handlung sich bewußt wäre; crm p-W* Q’HITI. Anders aber ist es in religösem Betracht, wo der Mensch sich einer. Pflicht gegen dm Allwissenden unterzieht, da darf weder innerlich noch äußerlich der entfernteste Zwang soder Täuschung, stattsinden, hier ist kein Unterschied zwischen dem Verborgenem und Unverborgenem, denn ntt'V 't." Es ist daher in diesem. Falle der absolut freie Wille die Bedingung der Gil-. tigkeit. Gehen wir nun. zur Auflösung zurück, so finden wir sie ganz diesem Sinne gemäß. Ein Eid kann auf zweifache Art; aufgelöst werden: entweder durch eine Hip'})D"I DttT), wo er durch Leidenschaft, Zorn u. dgl. veranlaßt gewesen, er also ein unfreiwilliger war; oder durch einen nnE> wo er nämlich in Folge einer irrigen Voraussetzung geleistet worden, und als ein irrthümlicher angesehen werden kann. Und bedarf es mehr, um einer Pflicht gegen dm, der die geheimsten Gedankenkennt, äußerlich zu entbinden? Verlangt er etwa zwungene Opfer? — Der Wichtigkeit und Heiligkeit der Eide wegen aber bedarf es noch der Entbindung und des Ausspruchs eines sN Es stellt sich von selbst hier ein Unterschied heraus zwischen assertorischen und promissorischen Eiden. Ein nicht ganz freier Wille ist wohl Grund, genug zur Aufhebung . s el st ü b e r n o m m e n e r Pflicht, keinesw eg es aber zur Aufhebung und Entbindung gebotener oder verbotener Handlungen. Findet doch in letzter Beziehung selbst bei einem Betrunkenen keine Ausnahme iniN ppbft nDj?' npDD MH nn .. HD pnrvy. Hr. Dr. Holdheim hält die Auflösbarkeit mit der Heiligkeit der Eide überhaupt unvereinbar, und behauptet: die Auslösung sei eine rabbinische Erfindung. Aber wenn die Heiligkeit der Bibel mit der Auflösbarkeit der Eide einer Jungfrau oder einer Gattin sich vereinbaren, so dürften auch die Heiligkeitsbegriffe des Hrn. Holdheim, mit der. Auflösbarkeit überhaupt sich veremigen. ' Kempen, d. 21. Mai .1845.' .... , M° A — n. Kurze Anzeigen. 23) Das Religiöse und Politische im Judenthum, von Dr. Sam. Holdheim. Schwerin, 1845. 8. (Fortsetzung.) . Nun kommen wir zu der Idee selbst, die der Vfr. für die Basis der Reform in unserer Zeit wirklich/anwendet, und wollen sehen, ob und in wie fern'sie in den jüdischen Urkunden begründet seien/ Von allen biblischen Gesetzen — mit Ausnahme der Opfergesetze, gegen deren Einführung sich nun einmal „das Bewußtsein derZeit" sträubt, trotzdem daß der Vfr. der Wiederherstellung des Opferdienstes nicht abhold zu sein scheint („das Ceremonialgesitz" S. 78) — glauben wir nur für folgende eine religiöse Tendenz vindiciren zu können, nämlich, für die Feiertag e, die S e gensprüche und für die Gebote von Tesillin, Zizit und Mesusa.. Von den Feiertagen aber muß man unseres Erachtens, nach dem rein biblischen Geiste, auf den doch wohl alles bei unseren Reformatoren ankömmt, den Sabbat subtrahiren; denn nicht als eine religiöse, sondern als eine soziale Institution wird derselbe in der h. Schrift dargestellc: „damit ruhen soll dein Knecht und deine Magd wie du. Und gedenke, daß du selbst Sklave warst im Lande Mizrajim rc. darum hat dir geboten Gott, der Herr, zu halten den Sabbat.^ Die Grundbestimmung des Sabbats beruht daher nicht auf einem Verhältniß des Menschen zu Gott, sondern auf den zu seinen Nebenmenschen und anderen Geschöpfen; nur für die Wahl des siebenten Wochentages giebt die Schrift als Ursache an: weil Gott an ihm geruht hat, und ihn daher geheiligt (d. h. bestimmt) zu einem allgemeinen Tag der Ruhe.*) Nehmen wir noch hinzu, daß die Gebote Mesusa, Zizit und Tesillin nicht in ihrem *) Wir nennen den Sabbat eine sociale Institution, 1 und nicht ein Sanitätsgesetz, „damit der Mensch seine leibli- | chen Kräfte und die seiner Untergebenen nicht durch ununter-' j brochene Arbeit aufzehre" (das Cere.monialgesetz vonHoldheim! S. 132); denn nicht eine persönliche Ruhe ist der nächste Zweck des Sabbat, sondern eine allgemeine. An diesem Tag soll die .natürliche Gleichheit der persönlichen Verhältnisse,! so wie im Sabbatjahr die sinanciellen hergestellt werden, und j den in Abhängigkeit und Dienstpflichtigkeit stehenden Mitmenschen die strengste Ruhe gesichert werden. Der Sabbat ist! gleichsam die Sühne für die in der socialen Welt nothwendig j gewordene Verletzung des Naturrechts und daher eine der j heiligsten Pflicht geboten der Humanität, und die Verletzung! desselben wird auch deshalb einem Kriminalverbrechen J gleichgeachtet und mit Tode bestraft. Eine Sabbat- § feier ohne Sabbatruhe ist daher nicht nur zwecklos, z sondern auch zweckwidrig, denn gerade bet äußern Festfeierlich- I keiten fühlt die niedriggestellte Klasse ihrd Abhängigkeit und . I ihren Druck am Meisten. Herrn Holdheim ist jedoch die | Sabbatruhe „weniger um ihrer selbst" als um des öffentlichen Gottesdienstes willen, von höchster Wichtigkeit" (das Ceremomalgesetz S. 141), d. h. es ist den Herrn Rabbinern nichts daran gelegen, ob ein so wichtiges Humanitätsgesetz in |

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.